TE Vwgh Beschluss 2018/12/21 Ra 2018/03/0078

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
JagdG Slbg 1993 §106 Abs2
JagdG Slbg 1993 §115 Abs1 Z1
JagdG Slbg 1993 §115 Abs1 Z2
JagdG Slbg 1993 §158 Abs2
VStG §35
VStG §36
VwGG §34 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/03/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Mai 2018, Zl. 405-12/16/1/88-2018, betreffend Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei:  D F in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht, einer vom Mitbeteiligten nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erhobenen Beschwerde stattgebend, fest, dass der Mitbeteiligte durch die am 20. November 2017 um ca. 9.45 Uhr am Treppelweg auf Höhe der A-Au zwischen Fluss-km 55,8 und 56,3 vom beeideten Jagdschutzorgan M. ausgesprochene und zusammen mit zwei weiteren beeideten Jagdschutzorganen zwangsweise durchgesetzte Festnahme, durch die an diesem Tag um ca. 9.50 Uhr ca. bei Flusskm 55,8 von M. durchgeführte gewaltsame Wegnahme einer Kamera und durch die beiden an diesem Tag von M. aufgenommenen Handyvideos im Zusammenhang mit der darauf festgehaltenen Befragung des Mitbeteiligten jeweils in seinen Rechten verletzt wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde das Land Salzburg zum Aufwandersatz verpflichtet (Spruchpunkt II.) und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

2 In der Begründung legte das Verwaltungsgericht zunächst den Verfahrensgang dar. Danach habe der Mitbeteiligte (zusammengefasst) geltend gemacht, er sei anlässlich der von ihm versuchten Dokumentation der Gatterjagd in der dortigen Au vom beeideten Jagdschutzorgan M. ungerechtfertigt gepackt und gemeinsam mit weiteren Männern schließlich am Boden fixiert worden, wobei ihm M. auf die Hand gestiegen sei und ihm die Videokamera weggenommen habe. Die belangte Behörde habe die Zurückbzw. Abweisung der Beschwerde (zusammengefasst) mit dem Vorbringen beantragt, der Mitbeteiligte sei vom beeideten Jagdschutzorgan M. beim Übersteigen des Zauns zum jagdlichen Sperrgebiet und somit bei einer Verwaltungsübertretung betreten worden. Sofern das Festhalten überhaupt eine Maßnahme darstelle, sei diese gemäß § 35 VStG und § 115 des Salzburger Jagdgesetzes (SJG) gerechtfertigt gewesen. Eine Wegnahme einer Kamera sei nie erfolgt. Das Handeln des Mitbeteiligten - (versuchtes) Übersteigen des Gatterzauns zum jagdlichen Sperrgebiet - habe ein Zuwiderhandeln nach § 106 Abs. 2 SJG iVm dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2017, mit dem die jagdrechtliche Bewilligung für eine befristete jagdliche Sperre für den Bereich des Wildgeheges A-Au erteilt worden sei, begründet. Der Mitbeteiligte sei daher vom Jagdschutzorgan M. auf Grund dessen eigener dienstlicher Wahrnehmung auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 2 SJG betreten worden. Zudem habe der Mitbeteiligte entgegen § 115 Abs. 1 Z 1 SJG seiner Verpflichtung, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, nicht entsprochen, weil er trotz Aufforderung durch ein beeidetes Jagdschutzorgan nicht zur Identitätsfeststellung stehengeblieben, sondern auf dem Treppelweg weggelaufen sei. Vollkommen unrichtig sei die Behauptung des Mitbeteiligten, M. habe ihm seine Videokamera abgenommen sowie schon während des Wegzerrens und auch dann weiterhin mit seinem Handy gefilmt.

3 Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, es sei zunächst am 20. Februar 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden, wobei auf Grund der Befangenheitsanzeige der bis dahin verfahrensführenden Richterin dieser der Akt abgenommen und dem nunmehr entscheidenden Richter zugeteilt worden sei. In der Folge seien am 16. und 17. April 2018 weitere mündliche Verhandlungen durchgeführt worden, wobei - mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitbeteiligten und der belangten Behörde - bisherige Zeugenaussagen verlesen worden seien sowie der Mitbeteiligte und die in einem Parallelverfahren beschwerdeführende Partei GP sowie im Einzelnen genannte Zeugen vernommen worden, zahlreiche Lichtbilder der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit sowie Videos, Audioaufnahmen und Pläne angesehen bzw. angehört sowie weitere Urkunden zu Protokoll genommen worden seien. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 habe die belangte Behörde "um Relevierung im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Z 3 AVG" ersucht und geltend gemacht, der nunmehr verfahrensführende Richter sei schon in der Verhandlung vom 20. Februar 2018 im Zuschauerraum gesessen und habe in einem Telefonat mit der Vertreterin der belangten Behörde auf deren Frage hin, warum Strafregisterauszüge von den an den Amtshandlungen beteiligten Personen angefordert worden seien, geantwortet, es handle sich, wenn die Behauptungen des Mitbeteiligten stimmten, um Folter, und erklärt, so viele Fälle von Folter gebe es in Österreich nicht, da müsse man genauer hinschauen.

