Norm
UWG §2Rechtssatz
Gegen §2 UWG verstößt wer im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben über die Beschaffenheit von Waren macht.
Beisatz: Eine Bewerbung als "Gemüsechips", "knuspriges Gemüse" ist irreführend, wenn es sich tatsächlich um Teigwaffeln mit einem Anteil an Gemüsepulver handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000938Im RIS seit
15.01.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019