TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 W136 2172204-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W136 2172204-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. 1088891508-151416038, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger Syriens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2015 einen Asylantrag. Bei der am nächsten Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftliche Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Syrien vor etwa sechs Monaten verlassen habe, weil er zum Militär einberufen worden sei. Er betrachte den Militärdienst aber nicht als Dienst am Vaterland, sondern ginge es darum andere Menschen zu töten. Außerdem sei in seiner Heimatstadt Hasaka der IS sehr aktiv, der junge Männer ebenfalls dazu zwingen würde, für ihn zu kämpfen. Würde man sich weigern, würde man umgebracht.

Am 24.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei Syrer, Araber und Muslim. Der Beschwerdeführer legte dazu seinen syrischen Personalausweis im Original sowie einen Heiratsvertrag in Kopie vor. Befragt warum er Syrien verlassen habe, gab er an, dass er vom Militär gesucht werde, weil er, nachdem seinen Antrag auf Aufschub im Jahr 2012 nicht mehr stattgegeben worden sei, hätte einrücken müssen. Er sei aufs Land gezogen und schließlich 2014 ausgereist. Seine fünf im Bundesgebiet lebenden Cousins seien bereits anerkannte Flüchtlinge.

Befragt, warum der Beschwerdeführer seine Gattin nicht erwähne, gab er an, dass sie Probleme hätten, es Geschrei gegeben hätte und ihm die Polizei nun nicht die Adresse seiner Frau gäbe. Seine Frau sei die Liebe seines Lebens und er habe einen Fehler gemacht, er habe überreagiert aber hoffe, dass sie ihre Probleme lösen könnten.

2. Mit rk. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Strafe ein Monat betrug, und die Vorhaft von 02.06.2017 bis 24.07.2017 angerechnet wurde.

Die fortgesetzte Gewaltausübung des Beschwerdeführers im Zeitraum September 2015 bis Mai 2017 richtete sich gegen seine Ehefrau (Schläge, Tritte, Würgen), weiters drohte der Beschwerdeführer seiner Frau mit dem Umbringen, falls sie ihn verlassen sollte und unterstrich diese Drohung, nachdem seine Ehefrau dennoch den Wunsch nach Scheidung äußerte mit zwei Ohrfeigen, Würgen und der Ankündigung, im Fall der Scheidung ihr das Genick zu brechen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG und gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AslyG für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliege und der Antrag daher ohne weitere Prüfung abzuweisen sei.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.09.2017 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten gewillkürten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen durchgeführt habe und dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen verübt habe, da tatsächlich kein Asylausschlussgrund vorliege.

5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Mit Eingaben vom 29.11.2017 wurde das syrische Militärdienstbuch und der syrische Führerschein im Original und vom 23.04.2018 diverse Dokumente über gemeinnützige Leistungen des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen, weil der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliege.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG idgF ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z1) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z2) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ? erstmals ? in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288 (vgl. zuletzt auch VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360), unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

• ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

• dafür rechtskräftig verurteilt worden,

• sowie gemeingefährlich sein und

• es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

Zwar findet sich unter den Feststellungen im bekämpften Bescheid ein Hinweis auf die oben unter Punkt I.2. angeführte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, allerdings mit unvollständiger Wiedergabe der Strafbemessung. Weshalb die Behörde diese Straftat (gefährliche Drohung) nunmehr als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegendes Verbrechen qualifiziert, was nämlich im Hinblick auf die im unteren Bereich angesiedelte Strafzumessung keineswegs offenkundig auf der Hand liegt, wird im bekämpften Bescheid ebenso wenig offengelegt wie weshalb (unter Berücksichtigung des Lebenswandels des Beschwerdeführers) von einer Gemeingefährlichkeit seiner Person auszugehen ist. Die Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren offenzulegen haben, aufgrund welchen individuellen Sachverhalts bzw. gesetzlichen Tatbestandes der Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgen soll und die für die Entscheidung maßgeblichen Ermittlungsergebnisse - gegebenenfalls nach Gewährung von Parteiengehör - darzulegen zu haben, da eine nachprüfende Kontrolle der behördlichen Entscheidung nur auf diesem Weg sinnvoll möglich sein wird.

2.3. Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungen und daher in weiter Folge auch jegliche Begründung zum Vorliegen des Asylausschlussgrundes unterlassen hat, erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Dies würde im weiteren allenfalls auch Ermittlungen bzw. eine Beurteilung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nach sich ziehen, auf die die belangte Behörde bisher, offenkundig im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG, verzichtet hat.

Das Verfahren vor dem BFA ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal das BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2172204.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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