4 Im Weiteren traf das Verwaltungsgericht folgende (zusammengefasst wiedergegebene) Feststellungen:

5 Mit Bescheid der belangte Behörde vom 12. Oktober 2017 sei dem Jagdinhaber der Eigenjagd A. (Wildgehege) und beeideten Jagdschutzorgan, M., auf dessen Ersuchen die jagdrechtliche Bewilligung für die befristete Sperre für den Bereich des innerhalb des Zaunes befindlichen Wildgeheges für den 20. November und 4. Dezember 2017, jeweils von 7.00 bis 18.00 Uhr, erteilt worden. Bei der Eigenjagd A. handle es sich um ein ca. 500 ha großes eingezäuntes Gebiet ca. 10 km nördlich der Stadt S. Auf der westlichen Seite grenze es über eine Distanz von ca. 6 km an eine Treppelweg genannte einspurige Schotterstraße. Dieser öffentlich zugängliche Weg liege außerhalb des Wildgeheges und somit des jagdlichen Sperrgebiets, wobei sich der Zaun des Sperrgebiets teilweise nur ca. 5 m daneben befinde. Westlich des Treppelwegs führe eine Böschung zur ca. 15 bis 20 m entfernten, parallel verlaufenden S, die von Süden nach Norden fließe. Östlich grenze das Wildgehege an eine parallel zur Bahntrasse der S Lokalbahn verlaufenden Straße bzw. an die Bahntrasse selbst. Aus dem Wildgehege führten vereinzelt Forststraßen, die durch Tore versperrt seien, bei denen sich auch Überstiege befänden. Dabei handle es sich um etwa einen halben Meter breite, fest miteinander verbundene Leitern, mit denen der ca. 2 m hohe Zaun überklettert werden könne. Abgesehen von den Toren befänden sich separat noch weitere Überstiege. Bei Fluss-km 56,6 befinde sich die sogenannte T-Ausfahrt. Die dort aus dem Wildgehege herausführende Forststraße sei mit einem ca. 30 bis 40 m vom Treppelweg entfernten Flügeltor versperrt. Neben dem Flügeltor sei eine ca. 1 m breite Rampe angebrachte, die Fußgänger und Radfahrer überqueren könnten. In nördlicher Richtung befinde sich ca. 30 bis 40 m entfernt ein Überstieg. Nördlich der T-Ausfahrt liege etwa 1,5 km entfernt der Sdurchschlag, dazwischen befinde sich kein weiterer Überstieg. In diesem eingezäunten Bereich der A-Au lebe eine große Population von Wildschweinen. Grundsätzlich sei dieses Gebiet ganzjährig für Fußgänger und Radfahrer geöffnet, abgesehen von bestimmten Tagen, an denen Jagden stattfänden.

6 Zur Organisation der Jagd am 20. November 2017 hielt das Verwaltungsgericht Folgendes fest: Beginnend mit 7.00 Uhr seien unter der Einweisung des Revierleiters JU verschiedene beeidete Jagdschutzorgane als Torposten rund um das jagdliche Sperrgebiet der A-Au verteilt worden. Dabei seien beim Sdurchschlag und bei der T-Ausfahrt Personen positioniert worden: Für die T-Ausfahrt seien HG und AZ, für das südwestliche Eck des Zaunes MP am Treppelweg gewesen; zwei weitere fixe Torposten im Norden und darüber hinaus weitere Jagdschutzorgane rund um das Gatter, teilweise mobil. Bei jedem Tor und bei jedem Überstieg seien für jede Person sichtbar Hinweistafeln aufgestellt worden, wonach das Betreten des befristeten jagdlichen Sperrgebiets am Montag 20. November 2017 von 7.00 bis 18.00 Uhr verboten sei.

7 Am 20. November 2017 um 9.30 Uhr hätten sich am südlich der A-Au gelegenen Bahnhof der Mitbeteiligte und GP zusammen mit weiteren Personen getroffen, um im Auftrag eines näher genannten Vereins die Jagd in der Au zu dokumentieren. Zu diesem Zweck seien jedem Teilnehmer jeweils eine Kamera und ein Funkgerät ausgehändigt worden. Nach einer kurzen Einweisung durch Dr. MB, wobei den Teilnehmern ihre jeweiligen Standorte erklärt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, das jagdliche Sperrgebiet nicht zu betreten sowie vor Jagdschutzorgangen die eigene Identität nicht preiszugeben, habe der Tierschützer KS drei weitere Tierschützer mit seinem Fahrrad zum Treppelweg transportiert, wobei GP für den nördlichen Bereich des jagdlichen Sperrgebiets auf dem Treppelweg, die Tierschützerin GH für den mittleren Bereich und der Mitbeteiligte für den südlichen Bereich des jagdlichen Sperrgebiets auf dem Treppelweg vorgesehen gewesen seien. Nachdem KS die drei zu ihren Positionen gebracht hatte, habe er mit seinem Fahrrad bei der T-Ausfahrt in das jagdliche Sperrgebiet eindringen wollen, sei jedoch von den dort positionierten Torposten darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies auf Grund des Sperrgebiets unzulässig sei.

8 Um ca. 9.40 Uhr habe das beeidete Jagdschutzorgan EU beobachtet, wie die Tierschützerin DD zusammen mit einer älteren Dame den Zaun entlang gegangen sei, wobei EU vermeint habe, dass die ältere Dame in einem Bereich über den Zaun gestiegen sei, wo sich keine Leiter befunden habe. EU habe daraufhin M. verständigt und diesem ihre Wahrnehmung mitgeteilt. Nicht festgestellt werden könne, ob die ältere Dame tatsächlich über den Zaun geklettert sei. Der bei der T-Ausfahrt positionierte HG habe EU davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Person versucht habe, mit dem Fahrrad die Fahrradrampe zu überqueren, wonach EU die Polizeiinspektion verständigt habe.

9 Der Mitbeteiligte selbst habe sich gegen 9.40 Uhr bei der T-Ausfahrt befunden und vom Treppelweg aus das über eine Zufahrt erreichbare, ca. 30 bis 40 m entfernte Tor zum Jagdgatter gefilmt; er habe dabei seine Nase und seinen Mund mit einem Tuch bzw. Schal verdeckt gehabt. Beim Tor der T-Ausfahrt seien die beeideten Jagdschutzorgane AZ und HG anwesend gewesen. AZ habe den Mitbeteiligten beobachtet, sei in sein privates Fahrzeug eingestiegen und dem Mitbeteiligten gefolgt. Dabei habe er auch beobachtet, wie dieser sich dem Zaun genähert habe, um hinein zu filmen. Wenige Sekunden später sei der Mitbeteiligte wieder auf den Treppelweg zurückgekommen und nach Norden, also flussabwärts gegangen. Mit seinem Fahrzeug in Schrittgeschwindigkeit fahrend sei AZ dem auf dem Treppelweg gehenden Mitbeteiligten gefolgt. Nach ca. 300 m habe AZ das Fahrzeug von M. wahrgenommen und sein Fahrzeug gestoppt, nachdem M. hinter dem Fahrzeug des AZ angehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Mitbeteiligte auf dem Treppelweg ca. bei Fluss-km 56,3 befunden und sei Richtung Norden gegangen. Er habe sich nicht auf einem Überstieg befunden und auch nicht versucht, in das jagdliche Sperrgebiet einzudringen bzw. aus diesem heraus zu kommen. M. sei aus dem hinteren Fahrzeug ausgestiegen, habe sich mit seinem Namen sowie als beeidetes Jagdschutzorgan zu erkennen gegeben und den Mitbeteiligten aufgefordert, stehen zu bleiben. Dabei habe M. das stehende Fahrzeug von AZ zu Fuß überholt und versucht, dem auf dem Treppelweg Richtung Norden gehenden Mitbeteiligten nachzulaufen. Nachdem M. auf Grund der Entfernung zum Mitbeteiligten die Aussichtslosigkeit der Verfolgung zu Fuß erkannt habe, habe M. umgedreht, sei in das Fahrzeug von AZ eingestiegen und habe diesen aufgefordert, dem Mitbeteiligten zu folgen und ihn einzuholen. Daraufhin habe AZ sein Fahrzeug beschleunigt und - nachdem er sich dem Mitbeteiligten bis auf 10 m genähert habe - angehalten. Daraufhin sei - ca. um 9.45 Uhr - M. rasch aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe sich abermals mit seinem Namen sowie als beeidetes Jagdschutzorgan vorgestellt und den Mitbeteiligten zum Stehenbleiben aufgefordert. Nachdem dieser der Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei M. ihm nachgelaufen. Nachdem M. den Mitbeteiligten eingeholt habe, habe er diesen am linken Arm ergriffen und versucht, ihn am Weitergehen zu hindern. Da der Mitbeteiligte der Aufforderung von M., stehen zu bleiben, keine Folge geleistet habe, habe M. die Festnahme ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Mitbeteiligte seine eingeschaltete Kamera auf M. gehalten und gefilmt. M. wiederum habe den Mitbeteiligten mit seinem Handy gefilmt. Der Mitbeteiligte habe versucht weiter zu gehen, während M. versucht habe, ihn daran zu hindern. Somit sei M., der den Mitbeteiligten am Arm festgehalten habe, hinter diesem hergezogen worden. M. habe sich in dieser Situation mehrmals als Jagdschutzorgan zu erkennen gegeben und den Mitbeteiligten mehrmals aufgefordert, stehen zu bleiben. Der Mitbeteiligte wiederum habe M. wiederholt aufgefordert, ihn loszulassen.

10 Kurze Zeit später seien die beiden Jagdschutzorgane WG und HK von Norden Richtung Süden im Fahrzeug von WG den Treppelweg entlang gekommen. Als sie M. am Treppelweg ca. bei Fluss-km 55,8 erblickten, wie dieser den Mitbeteiligten am Weitergehen hindern habe wollen, hätten sie ihr Fahrzeug gestoppt, seien ausgestiegen und M. zu Hilfe geeilt. Zu dritt hätten M., WG und HK den Mitbeteiligten festgehalten, wobei dieser mit dem Rücken gegen das parkende Fahrzeug von WG gedrückt worden sei. Zu dieser Zeit habe der Mitbeteiligte immer noch seine Kamera eingeschaltet gehabt und die Amtshandlung gefilmt. Weil der Mitbeteiligte immer wieder versucht habe, wegzugehen, hätten sich die vier Personen wenige Meter vom Fahrzeug wegbewegt, wo der Mitbeteiligte auf dem Treppelweg zu sitzen gekommen sei. Auch dabei habe er weiter mit seiner Kamera gefilmt. Daraufhin sei er um ca. 9.50 Uhr auf den Boden gedrückt worden, während M. mit seinem Schuh auf den Handrücken des Mitbeteiligten gestiegen sei und ihm die Kamera abgenommen habe. M. habe die Kamera an sich genommen und in seine Jacke gesteckt, sich versichert, ob HK und WG allein mit dem Mitbeteiligten zurecht kämen, und sei, nachdem dies von beiden bestätigt worden sei, zum Fahrzeug von AZ zurückgegangen und habe diesen aufgefordert, ihn zurück zu seinem eigenen Fahrzeug zu bringen. Bei diesem angekommen, habe er die dem Mitbeteiligten abgenommene Kamera in seinem Fahrzeug verstaut. M. sei daraufhin zurück zum Ort der Amtshandlung gefahren, und habe während der Rückfahrt die Polizeiinspektion verständigt und die Polizeibeamten ersucht, zu kommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte HK beim Versuch zu entkommen umgerannt habe, wodurch HK gestürzt sei und sich einen Haarriss an der Schulter zugezogen habe. Als M. an den Ort der Amtshandlung zurückgekehrt sei, habe er den Mitbeteiligten - in der gleichen Situation wie beim Verlassen - am Boden sitzend vorgefunden, während WG den Mitbeteiligten an der Jacke festgehalten habe. Daraufhin habe M. mit seinem Mobiltelefon zwei Videos vom Mitbeteiligten, während er mit diesem gesprochen habe, aufgenommen. Auf den Videos sei stets der Mitbeteiligte in sitzender Position auf dem Treppelweg zu sehen, während ihn WG, dabei neben ihm hockend, mit beiden Händen an der Jacke festhalte. Dabei sei auf der linken Hand des Mitbeteiligten ein schwarzer Handschuh zu erkennen, während ein solcher auf der rechten Hand fehle. Auf dem Video sei darüber hinaus ersichtlich, wie WG mit dem nicht im Bild stehenden HK spreche und diesen auffordere, ihm sein während der Amtshandlung von seiner Kleidung abgefallenes Jagdabzeichen zu bringen. Dieses werde ihm auch ersichtlich von HK übergeben. Ansonsten sei auf dem Handyvideos die Stimme von M. zu hören, nämlich Folgendes:

Auf dem um 9:57 Uhr aufgenommenen Video werde von M.

Folgendes gesagt: "Warum haben Sie sich der Festnahme entzogen? Wir haben die Möglichkeit als beeidete Jagdorgane... Tun Sie Ihre Masken runter, wir weisen Sie noch einmal darauf hin. Haben Sie etwas gefilmt, oder aufgenommen? Haben Sie eine Kamera mit? Warum haben Sie einen der beeideten Jagdschutzorgane vorher massiv angegriffen und weggestoßen? Ich weise Sie nochmal darauf hin, dass Sie die Maske runterzugeben haben. Sie haben sich vor uns auszuweisen. Sie haben meine Marke gesehen, ich bin beeidetes Jagdschutzorgan, mein Name ist M. Sie wollen sich nicht ausweisen. Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie keine Kamera mit? Können Sie mir diese Kamera aushändigen, bitte? Können Sie mir bitte Ihre Kamera aushändigen, falls Sie eine mithaben? Scheinbar haben Sie keine mitgehabt."

