TE Vwgh Beschluss 2018/12/18 Ra 2018/18/0516

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des K J, vertreten durch Mag. Stefan Faulhaber, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018, Zl. L516 2146307-2/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Oktober 2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher rechtskräftig zur Gänze abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2 Am 19. April 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag, welchen er damit begründete, dass sein Schwiegervater nun erfahren habe, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihn deshalb angezeigt habe.

3 Mit Bescheid vom 20. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, dass die im neuen Antrag des Revisionswerbers vorgebrachten Tatsachen eine relevante Änderung darstellen würden. Entgegen der Ansicht des BVwG liege ein glaubhafter Kern des Vorbringens des Revisionswerbers, demzufolge die iranischen Behörden nun über seine Konversion Bescheid wüssten, schon aufgrund der bloßen Behauptung des neuen Sachverhalts vor, ohne dass es auf die Beweismittel ankäme. Hilfsweise sei die Revision auch deswegen zulässig, weil das BVwG hinsichtlich der Beweiswürdigung der vorgelegten "Klageschrift" von den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens abgewichen sei, in dem es sich - unabhängig von der Unechtheit der (seiner Rechtsansicht zufolge nicht erforderlichen) vorgelegten Beweismittel - nicht mit dem neuen Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt habe.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Soweit sich die Revision auf die Relevanz der vorgebrachten Sachverhaltsänderung des Revisionswerbers stützt, übersieht sie, dass sowohl das BFA als auch das BVwG dem Vorbringen den glaubhaften Kern (vgl. zum Erfordernis eines "glaubhaften Kerns" der behaupteten Sachverhaltsänderung etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwH) abgesprochen hat, sodass sich die Frage der Relevanz nicht stellt. Den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zur Begründung der Einschätzung, dass dem Vorbringen des Revisionswerbers ein glaubhafter Kern abzusprechen ist, hält die Revision nichts entgegen. Die Revision entfernt sich somit vom festgestellten Sachverhalt, wonach kein glaubhafter Kern vorliege, wodurch schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann (vgl. dazu VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0434).

10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0110). Insofern die Revision sohin pauschal vorbringt, das BVwG sei von den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens abgewichen, vermag sie die Zulässigkeit nicht zu begründen.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180516.L00

Im RIS seit

16.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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