Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W250 2168322-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2018, Zl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und wurde am 28.05.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von Canabiskraut aufgegriffen. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 28.05.2017 gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein. Er besitze ca. EUR 35,-- an Bargeld und habe weder in Österreich noch im Schengengebiet Angehörige.
Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie gemäß § 27 Abs. 2a Suchmittelgesetz in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 31.05.2017 begangen.
3. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 29.06.2017 das Asylverfahren des BF ein, da er bereits am 31.05.2017 von der Grundversorgung abgemeldet wurde, da er mehr als 48 Stunden aus dem Grundversorgungsquartier abgängig und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Über eine Meldeadresse verfügte er nicht.
4. Am 05.07.2017 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und am 06.07.2017 vom Bundesamt zu seinem Asylantrag befragt. Dabei nannte der BF abermals seine am 28.05.2017 bekannt gegebenen Identitätsdaten, konnte jedoch grundlegende Fragen im Zusammenhang mit Libyen nicht beantworten. Nach Beendigung der Einvernahme wurde die Anhaltung beendet und der BF entlassen.
5. Am 25.07.2017 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von Suchtgiften aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2017 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2017 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 31.08.2017 und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesamt zur Feststellung des Herkunftsstaates des BF auf ein Sprachgutachten gestützt habe, das ausschließlich fremdsprachlich im Akt erliege. Nach Zustellung dieses Beschlusses wurde der BF am 06.09.2017 aus der Schubhaft entlassen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist sowie dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Unter einem wurde gegen den BF eine auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 03.11.2017 in Rechtskraft.
8. Am 23.11.2018 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und ab 24.11.2018 in Untersuchungshaft angehalten. Bei seiner am 23.11.2017 von einer Landespolizeidirektion durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der BF an, dass er kein Geld habe und deshalb mit Drogen handle und vom Verkauf von Drogen lebe.
9. Am XXXX stimmte die algerische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Seine Identität als algerischer Staatsangehöriger mit dem Namen XXXX, geb. XXXX, wurde festgestellt.
10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.11.2017 begangen. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 23.05.2018 in Strafhaft angehalten.
11. Im März 2018 wurde vom Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 26.05.2018 vorbereitet.
12. Am 24.05.2018 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung eines Schubhaftbescheides unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und algerischer Staatsangehöriger sei. An Bargeld besitze er EUR 20,--. Der BF verließ während der Einvernahme den Raum und gab dabei an, dass er mit der Dolmetscherin nicht weiter reden wolle.
13. Am 25.05.2018 schluckte der BF einen Teil einer Metallgabel, seine Flugtauglichkeit wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Am 26.05.2018 begann der BF unmittelbar nach Besteigen des Luftfahrzeuges laut zu schreien, weshalb der Abschiebeversuch abgebrochen werden musste. Im Anschluss daran wurde er vom Bundesamt einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen angab, dass er nicht nach Algerien zurückwolle, da er dort familiäre Probleme habe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser unangefochten gebliebene Bescheid wurde dem BF am 26.05.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.
14. Den zweiten Versuch, den BF auf dem Luftweg nach Algerien abzuschieben, vereitelte der BF am 16.06.2018 abermals durch lautes Schreien im Flugzeug und die Weigerung, nach Algerien auszureisen.
15. Am 29.06.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
16. Am 08.08.2018 vereitelte der BF den dritten Versuch, ihn nach Algerien abzuschieben, indem er neuerlich im Flugzeug lautstark zu schreien begann.
17. Seine Abschiebung am 19.09.2018 vereitelte der BF wiederum durch lautes Schreien. Bei einer Sicherheitskontrolle wurde eine Rasierklinge im losen Tabak des BF gefunden.
18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2018 wurde über den BF neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF vorliegen.
19. Das Bundesamt legte am 16.11.2018 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor und teilte dazu mit, dass derzeit die Möglichkeit einer alternativen Außerlandesbringung geprüft werde. Es sei eine Einzelmaßnahme im November bzw. Anfang Dezember 2018 geplant.
20. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zur Aktenvorlage des Bundesamtes eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.20.)
Der unter Punkt I.1. bis I.20. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.
