TE Vwgh Beschluss 2018/11/29 Ra 2016/06/0034

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs5;
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs4;
32014L0052 Nov-32011L0092;
62015CJ0348 Stadt Wiener Neustadt VORAB;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
UVPG 2000 §46 Abs20 Z4 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §46 Abs20 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der G GmbH & Co KG, vertreten durch die Bruckner & Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2016, W102 2106838-2/4E, betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Naturschutzbund Steiermark in 8010 Graz, Herdergasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 12. Juni 2003 wurde K T. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen und Ferkel auf Grundstück Nr. X erteilt. Die Benützungsbewilligung datiert vom 12. März 2004.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 16. Juni 2005 wurde K und F T. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Sauenstalles und Nachzuchtstalles für 644 produktive Sauen und 168 Mastschweine auf Grundstück Nr. Y/1 erteilt. Die Benützungsbewilligung datiert vom 23. März 2007.

3 Die Revisionswerberin ist die Rechtsnachfolgerin der Ehegatten T.

4 Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Jänner 2012 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung für eine artgerechte Tierhaltung ohne Erhöhung des Tierbestandes erteilt.

5 Ferner erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) der Revisionswerberin mit Bescheid vom 18. April 2011 die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Oberflächenwässern (die wasserrechtliche Überprüfung erfolgte mit Bescheid vom 7. Februar 2012) und mit Bescheid vom 28. November 2012 die wasserrechtliche Bewilligung einer Tiefbohrbrunnenanlage.

6 In einem Schreiben an die BH vom 17. Mai 2010 teilte die Steiermärkische Landesregierung mit, dass ein von Amts wegen eingeleitetes Feststellungsverfahren (nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000) betreffend die Erweiterung zur Schaffung von zusätzlichen 636 Sauenplätzen und 168 Mastschweineplätzen eingestellt worden sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im gegenständlichen Fall daher nicht mehr erforderlich.

Dazu verwies die Steiermärkische Landesregierung in diesem Schreiben auf den Bescheid des Umweltsenates vom 27. Juni 2008, mit dem ein Devolutionsantrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark im gegenständlichen Feststellungsverfahren deshalb zurückgewiesen worden sei, weil dieser aufgrund der amtswegigen Einleitung des Feststellungsverfahrens kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zukomme. In diesem Bescheid habe der Umweltsenat festgehalten, dass zwar die Baubewilligungen des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 12. Juni 2003 und vom 16. Juni 2005 nicht mehr der Nichtigkeitssanktion des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterlägen, allerdings könne noch die Benützungsbewilligung für das Änderungsvorhaben (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 23. März 2007) der Nichtigkeitssanktion nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterliegen. Weiters habe der Umweltsenat mit Schreiben vom 30. Juni 2008 beim Gemeinderat der Gemeinde H. angeregt, den Bescheid des Bürgermeisters vom 23. März 2007 als mit § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 in Widerspruch stehend für nichtig zu erklären. Dieser Anregung sei der Gemeinderat nach der Aktenlage nicht gefolgt. In weiterer Folge - so führte die Steiermärkische Landesregierung im Schreiben vom 17. Mai 2010 ferner aus - sei mit 19. August 2009 die UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, in Kraft getreten, welche in § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 regle, dass Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterlägen, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt gälten. Nach Meinung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft treffe dies jene Vorhaben, deren gesamte Genehmigung (alle nach den Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen, ausgenommen UVP-G 2000) seit bereits mehr als drei Jahren rechtskräftig sei. Dies treffe auf die erteilten Baubewilligungen zu. Demgegenüber sei die mit Bescheid vom 23. März 2007 erteilte Benützungsbewilligung keine "für die Ausführung des Vorhabens notwendige" Bewilligung, sondern vielmehr eine zur Benützung des "ausgeführten Vorhabens" notwendige Bewilligung und damit nicht weiters relevant.

