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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 21(hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Bei der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Art. 3 MRK Raum gelassen wird (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200125.M02Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019