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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der L E (früher: D) in B, vertreten durch Sailer & Schön Rechtsanwälte in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. August 2018, W103 2177645-1/5E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit als verspätet, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, erhob gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Oktober 2012, mit dem gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erlassen worden war, mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 Beschwerde und stellte unter einem einen Wiedereinsetzungsantrag.
2 Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21. November 2017 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 3. August 2018 als verspätet zurück, wobei es aussprach, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 In der dagegen - nach Ablehnung der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 3787/2018-7, - erhobenen Revision wird weder die wirksame Erlassung des Bescheides vom 17. Oktober 2012 noch die sich daraus evident ergebende Verspätung der Beschwerde vom 31. Oktober 2017 in Frage gestellt. Sowohl in der Zulassungsbegründung als auch in der weiteren Begründung der Revision wird nur das Thema behandelt, inwieweit das erlassene Einreiseverbot im Hinblick auf die im Jahr 2017 mittlerweile eingegangene Ehe mit einem in Österreich berufstätigen ungarischen Staatsbürger und die deshalb erfolgte Erteilung einer Aufenthaltskarte an die Revisionswerberin seine Wirkungen verloren hat. Das war aber nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, in dem es nur um die Frage der Verspätung der mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 erhobenen Beschwerde ging.
4 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für den gegenständlichen Fall grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210241.L00Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019