Auf dem um 10:01 Uhr aufgenommen Video werde von M. Folgendes gesagt: "Wir halten einmal positiv fest, dass Sie sich nicht mehr wehren. Danke sehr, dass Sie auch nicht mehr probieren, wegzulaufen. Wir haben die Polizei angerufen und die Polizei wird in ein paar Minuten kommen, um Ihre Identität festzustellen. Sie müssten sie auch gegenüber uns müssten Sie sich ausweisen. Wir haben Sie mehrmals darauf hingewiesen und Sie haben das nicht gemacht. Vorher haben Sie noch mehr geredet, jetzt wo Sie gefilmt werden, reden Sie überhaupt nicht mehr, ist komisch. Ich weise noch einmal darauf hin, dass viele Drohungen gegen uns eingegangen sind und wir wollen wissen, wer Sie sind. Ob Sie ein Aktivist sind oder auch gegen unser Leib und Leben vorgehen."

11 Der am Boden sitzende Mitbeteiligte habe sich durch das Festhalten seitens WG und die Aufnahme der Handyvideos verbunden mit den Fragen von M. erniedrigt und gedemütigt gefühlt. Nachdem M. die beiden Handyvideos aufgenommen habe, habe er sich unverzüglich zu seinem Fahrzeug begeben und noch vor Eintreffen der Polizei den Ort der Amtshandlung verlassen. Die Polizeibeamten GJ und RR seien um 10.02 Uhr am Vorfallsort eingetroffen, hätten den von WG festgehaltenen, am Boden sitzenden Mitbeteiligten aufgefordert aufzustehen und sich auszuweisen, wobei der Mitbeteiligte zwar aufgestanden sei, jedoch nicht geantwortet habe. Daraufhin hätte der Polizeibeamte entschieden, den Mitbeteiligten zur Identitätsfeststellung zur Polizeiinspektion mitzunehmen, habe den Mitbeteiligten aufgefordert, vor dem Einstieg in das Polizeiauto alle Gegenstände auf die Motorhaube zu legen, dabei habe der Mitbeteiligte das Funkgerät vorgezeigt, das der Polizeibeamte an sich genommen habe. Daraufhin habe der Polizeibeamte den Mitbeteiligen untersucht, und dabei keine weiteren Gegenstände, somit auch keine Kamera, wahrgenommen. Auf die Frage des Polizeibeamten, ob einer der Beteiligten verletzt sei, habe niemand geantwortet.

12 Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vom 16. und 17. April 2017, die Aussagen der dort Vernommenen in Verbindung mit den angesehenen bzw. angehörten Lichtbildern, Videos und Audiodateien sowie eingesehenen Unterlagen. Mit ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien seien zudem frühere, in der Verhandlung vom 20. Februar 2018 getätigte Aussagen verlesen worden.

13 Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht im Einzelnen, unter Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Beweisergebnissen (Seiten 20 bis 34 des Erkenntnisses) seine Erwägungen zur Beweiswürdigung dar.

14 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte es zunächst die maßgebenden Rechtsvorschriften dar und führte im Weiteren aus, die vom Jagdschutzorgan M. in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben gesetzten Handlungen seien der belangten Behörde zuzurechnen, welche die Bestellung und Vereidigung dieses Jagdschutzorgans durchgeführt habe.

15 Zur Festnahme des Mitbeteiligten führte es aus, gemäß § 115 SJG hätten Jagdschutzorgane grundsätzlich die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften, etwa dem VStG, zustehenden Befugnisse. Darüber hinaus seien sie innerhalb ihres Dienstbereichs befugt, Personen, die auf frischer Tat betreten würden oder sonst in dringendem Verdacht stünden, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen, sowie auf frischer Tat betretene Personen in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen.

16 Während § 115 Abs. 1 Z 1 SJG neben dem Betreten auf frischer Tat auch den dringenden Verdacht einer in den Aufgabenbereich der Jagdschutzorgane fallenden Verwaltungsübertretung zur Identitätsfeststellung ausreichen lasse, beschränke sich die Festnahmeermächtigung nach § 115 Abs. 1 Z 2 SJG ausdrücklich auf das Betreten auf frischer Tat. Ein dringender Verdacht auf das Begehen einer in den Aufgabenbereich der Jagdschutzorgane fallenden Verwaltungsübertretung ermächtige somit nicht zur Festnahme, wohl aber zu Identitätsfeststellung.

17 Auf frischer Tat betreten werde ein Täter dann, wenn das Organ die Setzung des Tatbilds unmittelbar selbst wahrnehme, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig seien und Schlüsse gezogen werden müssten (Hinweis auf näher genannte Literatur und Judikatur). So genüge es nicht, wenn bloß ein Verdacht gegen eine Person bestehe oder wenn andere Personen eine Person als verdächtig bezeichneten.

