RS Vwgh 2018/12/19 Ro 2018/02/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06205000
L70703 Theater Veranstaltung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Anh7;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art13 Abs2 lita;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art13 Abs2 litb;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art13 Abs2 litc;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art13 Abs2;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art50;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art51;
AVG §52;
EURallg;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §8;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §8a;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §8b;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Anträge auf Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufes des Tanzlehrers nach dem NÖ VeranstaltungsG 2007 hat die belangten Behörde (und das VwG) festzustellen, ob die Antragstellerin im Besitz eines oder mehrerer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, welche die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2013/02/0175). Die belangte Behörde (das VwG) kann dazu iSd Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG die in Anhang VII dieser Richtlinie genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen und muss der Antragstellerin insbesondere gemäß Art. 51 der Richtlinie mitteilen, welche - konkret zu benennenden - Unterlagen fehlen. Dass sich aus einem dem VwG vorgelegten Schreiben einer ausstellenden Stelle ergibt, dass "eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte" nicht mehr möglich ist, steht einer inhaltlichen Prüfung der Unterlagen nach § 8b NÖ VeranstaltungsG 2007 - allenfalls unter Heranziehung weiterer Ermittlungsergebnisse - nicht von vornherein entgegen. Insofern das VwG in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit darauf Bezug nimmt, "ob Bestätigungen von privaten Vereinen bzw. 'Landes-Sport-Verbänden' in Deutschland 'Ausbildungsnachweise' iSd Art. 13 Abs. 2 der RL 2005/36/EG darstellen", ist ihm zu entgegnen, dass es dem VwG obliegt, die im jeweiligen konkreten Verfahren vorgelegten Dokumente - allenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - zu prüfen und erforderlichenfalls selbst die zuständige Behörde zu ermitteln.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020011.J01

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten