TE OGH 2018/11/21 7Ob77/18a

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** T*****, geboren am ***** 2002, und des (mj) T***** T*****, geboren am ***** 2000, vertreten durch die Mutter M***** T*****, diese vertreten durch Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, Rechtsanwälte in Hollabrunn, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl.-Ing. E***** T*****, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 19. September 2017, GZ 20 R 179/17i-56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 20. Juni 2017, GZ 4 Pu 80/11g-50, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wird abgewiesen.

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Eltern haben anlässlich der Ehescheidung am 19. 9. 2011 einen prätorischen Vergleich abgeschlossen (ua) mit folgender Unterhaltsvereinbarung:

„2. Unterhalt:

2.1. Der Kindesvater ist verpflichtet, ab dem Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für den mj. T***** …, geb. … 2000, … von € 702,-- und für den mj M***** …, geb. … 2002, … von € 612,00 am Ersten jeden Monats im Vorhinein zu Handen der Kindesmutter bei sonstiger Exekution … zu bezahlen.

2.2. Der Kindesvater hat keine weiteren Sorgepflichten. Der unter Punkt 2.1. angeführte Unterhalt ist der 2-fache Regelbedarf. Das Einkommen des Kindesvaters rechtfertigt den Kindesunterhalt im Rahmen dieser Luxusgrenze. Der Kindesvater bezieht zur Zeit ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 9.826,00.

2.3. Dieser Berechnung liegen auch die weitere Unterhaltspflicht für die Kindesmutter sowie das umfangreiche Besuchsrecht … und die damit verbundenen Aufwendungen zu Grunde.

2.4. Die Kinderbehilfe und der Alleinverdienerabsetzbetrag werden derzeit durch die Kindesmutter bezogen, wobei im Hinblick auf die Bemessung des Unterhalts nach dem zweifachen Regelbedarf eine Kürzung nicht vorgenommen wurde.“

Das Erstgericht erhöhte mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. 5. 2013 die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge für den mj T***** ab 1. 7. 2012 auf 716 EUR und für den mj M***** von 4/2012 bis 6/2012 auf 702 EUR und ab 1. 7. 2012 ebenfalls auf 716 EUR. Das Erstgericht führte dazu rechtlich aus, dass „seit der letzten Unterhaltsbemessung keine wesentlichen Änderungen eingetreten (seien)“, weshalb dem Unterhaltserhöhungsantrag „lediglich im Hinblick der jährlichen Erhöhung der Durchschnittsbedarfssätze teilweise stattzugeben (gewesen sei)“.

Die Kinder beantragten die Erhöhung der vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge und zwar

für mj T***** von 1. 7. 2014 bis 28. 2. 2015 auf monatlich 1.116 EUR, von 1. 3. 2015 bis 30. 6. 2015 auf monatlich 1.317 EUR, von 1. 7. 2015 bis 30. 6. 2016 auf monatlich 1.329 EUR und ab 1. 7. 2016 monatlich 1.338 EUR, und

für den mj M***** von 1. 7. 2015 bis 30. 6. 2016 auf monatlich 1.128 EUR, von 1. 7. 2016 bis 30. 3. 2017 auf monatlich 1.134 EUR und ab 1. 4. 2017 bis laufend auf monatlich 1.338 EUR.

Die Kinder brachten vor, dass sich die Einkommensverhältnisse des Vaters verbessert und ihre eigenen Bedürfnisse erhöht hätten. Sie benötigten Sportbekleidung, hätten viele Hobbys, und würden schulisch besonders gefördert. Es gebühre ihnen der 2,5- bis 3-fache Regelbedarf.

Der Vater sprach sich gegen eine Unterhaltserhöhung aus. Seine Einkommenssituation habe sich nicht verbessert. Es würden ihn inzwischen weitere Sorgepflichten treffen und Unterhaltsbeiträge in Höhe des 2,5- bis 3-fachen Regelbedarfs würden seine Leistungsfähigkeit weit übersteigen.

Das Erstgericht wies die Unterhaltserhöhungsanträge der Kinder für die Zeit bis 30. 6. 2017 ab und behielt sich die Entscheidung für die Zeit ab 1. 7. 2017 vor. Es traf folgende Feststellungen:

Der Vater erzielte folgendes Nettoeinkommen:

2013: monatlich 9.801 EUR

(exkl. Jubiläumsgeld und Abfertigung)

2014: monatlich 7.022 EUR

2015: monatlich 8.136 EUR

2016: monatlich 7.396 EUR

2017: (Prognose) monatlich 7.004 EUR

Den Vater treffen weitere Sorgepflichten, nämlich für die einkommenslose Mutter der Kinder, seine einkommenslose Gattin und ab 1. 1. 2017 (infolge Adoption) für deren Sohn.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass eine vom Vater im Jahr 2013 bezogene Abfertigung sowie ein Jubiläumsgeld von insgesamt 213.629,63 EUR so auf den entschiedenen Zeitraum aufgeteilt werden können, dass der Vater weiterhin zur Zahlung des bislang festgesetzten Unterhalts in der Lage sei und demnach keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei.

