TE Vwgh Erkenntnis 2018/12/13 Ra 2018/18/0216

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z2;
NAG 2005 §69a Abs1 Z2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §72 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A L, vertreten durch Mag. Gernot Tresnak, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Piaristengasse 19/8, gegen das am 27. Februar 2018 mündlich verkündete und am 7. März 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. I416 2139075-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision wird insoweit, als sich diese gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, abgewiesen. II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Algeriens und stellte am 25. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, er habe befürchtet, in Algerien den Militärdienst antreten zu müssen und im Zuge dessen in den Süden des Landes an die Grenze zu den Staaten Mali und Niger geschickt zu werden, wo es Konflikte mit Boko Haram gebe und sich viele Terroristen aufhielten. Vor einem Jahr sei ein Freund des Revisionswerbers beim Militärdienst getötet worden, weshalb auch der Revisionswerber Angst um sein Leben habe. Bei einer Rückkehr nach Algerien fürchte er zudem bestraft zu werden, weil er den Militärdienst nicht angetreten habe.

2 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4 Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Revisionswerber u.a. die Kopie einer von der Landespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift vom 2. Jänner 2018 betreffend seine Einvernahme als Zeuge und Opfer im Sinn von § 65 Z 1 lit. a StPO in einem Verfahren wegen räuberischem Diebstahl einer Jacke vor.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass ihm eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers mangels stringenter, nachvollziehbarer und den Länderinformationen entsprechender Angaben als nicht glaubhaft. Der Revisionswerber habe auch nicht schlüssig dargelegt, wie es ihm möglich gewesen sein solle, legal unter Verwendung seines Reisepasses aus Algerien auszureisen, wenn er sich dort unrechtmäßiger Weise dem Militärdienst entzogen habe. Subsidiären Schutz erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber, der über eine universitäre Ausbildung, Berufserfahrung und über ein familiäres Netzwerk in Algerien verfüge, nicht zu. Bei seiner Rückkehr nach Algerien bestehe keine reale Gefahr, dass der Revisionswerber einer Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 sei weder vom Revisionswerber behauptet worden noch ergäben sich aus dem Verwaltungsakt Hinweise darauf, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht komme. Betreffend die Rückkehrentscheidung ging das Gericht aus näher dargestellten Gründen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet aus.

7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie einen Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht geltend macht. Das Bundesverwaltungsgericht habe notwendige Ermittlungen zur Einberufungspraxis in Algerien bzw. zu den strafrechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls unterlassen und sich überdies nicht mit der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Niederschrift betreffend die Vernehmung des Revisionswerbers als Zeuge in einem Strafverfahren auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht sei unter Zugrundelegung einer aktenwidrigen Annahme davon ausgegangen, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor.

8 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision erweist sich, soweit sie sich gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 richtet, zur Klärung der nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" als zulässig, jedoch (in ebendiesem Umfang) als nicht berechtigt.

Zu I:

10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 57 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015; § 58 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017), lauten auszugsweise:

" ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ¿Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1.

(...)

2.

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich

strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

         3.       (...)

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ¿Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(...)

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ...

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ..."

11 In den Gesetzesmaterialien betreffend das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, mit welchem die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" im AsylG 2005 erstmals vorgesehen wurde, wird zu § 57 AsylG 2005 Folgendes ausgeführt (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 46 ff):

"§ 57 normiert den Aufenthaltstitel ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', der inhaltlich im Wesentlichen dem § 69a Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. Lediglich der Inhalt des § 69a Abs. 1 Z 4 NAG findet sich nach wie vor im NAG (siehe § 41a Abs. 10 NAG). ...

Z 2 erfasst wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in § 69a NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt. ...

Abs. 3 hat keine inhaltliche Änderung erfahren und normiert daher wie bisher ein bereits begonnenes Strafverfahren oder die bereits erfolgte Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als objektive Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 Z 2. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist damit lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird diese Zulässigkeitsvoraussetzung bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Abs. 1 Z 2 noch aus Abs. 3 ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten."

12 § 1 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014, lautet auszugsweise:

"Das Strafverfahren

§ 1. ...

(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist."

13 Die Revision rügt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterbliebene Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Es stellt sich daher mit Blick auf die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Frage, ob fallbezogen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Betracht zu ziehen wäre.

14 Der Revisionswerber legte im Zuge der am 27. Februar 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Niederschrift vom 2. Jänner 2018 betreffend seine zeugenschaftliche Vernehmung als Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO in einem - worauf die Niederschrift schließen lässt, gemäß § 1 Abs. 2 StPO begonnenen (vgl. dazu die zitierten Gesetzesmaterialien, die hinsichtlich des Beginns des Strafverfahrens auf § 1 Abs. 2 StPO verweisen) - Strafverfahren wegen räuberischen Diebstahls vor. Entsprechend dieser Niederschrift gab der Revisionswerber bei seiner Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien weiters an, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen zu wollen.

15 Auf die genannte Niederschrift und die aus dieser betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuleitenden Schlussfolgerungen geht das angefochtene Erkenntnis nicht ein. Der in diesem Zusammenhang in der Revision gerügte Verfahrensmangel erweist sich allerdings aus den im Folgenden dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten als nicht relevant:

16 § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entspricht in Wortlaut und Inhalt im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen des § 69a Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. I Nr. 100/2005 (Stammfassung) idF BGBI. I Nr. 29/2009 bzw. § 72 Abs. 2 NAG in der Stammfassung. Zu der Ietztgenannten Vorschrift hielten die Gesetzesmaterialien u.a. fest, "sicherheitspolitisches Ziel (der Norm sei es), Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen" (ErläutRV 952 BlgNR 12. GP 147).

17 Diese Voraussetzung sah der Gesetzgeber in den ausdrücklich genannten Fällen des Menschenhandels und der grenzüberschreitenden Prostitution im Allgemeinen als gegeben an. Durch die Anführung dieser Delikte wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass andere gerichtlich strafbare Handlungen (arg. "insbesondere") nur dann eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigen können, wenn bei ihnen - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - eine mit den explizit genannten Straftaten vergleichbare Gefahrenlage vorliegt.

18 Ausgehend von dieser Rechtslage bestehen hinsichtlich der konkret in Rede stehenden gerichtlich strafbaren Handlung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass unter den (betreffend Menschenhandel und grenzüberschreitendem Prostitutionshandel im Gesetz typisierten) Aspekten der Strafverfolgung und des Schutzes der Opfer vor besonderen Repressalien, zu welchen die Revision auch keinerlei Vorbringen enthält, eine gleichartige Konstellation vorläge. Die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dieser Bestimmung kam daher selbst unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Niederschrift vom 2. Jänner 2018 nicht in Betracht.

19 Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 aus anderen Gründen zu erfolgen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch dahingehend in der Revision kein Vorbringen erstattet. Soweit sich daher die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtete, begegnet deren Abweisung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Bedenken.

20 Somit war die Revision im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Zu II:

22 Sofern sich die Revision hingegen gegen die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten wendet, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.

23 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

26 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers im Rahmen einer nicht als unvertretbar zu qualifizierenden Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit aberkannt. Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision vermögen die diesbezüglichen schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entkräften. Wenn der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Begründungsmängel sowie einen Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht geltend macht, ist zudem auf dem Boden der Revision die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht ersichtlich (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN). Vor diesem Hintergrund erweist sich die das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers betreffende Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht revisibel.

27 Soweit die Revision daher nicht im spruchgemäßen Umfang (betreffend die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005) abzuweisen war, war sie im übrigen Umfang mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180216.L00.1

Im RIS seit

16.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten