Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der Z A, vertreten durch Dr. Benno Wagner, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2018, W185 2131471-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist eine im Juli 2009 geborene Staatsangehörige des Irak. Am 6. Jänner 2016 stellten sie und ihre Mutter in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
2 Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 13. Juli 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Anordnungen zur Außerlandesbringung der Revisionswerberin und ihrer Mutter und sprach aus, dass ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin und ihrer Mutter erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2016 aufschiebende Wirkung zu.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin und ihrer Mutter als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe eine "Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens" der Revisionswerberin vorgenommen, dabei jedoch ihren Schulbesuch in Österreich "bagatellisiert". Ein Wechsel der Revisionswerberin an eine kroatische Schule sei mit erheblichen persönlichen Schwierigkeiten verbunden. Das spreche für die Durchführung des Verfahrens über den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich.
8 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0178; 26.3.2015, Ra 2014/22/0210, jeweils mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im Fall der Abschiebung der Revisionswerberin nach Kroatien gemeinsam mit ihrer Mutter - ihrer einzigen Angehörigen in Österreich - zu keinem Eingriff in das Familienleben der Revisionswerberin kommt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0470; 16.02.2017, Ra 2016/18/0316). Es entspricht weiters der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Alter der Revisionswerberin noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen werden kann (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127; 3.10.2017, Ra 2017/01/0288; jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Ergebnis der Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall, wonach von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber jenen der Revisionswerberin auszugehen sei, unvertretbar wäre.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190524.L00Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019