TE Vwgh Beschluss 2018/12/10 Ra 2018/12/0060

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §44
BDG 1979 §53 Abs1c
B-VG Art130 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des P O in W, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018, Zl. W122 2166143-1/4E, betreffend Feststellungsantrag i. A. Befolgungspflicht einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Dienststellenbereich des Bundesministeriums für Inneres tätig.

2 Mit Erledigung vom 30. Mai 2017 erteilte die Dienstbehörde dem Revisionswerber unter Berufung auf § 53 Abs. 1c zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sowie unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 134 BlgNR 20. GP 21) die schriftliche Weisung, die von ihm im Zusammenhang mit einem Dienstunfall vom 28. Juni 2016 vorgelegten und zum Teil unleserlich gemachten Unterlagen, nämlich insbesondere die vorgelegten ärztlichen Atteste bzw. Befunde, seien der Behörde auch in "ungeschwärzter" Form zur Verfügung zu stellen. Die Vorlage dieser Unterlagen in "ungeschwärzter" Form habe sich als unerlässlich für die Geltendmachung von Ersatzforderungen des Bundes erwiesen.

3 Mit E-Mail vom 2. Juni 2017 remonstrierte der Revisionswerber gegen diese Weisung und vertrat die Ansicht, die ihm erteilte Weisung verletze ihn in seinem Recht auf Datenschutz. Es handle sich um besonders schutzwürdige personenbezogene Daten und es erweise sich der ihm erteilte Auftrag als unverhältnismäßig. Für den Fall der Wiederholung der in Rede stehenden Weisung beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle.

4 Mit E-Mail vom 2. Juni 2017 wiederholte die Dienstbehörde die dem Revisionswerber erteilte Weisung schriftlich.

5 Die angeforderten Unterlagen wurden der Behörde durch den Revisionswerber postalisch übermittelt und langten bei dieser am 6. Juni 2017 ein.

6 Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 stellte die Dienstbehörde aufgrund des Antrags des Revisionswerbers vom 2. Juni 2017 fest, die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 30. Mai 2017, der Behörde die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 28. Juni 2016 vorgelegten und zum Teil unleserlich gemachten Unterlagen, nämlich insbesondere die vorgelegten ärztlichen Atteste bzw. Befunde, auch in "ungeschwärzter" und somit in vollständiger Form zur Verfügung zu stellen, zähle zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers und sei daher zu befolgen.

7 Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Dienstbehörde sei im November 2017 eine Unfallmeldung übermittelt worden, aus der sich ergebe, dass der Revisionswerber am 28. Juni 2016 am Heimweg von der Dienststelle mit seinem Leichtmotorrad an einem durch einen Drittbeteiligten verschuldeten Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei. Er habe dabei Verletzungen an der linken Schulter, dem linken Oberarm, dem linken Ellbogen sowie dem linken Schienbein und dem linken Sprunggelenk erlitten und habe sich aus diesem Grund vom 29. Juni 2016 bis 18. Juli 2016 im Krankenstand befunden. Es sei ein Strafverfahren gegen den Drittbeteiligten eingeleitet worden, welches jedoch in weiterer Folge eingestellt worden sei. Der Revisionswerber habe im Zivilrechtsweg mit Mahnklage einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht und es sei der eingeklagte Betrag vom Unfallgegner innerhalb der Einspruchsfrist beglichen worden. Die dem Bunde erwachsenen Lohnfortzahlungskosten hätten EUR 2.600,-- betragen. Der Revisionswerber habe über Aufforderung diverse Unterlagen übermittelt, wobei diese jedoch teils unleserlich gemacht worden seien, sodass aus den ärztlichen Dokumenten (u.a. Ambulanzprotokoll) die Art seiner Verletzungen und aus den mit dem Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Unterlagen (Mahnklage, Schreiben des Rechtsanwalts) die Höhe des ihm als Schadenersatz zuerkannten Betrages sowie auch die Art und das Ausmaß seiner Verletzungen für die Dienstbehörde nicht ersichtlich seien. Eine Überprüfung habe ergeben, dass eine spätere Vorlage dieser Unterlagen in einem Gerichtsverfahren nicht ausreichend sei, weshalb der Revisionswerber aufgefordert worden sei, die in Rede stehenden Unterlagen "ungeschwärzt" vorzulegen. Gemäß § 53 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 3 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung), BGBl. II Nr. 44/2013, sei die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet, sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende medizinische bzw. ärztliche (Sachverständigen-)Gutachten sowie die diesen zugrundeliegenden Unterlagen zu erfassen. Diese Gutachten und Unterlagen seien der Dienstbehörde gemäß § 53 Abs. 1c BDG 1979 zu übermitteln. Die zuletzt genannte Bestimmung rechtfertige entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eine Beschränkung des Geheimhaltungsinteresses zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

