Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A B T in K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018, W241 2130725-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Iran und stellte am 27. Februar 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass seine Ehefrau und er im Jahr 2014 zum Christentum konvertiert seien und er deshalb verfolgt werde.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 2016 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
3 Mit Erkenntnis vom 6. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Vorbringen des Revisionswerbers erachtete das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung nicht als glaubhaft.
4 Am 24. Oktober 2017 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wiederholte im Wesentlichen die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren. Sein Rechtsvertreter ergänzte, die Hinwendung des Revisionswerbers zum Christentum habe sich mittlerweile verstärkt.
5 Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 wies das BFA den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte fest, dass dessen Abschiebung in den Iran zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit entscheidungswesentlich - aus, der Revisionswerber habe selbst angegeben, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten und er darüber hinaus keine weiteren Gründe geltend mache. Auch das übermittelte, in einer Regionalzeitung veröffentlichte Foto, das den Revisionswerber gemeinsam mit einer Nonne zeige, sei bereits im Erstverfahren vorgelegen und auch berücksichtigt worden.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. September 2018, E 2701/2018-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 22. Oktober 2018, E 2701/2018-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob es seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Christentums doch zu einer innerlichen Überzeugung des Revisionswerbers gekommen sei.
11 Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht legte der Bestätigung der Zurückweisung des neuerlichen Asylantrags des Revisionswerbers einzelfallbezogen vertretbar zu Grunde, dass vom Revisionswerber keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dargelegt worden sei. Dem vermag auch die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, wenn sie eine Änderung des Sachverhaltes ausschließlich mit dem Hinweis auf eine Glaubensverfestigung auf Grund der seit Rechtskraft des Erstverfahrens verstrichenen Zeit geltend zu machen versucht.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2018
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190619.L00Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019