2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine eine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF hat seine Abschiebung am 26.05.2018, am 16.06.2018, am 08.08.2018 und am 19.09.2018 vereitelt.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dieser Bescheid ist am 03.11.2017 in Rechtskraft erwachsen.
3.3. Seinem Verfahren über den am 28.05.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF entzogen. Er wurde am 31.05.2017 von der Grundversorgung abgemeldet, da er mehr als 48 Stunden abwesend und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Das Asylverfahren wurde am 29.06.2017 vom Bundesamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht festgestellt werden konnte. Der BF verfügte in Österreich nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.
3.4. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des vom BF am 29.06.2018 gestellten Asyl-Folgeantrages wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 09.07.2018 aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.07.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
3.5. Der BF stellte am 29.06.2018 einen Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten und war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar.
3.6. Der BF gab im Asylverfahren falsche Identitätsdaten bekannt und verschwieg seinen tatsächlichen Herkunftsstaat.
3.7. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Seinen Aufenthalt in Österreich finanzierte er sich durch den Verkauf von Drogen.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
4.2. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:
4.2.1. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie gemäß § 27 Abs. 2a Suchmittelgesetz in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 31.05.2017 begangen.
4.2.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.11.2017 begangen. Der BF befand sich von 23.11.2017 bis 23.05.2018 in Gerichtshaft.
4.3. Die algerische Vertretungsbehörde hat schon mehrmals ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Derzeit wird die Durchführung einer alternativen Möglichkeit für die Außerlandesbringung des BF geprüft. Die Abschiebung des BF ist im November bzw. Dezember 2018 geplant.
4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 26.05.2018 und seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168322-1, 2168322-2 und 2168322-3, die Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168598-1 und 2200660-1, die Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168322-1, 2168322-2 und 2168322-3, die Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168598-1 und 2200660-1, die Asylverfahren des BF betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass er algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Zustimmung der algerischen Vertretungsbehörden für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen.
1.3. Dass der BF seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit diesem Zeitpunkt außerhalb der behördlichen Gewahrsame befunden habe, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom BF nicht behauptet. Auch in sämtlichen Einvernahmen gab der BF an, gesund zu sein.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Dass der BF seine Abschiebung am 26.05.2018, am 16.06.2018, am 08.08.2018 und am 19.09.2018 vereitelt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden jeweiligen Berichten der Landespolizeidirektion über den Verlauf der Abschiebeversuche.
2.2. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigung und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
2.3. Dass sich der BF seinem Asylverfahren auf Grund des Antrages vom 28.05.2017 entzogen hat, ergibt sich daraus, dass er entsprechend dem im Akt des Bundesamtes aufliegenden Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystems bereits am 31.05.2017 - nur drei Tage nach der Antragstellung - wegen Abwesenheit aus dem Grundversorgungsquartier von 48 Stunden und unbekanntem Aufenthalt von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF außer in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren keine Meldeadressen aufweist. Entsprechend dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 29.06.2017 musste das Asylverfahren eingestellt werden, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war.
2.4. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Asyl-Folgeantrages vom 29.06.2018 ergeben sich aus dem Akteninhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. 2200660-1.
2.5. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 28.05.2017 sowie aus den Protokollen der Einvernahmen des BF durch das Bundesamt vom 28.05.2017, 06.07.2017 und 26.07.2017 ergibt sich, dass der BF einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hat, als jene Daten, unter denen er von der algerischen Vertretungsbehörde identifiziert wurde und auf die die bisher für ihn ausgestellten Heimreisezertifikate lauten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 24.05.2018 räumte der BF selbst ein, dass jene Daten, unter denen er identifiziert wurde, richtig sind. Es steht daher fest, dass der BF im Asylverfahren bewusst falsche Identitätsdaten und eine falsche Staatsangehörigkeit genannt hat.