18 Nach den getroffenen Feststellungen habe sich der Mitbeteiligte auf dem öffentlich zugänglichen Treppelweg außerhalb des jagdlichen Sperrgebiets befunden und sei vom beeideten Jagdschutzorgan M. nicht auf einem Überstieg betreten worden. Somit liege kein Betreten auf frischer Tat vor. Die bloße Benützung eines öffentlichen Weges und das Filmen von außerhalb in ein jagdliches Sperrgebiet hinein stelle kein Betreten des jagdlichen Sperrgebiets und somit keine Verwaltungsübertretung dar. Zwar liege der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz vor, die Ermächtigung zur Identitätsfeststellung nach § 115 Abs. 1 Z 1 SJG beziehe sich ebenso wie die Festnahmeermächtigung nach Z 2 jedoch ausschließlich auf in den Aufgabenbereich der Jagdschutzorgane fallende Verwaltungsübertretungen.

19 Da im gegenständlichen Verfahren kein von § 115 Abs. 1 Z 2 SJG gefordertes Betreten auf frischer Tat vorgelegen sei, komme die Festnahmeermächtigung nicht zum Tragen, weshalb die von M. ausgesprochene und zusammen mit zwei weiteren Jagdschutzorganen zwangsweise durchgesetzte Festnahme rechtswidrig gewesen sei.

20 Die von der belangte Behörde bestrittene Wegnahme der Kamera sei im Beweisverfahren erwiesen worden und sei Teil der Amtshandlung gewesen, wobei die belangte Behörde weder geltend gemacht noch bewiesen habe, dass die Wegnahme der Kamera rechtmäßig gewesen sei. Da sich der Mitbeteiligte ausdrücklich gegen die "Festhaltung" beschwert habe, seien damit nicht nur die Festnahme an sich, sondern auch die Umstände der anschließenden Anhaltung releviert worden. Die Aufnahme der Videos des festgenommenen und körperlich festgehaltenen Mitbeteiligten verbunden mit den dabei gestellten Fragen habe eine Verhöhnung eines Festgenommenen dargestellt, wobei durch die gezielte Fragestellung zudem versucht worden sei, ein irreführendes Beweismittel zu erzeugen; so sei der festgenommene Mitbeteiligte mehrmals aufgefordert worden, eine Kamera herauszugeben, obwohl ihm diese wenige Minuten zuvor vom Fragesteller gewaltsam abgenommen worden sei. Die spätere Weitergabe der zwei aufgenommenen Handyvideos durch M. an Journalisten mit dem Ziel, diese veröffentlichen zu lassen (was auch geschehen sei), sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

21 Soweit die belangte Behörde mutmaßliche Befangenheit des verfahrensführenden Richters auf Grund dessen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 und dessen Äußerung in dem Telefonat mit der Vertreterin der belangten Behörde geltend gemacht habe, sei dies nicht zielführend. Zwar genügten zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG Umstände, welche die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen ließen und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen könnten. Für die erforderliche Beurteilung sei danach maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Bei vernünftiger Würdigung aller konkreter Umstände könne ein Anschein einer Voreingenommenheit ausgeschlossen werden: Entsprechend den am Verwaltungsgericht bestehenden Gepflogenheiten habe der verfahrensführende Richter seit Antritt seines Amtes verschiedene Verhandlungen anderer Richter - vorbehaltlich zeitlicher Ressourcen - besucht. In diesem Zusammenhang sei er auch für eine gewisse Zeit bei der Verhandlung am 20. Februar 2018 als Zuschauer bzw. Zuhörer anwesend gewesen. Dabei habe er keinerlei Missfallens- bzw. Beifallsbekundungen von sich gegeben und weder mit Vertretern der belangten Behörde noch der Seite der beschwerdeführenden Partei gesprochen, sich vielmehr vollkommen neutral verhalten. Der im Telefonat mit der Vertreterin der belangten Behörde geäußerte Satz sei sinngemäß tatsächlich so gefallen, allerdings im Konjunktiv gehalten gewesen, wobei sich der verfahrensführende Richter auf Art. 3 MRK und die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, Maßnahmenbeschwerden zu prüfen, bezogen habe.

22 Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Kostenentscheidung und auf die Unzulässigerklärung der ordentlichen Revision: Diese sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Fragen der Beweiswürdigung hätten nämlich regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung.

23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Amtsrevision der belangten Behörde.

24 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

27 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

28 Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. etwa VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002, und VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).

29 In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/01/0045, mwN.). Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0005). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt zudem nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung eben dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 9.6.2015, Ro 2014/08/0083; vgl. zusammenfassend zum Ganzen auch VwGH 10.2.2017, Ra 2016/03/0100, und VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073).