Im Übrigen hätten die bisher durchgeführten Erhebungen im Feststellungsverfahren keine erheblichen Umweltauswirkungen (mit einer einzigen Ausnahme) ergeben. Lediglich zum Thema Geruch sei bisher festgestellt worden, dass sich der Belästigungsbereich um den Gesamtbetrieb durch Realisierung der 2005 bewilligten Stallanlagen erheblich ausgedehnt habe, wobei sich auch nach Realisierung des Erweiterungsvorhabens der gesamte Belästigungsbereich ausschließlich über Flächen der Widmungskategorie Freiland erstrecke.

7 Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 an die Steiermärkische Landesregierung (nunmehr: belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) stellte die mitbeteiligte Partei, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Feststellung, dass für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Schweinezuchtanlage der Revisionswerberin auf den Grundstücken Nr. X, Y/1 und Y/2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.

8 In weiterer Folge wurde der mitbeteiligten Partei von der belangten Behörde unter anderem das bereits erwähnte Schreiben der UVP-Behörde vom 17. Mai 2010 übermittelt.

9 Mit Bescheid vom 26. August 2015 stellte die belangte Behörde "(a)uf Grund des Antrages (der mitbeteiligten Partei) vom 4. März 2015 (Anmerkung: Datum des Einlangens)" gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben der Revisionswerberin "Errichtung und Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf Grundstück Nr. X, Y/1 und Y/2, je KG (H.)" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form keine UVP durchzuführen sei.

10 Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zur Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei aus, gemäß einer näher genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei in jenen Fällen, in denen ein entsprechendes Feststellungsverfahren nicht auf Antrag der in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angeführten Personen oder von Amts wegen eingeleitet worden sei, auch Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ein Antragsrecht zuzugestehen.

11 Die auf Grundstück Nr. X bestehende Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen erreiche den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 (700 Sauenplätze) nicht. Das auf Grundstück Nr. Y/1 bestehende Stallgebäude für 644 produktive Sauen und 168 Mastschweine sei aufgrund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Vorhaben auf Grundstück Nr. X als Änderungsvorhaben zu beurteilen. Dieses Änderungsvorhaben wäre gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 einer Einzelfallprüfung zu unterziehen gewesen, weil der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 durch die Änderung überschritten werde und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des maßgeblichen Schwellenwertes erfolge.

12 Gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 gälten Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 (19. August 2009) nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterliege, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.

13 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 zum UVP-G 2000 seien die für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen vorhanden gewesen bzw. es sei eine Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 aufgrund des Ablaufes der dreijährigen Frist nicht mehr möglich gewesen.

14 Mangels Lage der vorhabensgegenständlichen Grundstücke in einem schutzwürdigen Gebiet im Sinne des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 sei eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht gegeben (gewesen).

15 Auch sei das Vorhaben nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003, (es handle sich nicht um ein und dieselbe Anlage und um ein und denselben Standort; keine Addition der Kapazitäten von Tätigkeiten verschiedener Kategorien) und des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nicht bewilligungspflichtig gewesen.

16 Da am 19. August 2009 sämtliche erforderlichen materiellrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien bzw. eine Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 auf Grund des Ablaufes der dreijährigen Frist nicht mehr möglich gewesen sei, gelte das gegenständliche Vorhaben gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 als genehmigt. Es sei somit keiner UVP zu unterziehen.

17 In Erledigung einer gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2015 mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. Jänner 2016 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

18 In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid sei auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei sei zulässig.

19 Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, es sei festzustellen gewesen, ob der Tatbestand der §§ 46 Abs. 20 Z 4 iVm § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben anzuwenden sei bzw. ob zum 19. August 2006 (drei Jahre vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 am 19. August 2009) alle Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen seien.

20 In Übereinstimmung mit der IPPC-Richtlinie (RL 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung) enthalte das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 85/2003 eine Legaldefinition des Begriffs der "Anlage" als "eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in § 1 Abs. 3 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Immissionen und die Umweltverschmutzung haben können".

21 Die belangte Behörde habe jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes unterlassen. Sie habe es unterlassen, in einem ersten Schritt zu erheben, ob das Vorhaben der Übergangsregel der §§ 46 Abs. 20 Z 4 iVm § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterworfen sei. Die Behörde hätte insbesondere zu prüfen, ob für das Vorhaben eine IPPC-Genehmigung bzw. eine Genehmigung gemäß IG-L einzuholen gewesen wäre.

