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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revision des WT in H, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. April 2018, LVwG- 412148/14/Kü/BBa, betreffend Übetretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht habe zum Spielablauf Feststellungen getroffen, die in der Aktenlage keine Deckung fänden. Es seien auch keine Aktenbestandteile, aus denen sich der Spielablauf ergebe, verlesen worden.
5 Im angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten. Es wurden auch Feststellungen zum Spielablauf getroffen. Abgesehen davon, dass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargestellt wurde, ist festzuhalten, dass der Ablauf virtueller Walzenspiele notorisch ist.
6 Soweit die Revision rügt, das Straferkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, wird nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa zur ständigen Rechtsprechung VwGH 27.3.2018, Ra 2017/17/0326, mwN). Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen, aus der Umschreibung der Tatanlastung im Spruch gehe nicht hervor, weshalb die als erwiesen angenommene Tat als ein "unternehmerisch Zugänglichmachen" von Ausspielungen anzusehen sei, bezieht sich der Tatvorwurf sehr wohl auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG und ist somit hinreichend konkretisiert (vgl. z.B. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0517). Es kommt entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht darauf an, auf wessen Rechnung die Ausspielung durchgeführt wurde.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170131.L00Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019