8 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

10 Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, die Weisung sei weder strafgesetzwidrig noch sei sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden. Die dem Revisionswerber erteilte Weisung sei nach Remonstration schriftlich wiederholt worden. Es liege auch weder objektive noch subjektive Willkür vor. Die Weisung sei erfolgt, um aufgrund eines Dienstunfalls des Revisionswerbers mit Fremdverschulden die Ersatzforderungen des Bundes im Sinne von § 53 Abs. 1c BDG 1979 gegen den Schädiger (Unfallgegner) für den Lohnfortzahlungsregress nach § 13 Abs. 1 Forderungs- und Schadenersatzverordnung zu prüfen. Es sei nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Weisung mit Willkür behaftet sei. Diese sei vielmehr als vertretbar zu qualifizieren. Wenn der Revisionswerber einwende, die Weisung verstoße gegen das Datenschutzgesetz 2000 und es bestehe daher keine Befolgungspflicht, sei festzuhalten, dass mit dem Hinweis auf eine "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen sei, zumal der dienstbehördliche Bescheid antragsgemäß nur über die Befolgungspflicht abspreche und damit nicht eine etwaige "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sei. Es habe daher hinsichtlich der dem Revisionswerber erteilten Weisung Befolgungspflicht bestanden und erweise sich der dienstbehördliche Bescheid nicht als rechtswidrig.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben.

12 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Befolgungspflicht hinsichtlich einer rechtswidrigen Weisung bestehe, die einen Beamten infolge der Anordnung, medizinische Gutachten vorzulegen, in seinem Recht auf Datenschutz verletze. § 13 Abs. 3 Z 3 Forderungs- und Schadenersatzverordnung verweise auf § 53 Abs. 1c BDG 1979, wobei diese Bestimmung lediglich die Bekanntgabe jener Daten und Beweismittel vorsehe, die für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlich seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, welche Unterlagen tatsächlich für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlich seien. Die Anordnung, sämtliche Unterlagen vorzulegen, sei jedenfalls überschießend. Fallbezogen sei die Rechtssphäre des Revisionswerbers berührt, weil er in seinem Recht auf Datenschutz verletzt werde.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 § 53 Abs. 1c Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Fassung dieses Absatzes BGBl. I Nr. 375/1996, lautet:

"Meldepflichten

§ 53. ...

(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben."

14 § 13 Abs. 3 Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung), BGBl. II Nr. 44/2013, lautet auszugsweise:

"Lohnfortzahlungsregress

§ 13. ...

(3) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit zusätzlich zu den allgemein bei Schadensfällen zu sammelnden Informationen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:

...

3. sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende

medizinische Sachverständigengutachten und sonstige ärztliche Gutachten sowie die den Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Unterlagen, die insbesondere gemäß § 53 BDG von der Bediensteten oder von dem Bediensteten zu übermitteln sind, ..."

15 In den Gesetzesmaterialien zu § 53 Abs. 1c BDG 1979 wird auszugsweise Folgendes ausgeführt (ErläutRV 134 BlgNR 20. GP 21):

"...Die Einführung einer Meldepflicht für den Beamten, der eine Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit infolge eines Fremdverschuldens erfahren hat, soll die Dienstbehörde in die Lage versetzen, den vom OGH bejahten Schadenersatzanspruch des Dienstgebers im Lohnfortzahlungszeitraum gegenüber dem Schädiger geltend zu machen.

Die Verpflichtung des Beamten, der Dienstbehörde über deren Aufforderung alle ihm bekannten Umstände und Beweismittel (insbesondere betreffend die Ursache, den Hergang, die Art, das Ausmaß und den Zeitpunkt des Schadenseintritts) bekanntzugeben, die für die Beurteilung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem Titel des Fremdverschuldens wichtig sein könnten, stellt eine weitere Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruches dar."