22 Im erstinstanzlichen Bescheid sei lediglich auf eine knappe Auskunft der Stabsstelle Logistik, Budget, Luft/Lärm/EU der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung verwiesen worden. Weiterführende Ermittlungsschritte habe die belangte Behörde nicht getätigt. Im Zuge der Prüfung hätte die belangte Behörde zumindest erheben müssen, ob das Vorhaben in einer Gesamtanlage gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz betrieben werde. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes prüfen müssen, ob die Anlage eine ortsfeste technische Einheit darstelle, welche mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stünden und Auswirkungen auf die Immissionen und die Umweltverschmutzung haben könne.

23 Für den Fall, dass die Anlage auf den Grundstücken Nr. X, Y/1 und Y/2 nach dem IPPC-Regime bzw. dem IG-L bewilligungspflichtig gewesen sei oder noch sei, sei zu prüfen, ob das Vorhaben den Änderungstatbestand des § 3a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bzw. Abs. 3 UPV-G 2000 erfülle, und sodann eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei wäre zu prüfen, ob wesentliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Bei der Einzelfallprüfung seien grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Bei Kapazitätsausweitungen um 100 % des Schwellenwertes wäre von der belangten Behörde gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls eine UVP durchzuführen.

24 Zusammenfassend sei auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Bestehen einer einheitlichen Anlage bzw. die Umgehung der Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes sowie gemäß § 21a IG-L zu prüfen und allenfalls eine weitere UVP-Prüfung im Sinne der angeführten Normen durchzuführen habe.

25 Ausgehend von diesen Überlegungen sei im vorliegenden Fall das dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben gewesen.

26 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag der Abänderung des Beschlusses im Sinne einer Einstellung des Feststellungsverfahrens, in eventu der Aufhebung des Beschlusses und Einstellung des Feststellungsverfahrens, in eventu der Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass der Beschwerde der mitbeteiligten Partei keine Folge gegeben werde.

27 Die belangte Behörde übermittelte eine Revisionsbeantwortung. 28 Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer

Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand.

29 Auch die Umweltanwältin des Landes Steiermark nahm zum gegenständlichen Verfahren Stellung.

30 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

31 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

32 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

33 2.1. Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob im Rahmen des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die bevorrechteten Umweltschutzorganisationen wie die mitbeteiligte Partei antragsberechtigt seien. Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe keine Antragslegitimation.

34 Die Behauptung fehlender Rechtsprechung zur in Rede stehenden Frage trifft nicht zu. Darüber hinaus erweist sich die Rechtslage insoweit aufgrund des Wortlautes der nachfolgend zitierten Bestimmungen als eindeutig (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage u.a. VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087, mwN):

35 Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

36 Einer - wie die mitbeteiligte Partei - gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation kommt hingegen kein Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu (vgl. VwGH 17.2.2016, Ro 2016/04/0001, mwN).

37 Zudem ist gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eine gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

38 Ungeachtet der Frage, wer hinsichtlich eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 antragsberechtigt ist, kommt dann, wenn ein Feststellungsbescheid nach der genannten Bestimmung ergangen ist, den nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 Beschwerdeberechtigten die Beschwerdelegitimation zu. Die mitbeteiligte Partei war insofern jedenfalls legitimiert, gegen die getroffene Feststellung Beschwerde zu erheben. Da ein Bescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auch von Amts wegen ergehen kann, kam der Frage, ob der Bescheid aufgrund des Antrags der mitbeteiligten Partei ergehen durfte, keine streitentscheidende Bedeutung zu. Es lag insofern kein Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

39 Es liegt zudem keine Rechtsverletzung vor, wenn eine Behörde einen Feststellungsbescheid aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Antragstellung erlassen hat, wenn die Feststellung - wie nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - auch von Amts wegen getroffen werden kann (VwGH 14.5.1991, 90/11/0218).

40 Das Verwaltungsgericht war somit aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde zuständig, in der (Verwaltungs-)Sache zu entscheiden.

