TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/8 98/01/0419

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Juli 1998, Zl. 204.221/0-X/30/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (mitbeteiligte Partei: D G, geboren am 28. Mai 1976, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Juli 1998 hat das Bundesasylamt den Asylantrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat der dagegen gerichteten Berufung stattgegeben, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Bescheidbegründung hat die belangte Behörde deutlich gemacht, dass die Frage, ob der Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 4 AsylG unzulässig sei, damit nicht entschieden ist, sondern vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein soll.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175 ausgesprochen hat, war die belangte Behörde zu einer kassatorischen Entscheidung der vorliegenden Art nicht berechtigt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 8. September 1999

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010419.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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