Das Rekursgericht gab dem von den Kindern erhobenen Rekurs teilweise und zwar dahin Folge, dass es die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge erhöhte und zwar

a) beim mj T***** die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit von 1. 7. 2014 bis 28. 2. 2015 um 214 EUR (von 716 EUR auf insgesamt 930 EUR) und für die Zeit ab 1. 3. 2015 bis 30. 6. 2017 um 394 EUR (von 716 EUR auf insgesamt 1.110 EUR) und

b) beim mj M***** die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit von 1. 7. 2015 bis 30. 3. 2017 um 226 EUR (von 716 EUR auf insgesamt 942 EUR) von 1. 4. 2017 bis 30. 6. 2017 um 394 EUR (von 716 EUR auf insgesamt 1.110 EUR).

Im Umfang der Mehrbegehren bestätigte das Rekursgericht die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts und führte rechtlich aus, dass seit dem Unterhaltsvergleich eine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, weil inzwischen beide Kinder das 10. Lebensjahr deutlich überschritten hätten, weshalb ihnen nunmehr Unterhalt in der Höhe des 2,5-fachen Regelbedarfssatzes zustehe. Etwaige dem Obsorgeberechtigten zufließende Transferleistungen seien mangels Antrags und Vorbringens des Vaters nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht sprach – über Zulassungsvorstellung des Vaters nachträglich – aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob ein vergleichsweise festgelegter Unterhalt in der Höhe des 2-fachen Durchschnittsbedarfssatzes auch im Hinblick auf ein zum Vergleichszeitpunkt bereits knapp über 10 Jahre altes Kind und bei Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil bei Erreichen des 12. bzw 14. und 15. Lebensjahrs des Unterhaltsberechtigten auf den 2,5-fachen Durchschnittsbedarfssatz anzuheben sei bzw ob es in diesem Fall einer gesonderten Antragstellung in Ansehung der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bedürfe, liege keine gesicherte einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor.

Gegen den antragsstattgebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass dem Rekurs der Kinder keine Folge gegeben, demnach der antragsabweisliche Beschluss des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt der Vater auch Aufhebungsanträge.

Die Kinder erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war abzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof im Revisionsrekursverfahren nach dem Außerstreitgesetz nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0043689 [insb T4, T5]).

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt:

2.1. Jede Unterhaltsregelung unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen (RIS-Justiz RS0018984 [insb T15]). Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, wird regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen sein (vgl RIS-Justiz RS0047471 [T12]), sofern nicht die (ergänzende) Vertragsauslegung gebietet, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe auch künftig nicht vernachlässigt werden soll (vgl RIS-Justiz RS0047471 [T13]).

2.2. Seit dem hier abgeschlossenen Unterhaltsvergleich sind die antragstellenden Kinder deutlich älter geworden und den Vater treffen für seine nunmehrige Ehefrau und ab 1/2017 auch für den Adoptivsohn zusätzliche Sorgepflichten. Es haben sich demnach mehrere Bemessungsparameter geändert, die – wie vom Rekursgericht zutreffend angenommen – zur Neubemessung führen müssen. Für einen Willen der Parteien dahin, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe auch künftig beibehalten werden soll, ergeben sich aus dem Vergleichsinhalt keine überzeugenden Anhaltspunkte und solche werden von den Parteien auch nicht konkret aufgezeigt. Auf die seinerzeitige Vergleichsrelation muss folglich nicht Bedacht genommen werden.

3. Der Vater macht in seinem Revisionsrekurs zwar mit Recht geltend, dass sich das Rekursgericht darauf beschränkt hat, den 2,5-fachen Regelbedarfssatz zuzusprechen und eine Kontrolle der Leistungsfähigkeit des Vaters in dieser Höhe durch Prüfung der Unterhaltsbeiträge nach der Prozentwertmethode (zu dieser RIS-Justiz RS0053242) nicht erkennbar stattgefunden hat. Daraus ist aber für den Vater im Ergebnis nichts gewonnen:

4.1. Bei der Bemessungsgrundlage des Vaters ist zunächst zu berücksichtigen, dass er unstrittig im August 2013 eine Zahlung an Abfertigung und Jubiläumsgeld erhalten hat, die laut Erstgericht netto 213.629,63 EUR betragen haben soll. Dieser Betrag enthält aber offenbar auch den betreffenden Monatsbezug, sodass bei dieser Einmalzahlung richtig von dem auch vom Vater zugestandenen Betrag von 201.431,38 EUR auszugehen ist.