41 Die in den Zulässigkeitsausführungen aufgeworfene Frage der Antragsberechtigung einer anerkannten Umweltorganisation ist daher für die Entscheidung über die Revision auch nicht ausschlaggebend.

42 2.2. Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es bedürfe einer höchstgerichtlichen Klarstellung, ob, wie im vorliegenden Fall, nach einem eingeleiteten, aber dann wegen der Bewilligungsfiktion des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 wieder eingestellten Feststellungsverfahren nachträglich durch eine bevorrechtete Umweltschutzorganisation neuerlich die Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragt werden könne.

43 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen einer erfolgten "Einstellung" des Feststellungsverfahrens auf das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Bezug nimmt. Wie eingangs festgehalten, wurde darin mitgeteilt, es sei das von Amts wegen eingeleitete Feststellungsverfahren betreffend die Erweiterung des Betriebes der Revisionswerberin zur Schaffung von zusätzlichen 636 Sauenplätzen und 168 Mastschweineplätze eingestellt worden und daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall nicht mehr erforderlich. Die Steiermärkische Landesregierung verwies dazu zusammengefasst auf die mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 eingefügte Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 (die Voraussetzungen träfen auf die erteilten Baubewilligungen zu) und im Übrigen darauf, dass die bisher durchgeführten Erhebungen keine erheblichen Umweltauswirkungen (mit einer Ausnahme) ergeben hätten.

44 Dass dieser Mitteilung über die Verfahrenseinstellung in dem genannten Schreiben ein Bescheid, insbesondere ein negativer Feststellungsbescheid, zugrunde gelegen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionswerberin nicht konkret behauptet. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass - im Sinne des damals geltenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 - der wesentliche Inhalt einer solchen Entscheidung einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe von der Behörde in geeigneter Form kundgemacht oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden wäre.

45 Mangels Vorliegen eines Feststellungsbescheides liegt auch keine res iudicata vor, die aus diesem Grund dem (späteren) Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2015 über die UVP-Pflicht entgegengestanden wäre. Eine solche wurde - trotz ihres Schreibens vom 17. Mai 2010 - offenkundig auch von der belangten Behörde selbst nicht angenommen. Der hier in Rede stehenden (Mitteilung einer) Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrens kam auch nicht eine etwa mit der mit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK grundsätzlich verbundenen Konsequenz (die die Wiederholung eines Strafverfahrens verbietet; vgl. VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017, mwN) vergleichbare Rechtswirkung zu.

46 Ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 aus dem Jahr 2010 mit den Rechtswirkungen einer entschiedenen Sache, wie ihn die Revisionswerberin offenbar vor Augen hat, liegt daher nicht vor, weshalb sich die von ihr begehrte Klarstellung, ob eine "neuerliche Einleitung" eines Feststellungsverfahren beantragt werden könne, erübrigt.

47 2.3. In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich vorgebracht, es bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 unter "Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt" verstehe. Insbesondere gebe es keine Rechtsprechung zur Frage, was unter "Genehmigung" zu verstehen sei. Ebenso wenig gebe es höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach jede denkbare, auch erst später als erforderlich erkannte oder erforderlich werdende materienrechtliche Bewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben müsse. Auch gebe es keine Judikatur darüber, ob im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer als der bisher als erforderlich angesehenen materienrechtlicher Bewilligungen Platz zu greifen habe, wenn solche Bewilligungen bei jahrelangem Betrieb niemals und von niemandem gefordert worden seien. Dies im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

48 Nach den in der Revision angeführten Revisionspunkten erachtet sich die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang in ihrem Recht verletzt, dass die aufgrund näher angeführter Bescheide errichteten und seither betriebenen Schweinezuchtanlagen gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 als genehmigt im Sinne des UVP-G 2000 zu gelten hätten.

49 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, mwN).

