TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/8 99/01/0302

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S K in N, geboren am 2. März 1963, vertreten durch Mag. Maria Kincses, Rechtsanwältin in 4060 Leonding, Hochstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 1999, Zl. 207.810/0-V/15/99, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Februar 1999 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997-AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurück. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass der über Tschechien in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung finden könne.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargelegt werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1988), 1044, wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid insoweit nicht gerecht, als er keine Ausführungen dazu enthält, ob einem Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens (sowohl vor der Verwaltungsbehörde als allenfalls auch vor einem nachprüfenden Gericht) ein Bleiberecht zusteht. Zur Notwendigkeit, sich mit der Rechtslage des potenziell sicheren Drittstaates - hier Tschechien - zur Frage, ob ein Asylwerber während des Asylverfahrens "zum Aufenthalt berechtigt" (§ 4 Abs. 2 AsylG) ist, auseinander zu setzen, wird auf die Begründung des - Ungarn betreffenden - hg. Erkenntnisses vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0364).

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010302.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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