Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
W183 2129567-1/18E
W183 2129567-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1
AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 07.03.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 10.12.2015 wurde BF von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Ein Sachverständigengutachten betreffend das Alter des BF wurde erstellt (datiert 19.06.2015, AS 139) und ergibt sich daraus der XXXX als fiktives Geburtsdatum. BF behauptete am XXXX geboren zu sein (AS 1).
Im behördlichen Verfahren gab BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er Gabooye sei und allgemeine Probleme gehabt habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Gewährung von subsidiärem Schutz wurde begründend ausgeführt, dass dem BF derzeit eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage speziell in Bezug auf Südsomalia nicht zumutbar sei.
Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 erhob BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.04.2016.
4. Mit Schriftsatz vom 01.07.2016 (eingelangt am 07.07.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Beschluss vom 28.07.2016 wurde das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
6. Mit Verfügung vom 04.04.2018 wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Mit Beschluss vom 12.04.2018 wurde das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht gem. § 24 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 fortgesetzt.
8. Das BFA leitete ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein und vernahm den BF am 15.06.2018 niederschriftlich.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 27.04.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die instabile Sicherheitslage wie auch die Versorgungslage gebessert haben.
10. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 erhob BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Das BFA legte mit Schriftsatz vom 01.10.2018 (eingelangt am 03.10.2018) die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
11. Mit Schreiben vom 15.10.2018 wurden der BF sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2018 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, Wien am 12.01.2018, aktualisiert am 17.09.2018" (in der Folge LIB 2018), dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia-Somaliland (Wien am 12.01.2018), aktualisiert am 17.09.2018", dem "Fact Finding Mission Report Somalia - Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM (August 2017)", dem "EASO Country of Origin Information Report. Somalia Security Situation (Dezember 2017)", "Focus Somalia - Clans und Minderheiten" des Schweizer Staatssekretariats für Migration vom 31. Mai 2017 sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu" vom 11. Mai 2018" als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Somalia heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Gegenstand der Verhandlung waren die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 27.04.2016 und vom 24.08.2018. BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 16.11.2018 eine Strafregisterabfrage durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
BF ist ein 1996 geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. BF gab an, Angehöriger der Gabooye (Madhiban) zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht steht die Clanzugehörigkeit des BF nicht fest. Ein Kontakt des BF zu seiner Familie in Somalia kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Fluchtvorbringen
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF aus anderen Gründen asylrelevante Verfolgung in Somalia droht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir. Die Situation der Minderheit der Gabooye hat sich seit der Jahrtausendwende gebessert und gibt es keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31.05.2017) Vgl. LIB 2018, S. 98.
Es gibt in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1.1.2017; vgl. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31.05.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31.05.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31.05.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (Auswärtiges Amt, Somalia - Innenpolitik, April 2017). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31.05.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (Landinfo, Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, 04.04.2016).
1.4. BF ist in Österreich wegen § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB strafrechtlich verurteilt.
1.5. Dem BF wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA vom 27.04.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ist diese Entscheidung rechtskräftig. Begründend wurde festgestellt, dass eine Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar sei, weil sich dies aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Somalia, speziell in Bezug auf die Heimatregion Südsomalia ergebe. Die Länderfeststellungen sind im Bescheid wiedergegeben und beziehen sich thematisch auf die politische Lage, die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia, die al Shabaab, den Rechtsschutz, die Sicherheitsbehörden, Nichtregierungsorganisationen, die allgemeine Menschenrechtslage und die Gebiete der al Shabaab.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die allgemeine Lage in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die persönliche Situation des BF wesentlich geändert hätte und er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.
1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
1.10. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (07.03.2015) und durch das BFA (10.12.2015 und 15.06.2018) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (16.11.2018), die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerdeschriftsätze, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia vom 12.01.2018 (ergänzt am 17.09.2018), mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, und der Strafregisterauszug vom 16.11.2018.
2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:
2.2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Das Alter des BF ergibt sich aufgrund der Altersfeststellung vom 19.06.2015. Die angegebene Staatsangehörigkeit ist aufgrund der Sprachkenntnisse des BF glaubwürdig.