30 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht Folgendes geltend:

31 Es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wodurch für ein Jagdschutzorgan eine ausreichende Verdachtslage vorliege, die zum Ausspruch einer Festnahme befuge, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass § 115 SJG auch die Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung vorsehe. Die Revision verweist dazu auf Ereignisse im Zusammenhang mit dem G 20-Gipfel in Hamburg und in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Oberndorf betreffend einen Drohneneinsatz, woraus sich nach Auffassung der Revisionswerberin ergebe, dass der Tierschutzaktivist Dr. MB im Zuge von "Tierschutzaktionen" nicht wisse, wer sich daran beteilige. Die - als Zeugin vernommene - EU, selbst Jagdschutzorgan, habe die Wahrnehmung gemacht, dass eine vermummte Aktivistin in das Gehege eingedrungen sei, weshalb die Polizei herbeigerufen worden sei und wovon auch das Jagdschutzorgan M. in Kenntnis gesetzt worden sei. Daraus ergebe sich eine ausreichende Verdachtslage, die durch den Mitbeteiligten selbst noch dadurch unterstrichen worden sei, dass er vermummt, auf einem Überstieg befindlich, sich auf Aufforderung nicht ausgewiesen und vor dem Wacheorgan davongelaufen sei. Weiters habe auch ein weiterer Tierschutzaktivist, KS, den Versuch unternommen, über die Fahrradrampe in das Gatter zu gelangen. Auf Grund entsprechender Medienberichterstattung sei zudem akten- und amtskundig, dass gegen M. nicht nur wüsteste Beschimpfungen aus der Tierrechtsszene veröffentlicht, sondern auch Morddrohungen ausgestoßen worden seien. Auf Basis dieser Meldungen und damit auf Basis einer Verdachtslage jedenfalls hinsichtlich jener Personen, die sich schwarz vermummt dem Sperrgebiet näherten, anrufenden Jagdschutzorgane nicht folgten und im Gegenteil durch Flucht reagiert hätten, sei von den übrigen Jagdschutzorganen gehandelt worden. Die Verdachtslage gegen den Mitbeteiligten ergebe sich daher durch die Organisation der Gruppe und die Meldung, dass es bereits zum Eindringen ins Sperrgebiet gekommen sei, durch ihre Vermummung und das Verhalten der Aktivisten, insbesondere durch deren Kooperationsverweigerung. Zu verweisen sei ausdrücklich darauf, dass Dr. MB die Anweisung erteilt hätte, mit Jagdschutzorganen nicht zu kooperieren; seiner eigenen Aussage nach hätte daher eine Anweisung auf Missachtung der Gesetze durch die Aktivisten vorgelegen.

Vor diesem Hintergrund sei die Beurteilung der Verdachtslage durch das Verwaltungsgericht unhaltbar und das Ergebnis denkunmöglicher Gesetzesanwendung. Vielmehr seien die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Z 1 SJG gegeben gewesen, weshalb die Anhaltung und Überprüfung der Identität sowie die Befragung zum Sachverhalt rechtmäßig gewesen sei. Auch gemäß § 35 VStG habe die Befugnis des Jagdschutzorgans bestanden, den Mitbeteiligten festzunehmen, weil dieser auf frischer Tat betreten worden sei, dem anhaltenden Organ unbekannt gewesen sei und sich nicht ausgewiesen habe und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar gewesen sei.

32 Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

33 Die belangte Behörde hatte in dem vom Mitbeteiligten eingeleiteten Beschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltend gemacht, der Mitbeteiligte sei vom beeideten Jagdschutzorgan M. unmittelbar ("auf frischer Tat") bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen wahrgenommen worden. Einerseits habe er zumindest versucht, entgegen dem jagdgesetzlichen Verbot durch § 106 Abs. 2 SJG iVm dem Sperrbescheid der belangten Behörde in das jagdliche Sperrgebiet einzudringen, andererseits habe er entgegen § 115 Abs. 1 Z 1 SJG seiner Verpflichtung, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, nicht entsprochen, sei vielmehr trotz Aufforderung nicht stehen geblieben, sondern - vermummt - weggelaufen. Da der Mitbeteiligte also auf frischer Tat betreten worden sei, dem Jagdschutzorgan unbekannt gewesen sei, zumal er vermummt gewesen sei und trotz Aufforderung die Vermummung nicht abgelegt und an der Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt habe, habe auch der begründete Verdacht bestanden, er werde versuchen, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

34 Das Verwaltungsgericht hat - auf Basis der von ihm getroffenen Feststellungen, wonach (zusammengefasst) der Mitbeteiligte nicht einmal versucht habe, in das jagdliche Sperrgebiet einzudringen, vielmehr auf dem öffentlich zugänglichen Treppelweg verblieben sei - ein Betreten des Mitbeteiligten durch M. auf frischer Tat und auch nur das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen den Mitbeteiligten iSd § 115 Abs. 1 Z 1 SJG verneint. Deshalb sei dem M. nicht die Befugnis zugekommen, ihn anzuhalten, seine Identität zu überprüfen und ihn zum Sachverhalt zu befragen und ihn (schließlich) festzunehmen.

35 Gemäß § 115 Abs. 1 SJG haben die Jagdschutzorgane die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (z.B. dem VStG) zustehen.

36 Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,

"1. Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder

sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken;

2. Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den

Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen ..."

37 § 115 Abs. 1 Z 1 SJG ermächtigt Jagdschutzorgane also - über § 35 VStG hinaus - zur Anhaltung, Identitätsüberprüfung und Befragung von Personen, die entweder "auf frischer Tat betreten" werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich des Jagdschutzorgans fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Wenn gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 letzter Satz SJG jeder "Betroffene" verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, bezieht sich diese Verpflichtung - aus der Verbindung zum unmittelbar vorangegangenen Satz klar erkennbar - auf die in Z 1 Genannten, auf die sich die darin statuierten Befugnisse des Jagdschutzorgans erstrecken (die also auf frischer Tat betreten wurden oder sonst in dringendem

Verdacht ... stehen). Eine derartige Verpflichtung besteht

hingegen nicht schon dann, wenn ein Jagdschutzorgan eine Aufforderung zur Identitätsfeststellung erhebt, ohne dass die vom Gesetz dafür normierten Voraussetzungen vorliegen.

38 Kommt der solcherart "Betroffene" seiner damit statuierten Verpflichtung (Mitwirkung an der Identitätsfeststellung) nicht nach, wird dies durch § 158 Abs. 2 SJG pönalisiert: Danach begeht eine Verwaltungsübertretung auch derjenige, der (u.a.) der Bestimmung des § 115 Abs. 1 Z 1 SJG zuwiderhandelt.

39 § 115 Abs. 1 Z 2 SJG ermächtigt Jagdschutzorgane zudem dazu, Personen, die auf frischer Tat betreten wurden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen.

40 Fallbezogen folgt daraus:

41 Die Festnahmeermächtigung nach § 115 Abs. 1 Z 2 SJG käme nicht nur dann zum Tragen, wenn der Mitbeteiligte beim - ihm primär angelasteten - Versuch des Eindringens in das jagdliche Sperrgebiet auf frischer Tat betreten worden wäre, ihm also eine Übertretung des § 106 Abs. 2 SJG iVm der "besonderen behördlichen Anordnung" (vgl. § 158 Abs. 2 SJG) durch den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2017 zur Last läge. Sie bestünde vielmehr auch (schon) dann, wenn der Mitbeteiligte zumindest im dringenden Verdacht gestanden wäre, durch versuchtes Eindringen in das jagdliche Sperrgebiet eine Übertretung des § 106 Abs. 2 SJG iVm dem genannten Bescheid der belangten Behörde begangen zu haben, ohne dass er dabei auf frischer Tat betreten wurde: Läge ein solcher dringender Tatverdacht nämlich vor, wäre die Anhaltung des Mitbeteiligten durch M. zur Identitätsfeststellung zulässig gewesen und der Mitbeteiligte als "Betroffener" seinerseits verpflichtet gewesen, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Dass er dies unterlassen hat, wäre nach § 115 Abs. 1 Z 1 iVm § 158 Abs. 2 SJG strafbar gewesen (und hätte eine Betretung auf frischer Tat und damit die Festnahmeermächtigung begründen können), wäre er tatsächlich dazu verpflichtet gewesen. Die gegenteilige Sichtweise führte nämlich dazu (wie die Revisionswerberin insofern mit Recht anmerkt), dass die in § 115 Abs. 1 Z 1 letzter Satz SJG statuierte Verpflichtung des Verdächtigen, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, nicht durchgesetzt werden könnte; ein solches ("zahnloses") Normverständnis kann dem Gesetzgeber (der die Übertretung dieser Verpflichtung ausdrücklich zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erklärt) nicht zugesonnen werden.

42 Das Verwaltungsgericht hat allerdings das Bestehen eines dringenden Tatverdachts auf Übertretung des § 106 Abs. 2 SJG gegen den Mitbeteiligten auf Basis seiner Feststellungen verneint, womit fallbezogen auch eine Übertretung des § 115 Abs. 1 Z 1 SJG nicht zum Tragen kommen kann.

43 Die von der Revision primär angesprochene Frage, wodurch für ein Jagdschutzorgan eine den Ausspruch einer Festnahme erlaubende ausreichende Verdachtslage vorliege, ist als notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel (vgl. nur etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, 28.4.2016, Ro 2015/07/0041, 20.9.2017, Ra 2017/11/0024). Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts etwa Ergebnis einer - aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden - unvertretbaren Beurteilung des Einzelfalls sei, wird von der Revision nicht dargelegt.

44 Nach dem Gesagten wird von der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt, dass bei Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beantworten wäre.

45 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030078.M00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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