TE Vwgh Erkenntnis 2018/12/13 Ra 2018/18/0336

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103000;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

32013L0033 Aufnahme-RL Art21;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art2;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/18/0337 Ra 2018/18/0338 Ra 2018/18/0341 Ra 2018/18/0340 Ra 2018/18/0339

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A A, 2. Z A, 3. M A, 4. M A,

5. S A, und 6. B A, alle vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018, Zlen. L504 2174350-1/9E, L504 2174360-1/6E, L504 2174355-1/6E, L504 2174357-1/6E, L504 2174358-1/6E und L504 2174353-1/6E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer Familie; der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Ehegatten, die dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sind ihre minderjährigen Kinder im Alter von neun, dreizehn, fünfzehn und sechzehn Jahren. Sie sind alle irakische Staatsangehörige, gehören zur arabischen Volksgruppe, bekennen sich zum schiitisch-moslemischen Glauben und lebten vor der Ausreise aus dem Irak in dessen Hauptstadt Bagdad.

2 Am 25. September 2015 stellten die revisionswerbenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz, die zusammengefasst damit begründet wurden, dass der Erstrevisionswerber im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Fischer auf zwei in einer Hütte gefangen gehaltene Kinder gestoßen sei und diese befreit habe. In der Folge sei er von den Entführern der Kinder ("Banditen") verfolgt und mehrfach mit dem Tod bedroht worden. Die irakischen Sicherheitsbehörden hätten ihm gegen diese Bedrohung keinen wirksamen Schutz geboten, weshalb die Familie aus dem Irak geflohen sei.

3 Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.

4 Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es schenke zwar dem Vorbringen des Erstrevisionswerbers Glauben, im Jahr 2013 zwei Knaben, die in einer Hütte in einer abgelegenen Gegend an den Gestaden des Tigris eingesperrt gewesen seien, befreit zu haben. Etwa acht Tage danach habe es einen Überfall auf sein Haus gegeben, der abgewehrt worden sei; im Juni 2014 sei es überdies zu einem Gefecht mit vermummten Angreifern auf einer Hühnerfarm gekommen, auf welcher der Erstrevisionswerber zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe. Diese Überfälle könnten jedoch in keinen Zusammenhang mit der Befreiung der Kinder durch den Erstrevisionswerber gebracht werden. Insbesondere der zweite Vorfall habe sich lange nach der Befreiung ereignet und es lägen keine irgendwie gearteten Hinweise dafür vor, dass er mit den vorangegangenen Begebenheiten zusammen gehangen sei. Die Annahme des Erstrevisionswerbers, von unbekannten Personen gesucht zu werden, sei als "persönliche Verkennung der Situation zurückzuweisen". Offenbar sei er nur zufällig in die Überfälle involviert gewesen.

5 Gegen die Bescheide des BFA erhoben die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde, in der sie den beweiswürdigenden Erwägungen der Asylbehörde entgegen traten. Sie machten geltend, das BFA verneine zu Unrecht einen Zusammenhang der Befreiung von Entführungsopfern und den darauf folgenden Angriffen auf den Erstrevisionswerber. Die Angreifer seien jeweils gleich gekleidet gewesen und sie hätten dem Erstrevisionswerber jeweils verbal die Befreiung der Kinder bzw. die Tatsache, dass er sie dadurch an ihrer Arbeit gehindert habe, vorgeworfen. Im Übrigen machten die revisionswerbenden Parteien unter Bezugnahme auf mehrere Länderberichte geltend, dass die aktuelle Lage in Bagdad volatil sei und die revisionswerbenden Parteien im Irak über kein soziales/familiäres Netzwerk (mehr) verfügen würden. Unter Berücksichtigung der die revisionswerbenden Parteien betreffenden individuellen Umstände könne davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Irak einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Parteien und der derzeit im Irak vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Überdies beantragten die revisionswerbenden Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

7 Begründend stellte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren relevant - folgenden Sachverhalt fest:

"Die (revisionswerbenden Parteien) sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe bzw. der schiitischen Religionsgemeinschaft. Die (erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien) sind verheiratet und Eltern der minderjährigen (drittbis sechstrevisionswerbenden Parteien). Die Identität steht fest.

Die letzten Jahre vor der Ausreise aus dem Irak lebten die (erst- bis sechstrevisionswerbenden Parteien) in Bagdad und verdiente der (Erstrevisionswerber) den Lebensunterhalt der Familie als Fischer bzw. auch als Taxifahrer oder Mechaniker. ...

Es kann nicht festgestellt werden, dass die (revisionswerbenden Parteien) vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt waren bzw. im Falle der Rückkehr dorthin ausgesetzt wären.

Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass die (revisionswerbenden Parteien) im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion der Gefahr einer solchen Verfolgung bzw. einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wären.

(...) Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

     ... (I)m Großraum Bagdad ... sind vereinzelte Anschläge

bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen und Plätze

mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen,

die ... sich in erster Linie gegen staatliche Sicherheitsorgane

oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richte(n) ...

Verstöße gegen die Menschenrechte sind auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes verbreitet. ...

Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist ... angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre."

8 Im Folgenden führte das BVwG - zusammengefasst - aus, die Beweiswürdigung des BFA sei in sich schlüssig und stimmig gewesen. Sie erweise sich als hinreichend tragfähig, um die Schlussfolgerung des BFA zu stützen, dass das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis nicht glaubhaft sei. Das BVwG schließe sich dieser Einschätzung an. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft worden, weshalb das BVwG nicht veranlasst gewesen sei, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen oder zu ergänzen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Angreifer hätten beim zweiten Angriff exakt dasselbe gerufen wie beim ersten Angriff, stehe das Neuerungsverbot entgegen.

9 Rechtlich folgerte das BVwG, den revisionswerbenden Parteien sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Auch subsidiärer Schutz sei ihnen nicht zu gewähren. Bei den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien handle es sich um gesunde, arbeitswillige und erwerbsfähige Eheleute, die im Irak aufgewachsen seien und die Grundschule absolviert hätten. Der Erstrevisionswerber habe den Lebensunterhalt der Familie durch Tätigkeiten als Fischer, Taxifahrer bzw. Mechaniker verdient. Die revisionswerbenden Parteien verfügten im Irak noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie hätten im Verfahren auch gar nicht konkret vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, ihre Existenz zu sichern. Realistischerweise werde davon ausgegangen, dass die minderjährigen Kinder auch weiterhin mit ihren Eltern im Familienverband leben und von ihnen versorgt werden.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache vor allem geltend macht, das BVwG habe seine Verhandlungspflicht verletzt.

11 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wendet, nicht zulässig, im Übrigen aber zulässig und begründet.

Zu I:

13 Die Revision stützt ihre Zulässigkeit auf die Verletzung der Verhandlungspflicht des BVwG in Bezug auf die gesamten Anträge auf internationalen Schutz, vermag jedoch in der Zulassungsbegründung nicht aufzuzeigen, dass ihre Lösung hinsichtlich der begehrten Zuerkennung des Status von Asylberechtigten von dieser Frage abhängen würde. Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien lässt sich nämlich selbst bei Wahrunterstellung kein Hinweis darauf entnehmen, dass die vom Erstrevisionswerber angegebenen Vorfälle nicht bloß krimineller Natur gewesen seien. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann aber keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden und vermag eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062, mwN).

14 Soweit sich die Revision daher gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wendet, war sie wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zu II:

15 Zu Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das BVwG seine Verhandlungspflicht in Bezug auf die beantragte Zuerkennung von subsidiärem Schutz verletzt hat.

16 Die revisionswerbenden Parteien stützen ihren diesbezüglichen Antrag darauf, dass der Erstrevisionswerber im Herkunftsstaat von Personen bedroht werde, deren (offenbar kriminelle) Intentionen er durch die Befreiung gefangengehaltener Kinder zuwider gehandelt habe. Dagegen könnten bzw. wollten die irakischen Sicherheitsbehörden ihn ohne Bezahlung von Schmiergeld nicht schützen. Träfen diese Behauptungen zu, ließe sich nicht von vornherein ausschließen, dass dem Erstrevisionswerber im Falle der Rückkehr in den Irak eine Behandlung drohen würde, die gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz rechtfertigen könnte. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 würde dieser Schutzstatus auch den übrigen revisionswerbenden Parteien zugutekommen.

17 Das BFA schenkte dem Vorbringen des Erstrevisionswerbers zwar teilweise Glauben, verneinte aber einen glaubhaften Zusammenhang zwischen der Befreiung der Kinder und den beiden vom Erstrevisionswerber geschilderten Überfällen auf seine Person vor der Flucht aus dem Irak. Den diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des BFA traten die revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde - nicht bloß mit unzulässigen Neuerungen - entgegen. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG lagen daher fallbezogen schon deshalb nicht vor (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

18 Überdies ist im vorliegenden Revisionsfall zu beachten, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien -

um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien - fallbezogen im Irak - tatsächlich vorfinden (vgl. dazu im Allgemeinen VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0477, mwN; zum Irak und zu den relevanten Prüfkriterien - wie etwa der Sicherheitslage (Kriminalität) und der gesicherten Unterkunfts- und Versorgungssituation - VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, und 29.6.2018, Ra 2018/18/0138-0144).

19 Die rudimentären Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses (insbesondere auch zur individuellen Lage, welche die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr vorfänden) werden diesen in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht gerecht. Sie vermögen die rechtlichen Schlussfolgerungen des BVwG zur fehlenden Rückkehrgefährdung der Familie nicht zu tragen. Überdies hätte es unter Bedachtnahme auf das (substantiiert bestreitende) Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde auch insoweit einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bedurft.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da den revisionswerbenden Parteien die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist, war das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühr abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2018

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180336.L00.1

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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