Hinsichtlich seiner vorgebrachten Clanzugehörigkeit erachtet das Bundesverwaltungsgericht BF nicht für glaubwürdig. Nachgefragt konnte BF nur sehr wenig über die Madhiban, denen er anzugehören vorgegeben hat, vorbringen und antwortete pauschal (vgl. Niederschrift mündliche Verhandlung S 6). Auch konnte er keinen Clanältesten benennen. Angesichts der großen Bedeutung, die Clans als Formen sozialer Organisation in Somalia zukommt, sind diese Vorbringen des BF nicht glaubhaft und auch vor dem Hintergrund der unter 1.3. angeführten Länderberichte nicht objektivierbar. Aus den Länderberichten ist überdies nicht ersichtlich, dass die Madhiban ein Subclan der Gabooye wären.
2.2.2. Zum Fluchtvorbringen
Das Fluchtvorbringen des BF ist insofern nicht glaubhaft, als es zum einen an der persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt. So machte BF lediglich pauschale Angaben und führte aus, dass er wegen allgemeiner Probleme Somalia verlassen habe (AS 187). Widersprüchlich und knapp ist die Angabe, dass der Vater 2005 getötet worden sei und zwar, weil er der unteren Gruppe angehöre, auf Nachfrage aber sagte der BF, es habe keinen Grund gegeben (AS 187). Auffallend ist weiters, dass der vom BF angegebene Fluchtgrund einer angeblichen Diskriminierung im Jahr 2005 lag, er aber danach noch fast zehn Jahre in Somalia aufhältig war. Schließlich gab er an, dass er 2014 das Land verlassen habe, als ihm das Leben dort zu schwer geworden sei (AS 189).
In der mündlichen Verhandlung gab der BF widersprüchlich zur behördlichen Einvernahme an, dass sein Vater 2008 umgekommen sei (Niederschrift S 5). Die Angaben des BF zu einer angeblichen Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit waren auch in der mündlichen Verhandlung oberflächlich und wenig detailreich (S 6:
"ich wurde verletzt"; "wir wurden von größeren Stämmen versklavt", S 8: ich wurde geschlagen, versklavt und verletzt). Diese Ereignisse haben sich dem BF zufolge im Jahr 2005 ereignet. An das Jahr einer weiteren Verletzung konnte er sich jedoch nicht erinnern. Auch machte er keine näheren Angaben zu den Vorfällen. Zwischen den Vorfällen und seiner Ausreise lag folglich ein längerer Zeitraum und kam im Verfahren nicht hervor, dass es in dieser Zeit weitere Vorfälle gegeben hätte. Widersprüchlich ist der BF weiters, wenn er angibt, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verachtet und akzeptiert worden zu sein (Niederschrift S 9). Unglaubwürdig ist der BF auch was den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia betrifft, weil er einerseits vor dem BFA angab, 2014 den Entschluss gefasst zu haben (AS 189), vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen, im Jahr 2010 ausgereist zu sein (Niederschrift S 9).
Unglaubwürdig ist der BF weiters, weil er auf die Frage, ob er eine Schule besucht habe, spontan antwortete, ein Jahr in Hargeisa (Anm: Somaliland) die Schule besucht zu haben, dann aber den Ort auf Kismaayo korrigiert, von wo er angeblich stammt (Niederschrift S 8). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der oben zitierten Länderberichte gerade in Nordsomalia der Begriff Gabooye für die berufsständischen Gruppen verwendet wird und diese auch die Tumal umfassen. Vom BF wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er den Tumal angehöre (Niederschrift S 6). Schließlich lässt auch der persönliche Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung (kurze, allgemeine Antworten) nicht auf ein tatsächliches Erleben der geschilderten Ereignisse schließen. Insgesamt erwecken die Angaben des BF den Eindruck, dass dieser Somalia wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen hat.