50 In seinem Erkenntnis vom 26.1.2017, Ro 2014/07/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 17. November 2016, C-348/15, und nach Darstellung des Gesetzwerdungsprozesses des mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 eingeführten § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 festgehalten, dass die Voraussetzungen, die im zitierten Urteil des EuGH (Rz 26 ff.) zur Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten näher dargestellt würden, bei der Schaffung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 nicht vorgelegen seien. Unter Berücksichtigung sowohl des Inhaltes des Gesetzgebungsaktes als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens (kurzfristig dem Nationalrat vorgelegter Änderungsantrag, kein Begutachtungsverfahren, keine parlamentarischen Debatten) sei nur der Schluss zulässig, dass eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 den Anforderungen des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 nicht genüge.

Die Bestimmung des (nunmehrigen) § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 führe daher nicht zum Ausschluss der von ihr erfassten Vorgänge vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337.

Der EuGH habe - so führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus - auch geprüft, ob die Vorschrift des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 allenfalls durch Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sein könnte. In Rz 43 des Urteiles des EuGH heiße es, dass eine nationale Vorschrift, wonach Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr anfechtbar sei, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen sei, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer UVP rechtmäßig genehmigt gelten, nicht mit der Richtlinie vereinbar wäre.

Um eine solche Vorschrift handle es sich im zitierten Fall. Die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 fingiere das Bestehen einer Bewilligung nach dem UVP-G 2000 für den Fall, in dem trotz bestanden habender UVP-Pflicht keine vorherige Genehmigung eingeholt wurde und eine stattdessen erteilte materiellrechtliche Genehmigung (dort: nach dem AWG 1990) wegen Zeitablaufs von drei Jahren nicht mehr durch die Behörde vernichtet (für nichtig erklärt) werden könne, ohne Weiteres, d.h. ohne weitere inhaltliche Kriterien aufzustellen.

Die in Frage stehende Rechtsvorschrift des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 sehe eine Bewilligungsfiktion vor, mit der zum Ausdruck gebracht werde, dass eine notwendige, der Genehmigung vorhergehende UVP als durchgeführt und die Anlage als gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt gelte.

Einer solchen Vorschrift stehe das Unionsrecht entgegen (Verweis auf Rz 49 des Urteils des EuGH). Das bedeute (im zitierten Fall), dass § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar sei.

51 Im zitierten Fall war die EU-Rechts-Konformität der Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 vor dem Hintergrund des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 zu prüfen. Nach dieser Bestimmung gilt diese Richtlinie nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.

52 Eine inhaltlich idente Bestimmung findet sich in weiterer Folge auch in

53 Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vgl. auch Pkt. 22 der Erwägungsgründe dieser Richtlinie).

54 Durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU wurde Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU gestrichen (vgl. Artikel 1 Z 1 lit. c der Richtlinie 2014/52/EU). Im Pkt. 24 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2011/92/EU heißt es jedoch, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten, die durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, dafür Sorge tragen sollten, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden.

55 Im Hinblick auf das im hg. Erkenntnis Ro 2014/07/0108 näher dargestellte Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 hat sich an den wesentlichen, im genannten Erkenntnis getroffenen Aussagen nichts geändert, zumal das Gesetzgebungsverfahren der beschriebenen Zielsetzung im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht entsprochen hat (vgl. zu diesem Erfordernis auch Rz 26 des Urteil des EuGH, C- 348/15).

56 § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 ist daher im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar. Die Revisionswerberin kann daher durch den angefochtenen Beschluss einerseits nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht, dass die aufgrund der ihr und ihren Rechtsvorgängern erteilten Bewilligungen betriebene(n) Schweinezuchtanlage(n) gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 als genehmigt im Sinne des UVP-G 2000 gelten, verletzt sein, die Auslegung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 ist aber andererseits nach dem Vorgesagten nicht entscheidungsrelevant, sodass mit den Zulässigkeitsausführungen auch insoweit keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.

57 Gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit an die UVP-Behörde wenden sich die Zulässigkeitsausführungen nicht.

58 Die Revision war daher zurückzuweisen.

59 Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein diesbezüglicher Anspruch gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 (iVm § 51) VwGG nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Einbringung der Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) besteht (vgl. auch VwGH 25.5.2018, Ro 2018/10/0003).

Wien, am 29. November 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0348 Stadt Wiener Neustadt VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060034.L00

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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