2.6. Die Feststellungen zu den nicht gegebenen familiären und sozialen Bindungen des BF in Österreich sowie seinem mangelnden Wohnsitz und seiner fehlenden beruflichen Tätigkeit und seinen finanziellen Mitteln, ergeben sich aus den vom BF im Asyl- sowie im Schubhaftverfahren getätigten Aussagen. Daraus ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine familiäre oder soziale noch eine berufliche Verankerung im Bundesgebiet. Dass er über keine finanziellen Mittel verfügt, räumte der BF zuletzt in seiner Einvernahme vom 24.05.2018 ein. Dass er seinen Aufenthalt durch den Verkauf von Drogen finanzierte gestand der BF in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.11.2017 ein.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 28.05.2017.
3.2. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.
3.3. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass die algerische Vertretungsbehörde am XXXX der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat. Im Akt des Bundesamtes befinden sich Kopien der bisher bereits für den BF ausgestellten Heimreisezertifikate. Dass das Bundesamt derzeit alternative Möglichkeiten der Außerlandesbringung prüft und diese für November oder Dezember 2018 vorgesehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des BF im Zuge der Aktenvorlage vom 16.11.2018.
3.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 26.05.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der faktische Abschiebeschutz auf Grund eines vom BF am 29.06.2018 gestellten Asyl-Folgeantrages wurde aufgehoben. Die algerische Vertretungsbehörde hat der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt und derartige Dokumente bereits mehrmals für den BF ausgestellt. Die Abschiebung des BF ist daher möglich.
3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bereits vier Versuche, ihn außer Landes zu bringen, vereitelt. Dadurch hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und der der Fremde sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 eine Rückkehrentscheidung getroffen, die in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar ist. Seinem Asylverfahren hat er sich bereits unmittelbar nach der Antragstellung entzogen, da er drei Tage nach der Antragstellung wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet wurde und seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist. Das Asylverfahren musste vom Bundesamt am 29.06.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt werden. Durch dieses Verhalten hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde, gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand - insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Der BF stellte am 29.06.2018 einen Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in Schubhaft und war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig. Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2018 aufgehoben, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 festgestellt. Es sind daher im vorliegenden Fall auch die Tatbestände der Z. 4 und 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat bewusst falsche Identitätsdaten angegeben, kam seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz zu keinem Zeitpunkt nach und war untergetaucht. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Der BF ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der BF hat in Österreich strafbare Handlungen begangen. Dieser Umstand zeigt, dass der BF die geltenden Gesetze nicht beachtet.
Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach. Er hat falsche Daten zu seiner Identität im Asylverfahren angegeben.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF weist zwei Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Seiner ersten Verurteilung liegt eine Tat zu Grund, die er nur wenige Tage nach der Asylantragstellung begangen hat. Bemerkenswert ist, dass er sich in diesem Zeitraum auch seinem Asylverfahren entzogen hat. Wegen einer am 23.11.2017 begangenen Tat wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt. In der diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung durch eine Landespolizeidirektion vom 23.11.2017 gab der BF an, dass er kein Geld habe und deshalb mit Drogen handle und vom Verkauf von Drogen lebe. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, sodass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.
Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verhalten des BF selbst bedingt. Das Bundesamt hat in jenem Zeitraum, in dem sich der BF in Strafhaft befunden hat, seine Abschiebung so organisiert, dass eine Anhaltung in Schubhaft nicht erforderlich gewesen wäre. Über den BF wurde erst die Schubhaft verhängt, als er den ersten Versuch ihn abzuschieben durch lautes Schreien im Flugzeug vereitelt hat. Derzeit bemüht sich das Bundesamt um die Organisation einer alternativen Möglichkeit der Außerlandesbringung des BF, da bisher bereits vier Versuche, ihn auf dem Luftweg außer Landes zu bringen, durch sein unkooperatives Verhalten gescheitert sind.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bisherigen Abschiebeversuche und der bevorstehenden Abschiebung ändert.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da das Bundesamt jeweils kurzfristig neuerliche Abschiebetermine organisiert hat und auch nach dem Scheitern des vierten Abschiebeversuches die Außerlandesbringung des BF für spätestens Dezember 2018 vorbereitet.
3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - da er seinen Meldepflichten noch nie nachgekommen ist und er bereits vier Abschiebeversuche vereitelt hat - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und die Zustimmung der algerischen Vertretungsbehörde zur neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Das Bundesamt hat die maßgeblichen Feststellungen sowie die tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2168322.4.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019