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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des M A in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. August 2018, VGW-151/023/7567/2018-9, betreffend eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. August 2018 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. April 2018, mit dem gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) festgestellt worden war, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht ("Daueraufenthalt - EU") beendet sei, abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, dass es zur Frage, ob die Anwendung des § 28 Abs. 1 NAG über die Rückstufung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" nach § 45 NAG dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) widerspreche, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
6 Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/22/0021, im ersten den Revisionswerber betreffenden Rechtsgang, ausgesprochen hat, dass die Rückstufung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" im Sinn des § 28 Abs. 1 NAG in einer Konstellation wie der vorliegenden der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht widerspricht, zumal darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann.
7 Soweit der Revisionswerber im Vorbringen zur Zulässigkeit ausführt, dass es "an Rechtsprechung dazu (mangle), welche Zukunftsprognose allenfalls eine Rückstufung rechtfertigen kann", zeigt er nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der im vorliegenden Einzelfall - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorgenommenen Gefährdungsprognose von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194, Rn. 10, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220263.L00Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019