Abgesehen von der persönlichen Unglaubwürdigkeit ist die vorgebrachte drohende Verfolgung vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsland nicht objektivierbar. Selbst bei Wahrunterstellung einer Clanzugehörigkeit zu den Gabooye ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich deren Situation gebessert hat und sie keiner gezielten Verfolgung aufgrund ihres Minderheitenstatus ausgesetzt sind. Andere Fluchtgründe wurden von BF weder im behördlichen Verfahren noch vor dem BVwG vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
2.2.3 Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia bzw. Somaliland vom 12.01.2018 (ergänzt am 17.09.2018) wiedergegebenen und zitierten Berichten. Die konkret den Feststellungen zugrunde liegenden Quellen wurden unter Punkt 1.3. zitiert. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
2.2.4. Zu den Feststellungen 1.5. bis 1.6. betreffend die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes
Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF mit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 27.04.2016 und wurde dessen Spruchpunkt II. rechtskräftig, weil keine Partei (weder die belangte Behörde noch der BF) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Der Bescheid ist somit für die Parteien bindend.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die allgemeine Lage in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des BFA vom 27.04.2016 und dem Bescheid des BFA vom 24.08.2018 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte. Was die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia wie auch in Mogadischu anbelangt, kann nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden, weil auch die aktuellen Länderberichte zeigen, dass es kaum Schutz gegen Übergriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf die Stadtzentren beschränkt ist und Gebiete auch unter der Kontrolle der al Shabaab stehen. Gerade was die Situation der Zivilisten anbelangt zeichnen die Länderberichte ein schlechtes Bild und wird von Menschenrechtsverletzungen und gezielten Anschlägen gegen Zivilisten berichtet. Durch die Dürresituation verschärfte sich die Lage. Die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten ist seit 2013 konstant, doch steigt die Anzahl der Todesopfer. Auch für Mogadischu wird von zahlreichen Anschlägen mit zivilen Opfern berichtet und ist etwa der Einsatz von Artillerie im Steigen begriffen. Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage kann somit nicht festgestellt werden.
Hinzu kommt, dass Somalia von einer großen, notorisch bekannten Dürreperiode betroffen war und es zwar zwischenzeitig zu Regenfällen kam, die allgemeine Versorgungslage aber - wie sich aus den im Rahmen der Verhandlung eingeführten Länderberichten ergibt - noch nicht nachhaltig gebessert hat. Dazu wird näher ausgeführt wie folgt:
Hinsichtlich der Dürresituation hält das LIB 2018 Folgendes fest:
"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 125f.)
Am 03.05.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018, S. 7)
"Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018, S. 7f.)
"Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. (...) (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen. (...) (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains, 02.05.2018)." (LIB 2018, S. 9f.)
Die Begründung des BFA, die Versorgungslage habe sich verbessert, ist aufgrund oben angeführter Länderberichte nicht nachvollziehbar. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine Veränderung der Lage gegeben sein muss. Andererseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits scheinen sie vermehrt zu Überschwemmungen zu führen, was wiederum die Versorgungslage beinträchtigen kann. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.
Wenn die Behörde in ihrem Bescheid auf die Arbeitsmöglichkeiten des BF Bezug nimmt, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht in Frage gestellt. Folglich ist auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 betreffend die Lage in Mogadischu und die Möglichkeit des BF, Arbeit zu finden, in gegenständlichem Verfahren nicht relevant. Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstands vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.
Eine Änderung der persönlichen Situation des BF ist insofern nicht eingetreten, als er weiterhin über keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia verfügt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung bekräftigte er dies (Niederschrift S 7). Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des BF im Falle einer Rückkehr führen würden.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der BF im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 12.01.2018, aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i. S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.
Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 15.06.2018 lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert.
2.2.5. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 16.11.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I.
3.1. Zu A)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war und die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Verfolgungsgefahr aktuell sein muss. Auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan war BF nicht glaubhaft.
Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es BF nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, war die hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.04.2016 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchteil II.
3.2. Zu A)
3.2.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 24.08.2018 explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt hat und begründend ausführte, dass die Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Es wurde keine Aberkennung gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgenommen und ist auf die strafrechtliche Verurteilung des BF folglich nicht weiter einzugehen.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.2.3. Im gegenständliche Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 24.08.2018 entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan.
Im Vergleich zu den dem Bescheid des BFA vom 27.04.2016 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.08.2018 angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer von der rechtskräftigen Gewährung subsidiären Schutzes abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor und war somit der Bescheid des BFA vom 24.08.2018 ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu Spruchteil I. und II. jeweils B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. und 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Wegfall derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2129567.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019