TE Vwgh Beschluss 2018/12/13 Ra 2018/09/0071

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs3;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der I Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. März 2018, LVwG 34.23- 458/2018-4, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt der darin enthaltenen Geldbeträge gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Beschlagnahmebescheid - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ersatzlos und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Begründend führte es aus, dass aufgrund einer vorgelegten Rechnung die Eigentümereigenschaft der revisionswerbenden Partei nicht verifiziert habe werden können.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter dem gesondert dargestellten Punkt "3. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung" die revisionswerbende Partei geltend macht, "sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtbeschlagnahme von Spielautomaten verletzt" zu erachten.

5 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300; oder auch VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0025 und 0026, jeweils mwN).

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen die revisionswerbende Partei erlassene - und bekämpfte - Beschlagnahmebescheid aus Anlass der Beschwerde ersatzlos behoben.

8 Damit verletzt das angefochtene Erkenntnis die revisionswerbende Partei nicht im geltend gemachten Recht auf Nichtbeschlagnahme von Spielautomaten, weil durch die ersatzlose Behebung des Beschlagnahmebescheides dieser nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und demzufolge keine Rechtswirkungen entfaltet.

9 Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090071.L00

Im RIS seit

16.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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