TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/8 99/01/0350

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der J M, geboren am 11. September 1967, vertreten durch Dr. Michael Datzik, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 16/3/24, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Jänner 1999, Zl. 207.412/0-VIII/22/99, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Juli 1998 einen Asylantrag, wobei sie Dr. D. gegenüber der Behörde ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigten bezeichnete. Am 15. September 1998 wurde sie vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei legte sie neben anderen Urkunden auch einen Meldezettel vor. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. September 1998 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jugoslawien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Zustellbevollmächtigten am 21. September 1998 zugestellt. Innerhalb der 14tägigen Rechtsmittelfrist erhob die Beschwerdeführerin dagegen keine Berufung. Erst am 21. Dezember 1998 brachte sie eine mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung ein. In diesem Wiedereinsetzungsantrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie dem Bundesasylamt durch die Übergabe des Meldezettels am 15. September 1998 ihre Wohnanschrift bekannt gegeben habe. Sie habe daher darauf vertrauen können, dass der Bescheid nicht an den Zustellungsbevollmächtigten, sondern an sie selbst an die bekannt gegebene Anschrift zugestellt werde. Erst aufgrund einer Vorsprache beim Bundesasylamt habe sie vom rechtskräftigen Abschluss ihres Verfahrens erfahren. Daraufhin habe sie sich zum Flughafensozialdienst begeben und dort von Dr. D. den Bescheid abgeholt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 1999 hat die belangte Behörde diesen Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Vorlage des Meldezettels keinen Widerruf der erteilten Zustellbevollmächtigung darstelle und das Bundesasylamt seinen Bescheid daher zu Recht an Dr. D. zugestellt habe. Dr. D. wäre als Zustellbevollmächtigter verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin von der Zustellung des Bescheides zu verständigen. Dass er dies unterlassen habe - obwohl er in vielen anderen Verfahren als Parteienvertreter fungiere - stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, welche der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei.

In der dagegen gerichteten Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. September 1998 an Dr. D. als ihren Zustellungsbevollmächtigten wirksam zugestellt worden ist. Sie wendet sich auch nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, Dr. D. habe durch das Unterlassen der Verständigung seiner Mandantin von der erfolgten Zustellung auffallend sorglos gehandelt, sondern gesteht dies in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde sogar ausdrücklich zu. Sie verweist jedoch darauf, dass ihr das pflichtwidrige Verhalten ihres Vertreters nicht zuzurechnen sei, weil sie bei der Wahl des Zustellbevollmächtigten davon ausgehen habe können, dass Dr. D. vom Flughafensozialdienst die nötige Kenntnis und Erfahrung besitze, wie er in einem solchen Fall vorzugehen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in einer großen Zahl von Entscheidungen festgehalten, dass ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist (vgl. etwa die Judikaturzitate bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, Seite 1558 ff, E 72 ff zu § 71 AVG). Dies gilt auch bei Erteilung einer Vollmacht für die Zustellung von Postsendungen hinsichtlich der Verletzung von durch die Übernahme von Poststücken ausgelösten Pflichten.

Im vorliegenden Fall hat es der von der Beschwerdeführerin - ebenso wie amtsbekannterweise von vielen anderen Asylwerbern - als Zustellungsbevollmächtigter bestellte Dr. D. unterlassen, die von ihm vertretene Partei von der die Berufungsfrist auslösenden Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz zu verständigen. Dass er daran durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Das zugestandenermaßen pflichtwidrige, auffallend sorglose Verhalten des Vertreters ist der Beschwerdeführerin wie ein eigenes Verhalten zuzurechnen. Somit liegt der dargestellte Wiedereinsetzungsgrund nicht vor, wobei es unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin selbst auch ein Verschulden trifft oder sie vom pflichtgemäßen Verhalten ihres Vertreters ausgehen konnte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010350.X00

Im RIS seit

22.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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