4.2. Solche beträchtlichen Einmalzahlungen dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen (RIS-Justiz RS0047428 [insb T15]; vgl auch RS0009667). Da der Vater nach seinem Beschäftigungswechsel ein deutlich geringeres monatliches Einkommen erzielte und überdies weitere Sorgepflichten wahrzunehmen hat, liegt es bei der gebotenen sorgsamen wirtschaftlichen Lebensgestaltung nahe, dass er die Einmalzahlung zur längerfristigen Stabilisierung und moderaten Erhöhung seines monatlichen Einkommens verwendet. Demnach erscheint es angemessen, diese Einmalzahlung auf monatliche Teilbeträge von 3.500 EUR ab 8/2013 aufzuteilen. Der der Mutter aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs zustehende Anteil aus der Einmalzahlung ist dabei – entgegen der Ansicht des Vaters – nicht als Vorabzug, sondern nur ihm Rahmen der Prozentkomponente zu berücksichtigen. Es ergeben sich dann folgende Bemessungsgrundlagen:

2014: monatlich 7.022 EUR + 3.500 EUR = 10.522 EUR

2015: monatlich 8.136 EUR + 3.500 EUR = 11.636 EUR

2016: monatlich 7.396 EUR + 3.500 EUR = 10.896 EUR

2017: monatlich 7.004 EUR + 3.500 EUR = 10.504 EUR

5.1. Dem mj T***** gebührt nach der Prozentmethode für die Zeit von 1. 7. 2014 bis 28. 2. 2015 ein Anteil von 12 % (= 20 % – 2 % – 3% – 3 %) der Bemessungsgrundlage von 10.522 EUR bzw 11.636 EUR, das sind rund 1.260 EUR bzw 1.400 EUR und unter der vom Vater angestrebten Berücksichtigung der Transferleistungen (Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – [Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004] + Unterhaltsabsetzbetrag) rund 1.010 EUR bzw 1.120 EUR. Alle diese Beträge liegen über dem vom Rekursgericht zuerkannten Betrag von 930 EUR.

5.2. Ab 3/2015 beträgt der für den mj T***** maßgebliche Prozentsatz 14 % und die Bemessungsgrundlage 11.636 EUR, was einen Unterhaltsbeitrag von rund 1.630 EUR bzw unter Berücksichtigung der Transferleistungen von rund 1.300 EUR ergibt, welche Beträge wiederum über dem vom Rekursgericht zuerkannten Betrag von 1.110 EUR liegen.

5.3. Für 2016 beträgt der für den mj T***** maßgebliche Prozentsatz weiterhin 14 % und die Bemessungsgrundlage 10.896 EUR was Unterhaltsbeiträge von rund 1.525 EUR bzw 1.220 EUR ergibt. Auch diese Beträge liegen jeweils über dem vom Rekursgericht zuerkannten Betrag von 1.110 EUR.

5.4. Für 2017 geht der Vater selbst für den mj T***** von einem Prozentsatz von 13 % aus, was bei einer Bemessungsgrundlage von 10.504 EUR Unterhaltsbeiträge von rund 1.365 EUR bzw 1.100 EUR ergibt, die über dem Zuspruch des Rekursgerichts liegen bzw sich mit diesem annähernd decken.

6.1. Dem mj M***** gebührt nach der Prozentmethode für die Zeit von 7/2015 bis 12/2016 ein Anteil von 12 % (= 20 % – 2 % – 3% – 3 %) der Bemessungsgrundlage von 11.636 EUR bzw 10.896 EUR, was Unterhaltsbeiträge von rund 1.400 EUR und 1.310 EUR bzw (unter Berücksichtigung von Transferleistungen) rund 1.120 EUR bzw 1.050 EUR ergibt, welche Beträge jeweils über dem vom Rekursgericht zuerkannten Betrag von 942 EUR liegen.

6.2. Für die Zeit von 1/2017 bis 3/2017 geht der Vater selbst für den mj M***** von einem Prozentsatz von 11 % aus, was bei einer Bemessungsgrundlage von 10.504 EUR Unterhaltsbeiträge von rund 1.155 EUR bzw 930 EUR ergibt. Ab 4/2017 folgt dann – wie beim mj T***** – ein Prozentsatz von 13 %, was bei einer Bemessungsgrundlage von 10.504 EUR Unterhaltsbeiträge von rund 1.365 EUR bzw 1.100 EUR ergibt.

7. Insgesamt zeigt sich, dass – abgesehen beim mj M***** und bei diesem nur für einen kurzen, nicht laufenden und deshalb nicht notwendigerweise aufzugreifenden Zeitraum – alle sonstigen sich bei der Unterhaltsberechnung nach der Prozentmethode und zwar selbst nach der vom Vater gewünschten Berücksichtigung der Transferleistungen ergebenden Unterhaltsbeiträge bei einer Gesamtbetrachtung über den Beurteilungszeitraum über dem Zuspruch des Rekursgerichts liegen. Auf die vom Rekursgericht angesprochene Rechtsfrage, ob unter den gegebenen Umständen eine Berücksichtigung der Transferleistungen vorzunehmen ist, kommt es daher nicht entscheidend an.

8. Das Rekursgericht ist bei seiner Unterhaltsfestsetzung vom jeweiligen 2,5-fachen Regelbedarfssatz ausgegangen. Diese Begrenzung findet in höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Grundsatz Deckung (vgl RIS-Justiz RS0047424 [T2 und T10]) und ist im vorliegenden Einzelfall, nicht zuletzt im Hinblick auf die von der Mutter dokumentierten (Ausbildungs-)Aufwendungen für die Kinder zu billigen.

9. Dem Revisionsrekurs ist aus den dargestellten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E123735

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00077.18A.1121.000

Im RIS seit

17.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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