RS Vwgh 2018/12/5 Ra 2018/20/0125

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11 Abs1;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 21(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Art. 3 MRK Raum gelassen wird (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200125.M02

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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