16 Der (im angefochtenen Erkenntnis bejahten) Befolgungspflicht der in Rede stehenden Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 19.2.2018, Ra 2017/12/0022). Weiters ist die Dienstbehörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides - unter dem Gesichtspunkt der Prüfung von "Willkür" - lediglich gehalten, eine "Grobprüfung" der Weisung vorzunehmen. Nichts anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht (durch Abweisung der Beschwerde) getroffene Entscheidung in dieser "Sache" (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0018).

17 Somit hat die Dienstbehörde (und das Verwaltungsgericht) betreffend die Frage, ob eine "willkürliche" Weisung vorliegt, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, nur zu prüfen, ob diese qualifiziert fehlerhaft ist. Hingegen ist in einem Verfahren betreffend die Befolgungspflicht die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist, nicht zu beurteilen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst (siehe auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0078).

18 Der Revisionswerber vertritt erkennbar die Auffassung, die ihm erteilte Weisung sei mit Willkür behaftet. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Datenschutz. Mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen gelingt es der Revision jedoch nicht darzulegen, dass die Verneinung von Willkür bei Erteilung der in Rede stehenden Weisung nicht vertretbar wäre. Es liegt dem - in der Zulassungsbegründung unerwähnt gebliebenen - Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG 2000 zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung (vgl. z.B. § 53 Abs. 1c BDG 1979) die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Auftraggeber festzulegen, zu konkretisieren und - bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen - zu begrenzen hat (siehe zu § 1 Abs. 2 DSG 2000 beispielsweise VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048, sowie VfGH 9.12.2008, B 1944/07).

19 Weshalb im vorliegenden Fall aus dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. § 1 Abs. 2 DSG 2000 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK) die Argumente, die für eine "Unkenntlichmachung" der gesundheitsbezogenen Daten des Revisionswerbers und daher für dessen Geheimhaltungsinteresse sprechen, gewichtiger zu erscheinen hätten als die Gründe, auf die die Dienstbehörde den von ihr angesprochenen Ermittlungszweck gestützt hat (vgl. dazu auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, in denen ausdrücklich die Bekanntgabe der Beweismittel betreffend Art und Ausmaß des Schadenseintritts als Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Bundes angeführt werden), legt die Revision nicht nachvollziehbar dar (zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz und zu den diesbezüglichen Eingriffsschranken siehe z. B. VfGH 29.11.2017, G 223/2016; 29.6.2012, B 1031/11).

20 Ferner ist im Lichte der Revision nicht ersichtlich, aus welchem Grund die - im Rahmen einer Grobprüfung vorzunehmende - Beurteilung des Gerichts, die dem Revisionswerber zur Vorlage aufgetragenen "ungeschwärzten" Unterlagen seien erforderlich im Sinn von § 53 Abs. 1c BDG 1979, nicht vertretbar wäre (vgl. auch die in § 13 Abs. 3 Z 3 Forderungs- und Schadenersatzverordnung erwähnten Unterlagen, auf deren Grundlage ärztliche Gutachten erstellt wurden). Ausgehend davon legt die Revision auch nicht substantiiert dar, inwiefern die dem Revisionswerber erteilte Anordnung hinsichtlich des Umfangs der vorzulegenden Unterlagen überschießend wäre.

21 Überdies ist die vorliegende Fallgestaltung - anders als der Revisionswerber meint - weder im Hinblick auf die anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch bezogen auf die mit diesen Regelungen verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers, nämlich Schadenersatzansprüche des Bundes Erfolg versprechend durchzusetzen, mit Konstellationen vergleichbar, in denen aus Anlass einer Dienstverhinderung wegen Krankheit ärztliche Bescheinigungen durch den Dienstnehmer beizubringen sind (zu ärztlichen Bestätigungen, die nicht notwendiger Weise einen Hinweis auf die Art der Erkrankung bzw. eine Diagnose zu beinhalten haben, vgl. z.B. VwGH 13.9.2002, 98/12/0096; 24.4.2002, 98/12/0171).

22 Schließlich obliegt es nach Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Es begründet das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 23.10.2018, Ra 2018/02/0275; 23.1.2018, Ra 2017/20/0234). Im Übrigen stand es dem Revisionswerber gemäß Art. 144 B-VG offen, den Verfassungsgerichtshof direkt mit einer diesbezüglichen Rechtsfrage zu befassen.

23 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 10. Dezember 2018

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideErmessen VwRallg8Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120060.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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