TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W171 1434451-2

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W171 1434451-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 20.07.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe mit keinem Wort vorgebracht, in ihrem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und selbst angegeben, keine Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Einzig der Umstand, dass ihr Vater verstorben und ihr Bruder verschwunden sei, stelle keinen Grund dar, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Die Magenkrebserkrankung der Beschwerdeführerin wäre auch in der Russischen Föderation behandelbar gewesen. Somit gäbe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch über zahlreiche Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfüge.

I.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. In Österreich sei ein Non-Hodgkin-Lymphom des Magens diagnostiziert und mittels Chemotherapie behandelt worden. Zum Entscheidungszeitpunkt nehme die Beschwerdeführerin lediglich Kontrolltermine wahr. Weiters seien eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des im Laufe des Verfahrens gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei auch in der Russischen Föderation behandelbar. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass zu den in Österreich lebenden Verwandten, zwei Tanten und zwei Onkel, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Demgegenüber lebten mehrere Familienangehörige, insbesondere ihre Mutter, eine Schwester, eine Tante und die Großeltern im Herkunftsstaat. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt relativ schwach ausgeprägt. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens könne keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und sei daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

I.4. Im weiteren Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 10.03.2015 durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Sie müsse nur alle drei Monate zur Kontrolle. Sie nehme Medikamente für Magen- und Kopfschmerzen sowie ein Schlafmittel und stehe seit 2012 in psychologischer Behandlung. In der Russischen Föderation habe sie 12 Jahre die Schule besucht und dann studiert, sie sei Russischlehrerin. Sie habe als Erzieherin im Kindergarten und als Verkäuferin gearbeitet. In Österreich habe sie drei Tanten und zwei Onkel, eine Tante wohne bei ihr. Sie könne nicht nach Russland zurückkehren, da es dort keine Arbeit und kein Geld gebe.

Die Beschwerdeführerin legte ärztliche Befunde, ein Universitätsdiplom aus der Russischen Föderation, eine Einstellungszusage, Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Eine besondere Beziehungsintensität oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur im geringen Ausmaß gegeben. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

I.6. Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht am 26.05.2015 Beschwerde und begründete diese mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung. Im gegenständlichen Fall sei, auch vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin, von einer weit vorangeschrittenen Integration zu sprechen. Die vorgelegte Einstellungszusage sowie zwei Beschäftigungsnachweise seien nicht gewürdigt worden, obwohl sich daraus eine bestehende berufliche Integration ergebe. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage sich selbst zu erhalten. Auch aus den weiterhin notwendigen Kontrolluntersuchungen ergebe sich ein starkes privates Interesse an einem verbleib in Österreich.

I.7. Mit Eingabe vom 09.02.2018 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

* Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX

* Meldezettel der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und des Kindesvaters

* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, Level A1+

1.8. Am 21.02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Verhandlung an, dass sie derzeit einen Deutschkurs A2 besuche und voraussichtlich im März 2018 die Prüfung ablegen werde.

Sie habe sieben Monate unbezahlt als Regalbetreuerin bei der Caritas in Wien mitgeholfen. In ihrer Unterkunft habe sie in der Küche und bei der Reinigung mitgeholfen. Sie besuche einmal wöchentlich einen Frauenkreis sowie einen Familientag und nehme an Veranstaltungen des Vereins XXXX teil.

Sie habe in Österreich zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits. Die Tanten seien aufenthaltsberechtigt, das Verfahren des Onkels sei noch offen. Weiters lebe noch die Familie ihres Ehemannes in ihrer Nähe. Das Asylverfahren ihrer Tochter sei offen und das Asylverfahren ihres Ehemannes sei an die erste Instanz zurückverwiesen worden. Zu ihren Tanten und ihrem Onkel habe sie nur selten Kontakt. Sie stehe in engem Kontakt mit der Tante ihres Mannes.

Sie lebe gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Mann in einer Pension für Flüchtlinge und beziehe Grundversorgung. Am 15.08.2015 habe sie ihren Mann geheiratet, seit diesem Tag wohnten sie zusammen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie an, dass sie seit 2015 als geheilt gelte, aber noch regelmäßig zu Kontrollen gehen müsse. Aufgrund der Schwangerschaft habe sie keine Kontrollen machen und keine Medikamente einnehmen dürfen, dies gelte während der Stillzeit weiterhin.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:

* Bestätigung des Unterkunftgebers vom 12.02.2018 in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin hilfsbereit und zuvorkommend sei, sowie bei vielen Küchenarbeiten und sonstigen Tätigkeiten mitarbeite.

* Bestätigung über die regelmäßige Inanspruchnahme von Psychotherapie aufgrund von "diversen massiven Beeinträchtigungen" vom 20.02.2018 der Caritas

* Empfehlungsschreiben vom 19.02.2018 aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin Bemühungen in ihre Integration und die Deutschkenntnisse oftmals gezeigt habe.

* Befund vom 27.01.2016 der Radiologie aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin einer grenzwertig großen SD mit immunogener Thyreopathie und aktuell latent hyperthyreoter Stoffwechsellage leide

* Befundbericht vom 23.02.2016 mit dem Ergebnis: nicht vergrößerte diffuse SD, immunogene latente Hyperthyreose. Als Therapie wird angegeben: Keine. Vermerkt wird, dass die Stoffwechsellage sich weiter gebessert habe. Kontrolle 2 Monate.

* Befund vom 09.11.2017 hinsichtlich einer Sonographie der Schilddrüse, in dem festgehalten wird, dass eine schilddrüsenspezifische Medikation derzeit nicht erforderlich sei. Eine Verlaufskontrolle der Funktion möge in 6 Monaten stattfinden.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zum allgemeinen Ländervorhalt zur Russischen Föderation Stellung zu nehmen.

I.9. In einer Stellungnahme vom 14.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr, ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter ein schützenswertes Familienleben vorliege. Der Lebensgefährte habe in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen zu befürchten und könnte auch die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr dazu befragt werden. Es wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach Asylverfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen seien. Der Bescheid der Beschwerdeführerin müsse daher aufgehoben werden, um das Verfahren gemeinsam mit dem noch unerledigten Asylantrag ihrer Tochter zu führen. Zumindest müsse das Verfahren der Tochter und des Lebensgefährten abgewartet werden, bevor es zu einer Rückkehrentscheidung komme. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin würde zu einer Trennung von ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind führen, da diese einen möglichen Schutzstatus durch Einreise in die Russische Föderation wieder verlieren würden. Weiters wurde auf die schwierige Situation von alleinstehenden Frauen in Tschetschenien und auf Fälle von Gewalt, Ehrenmorden, Entführung und Zwangsverheiratung verwiesen. Falls die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ausreise, würde sie durch die Trennung von ihrem Lebensgefährten "in einen Zustand psychischen Leids geraten". Ihre Familie würde nicht akzeptieren, dass sie ohne ihren Mann zurückkehre, sie könne keine Unterstützung erwarten. Sie fürchte auch, als alleinerziehende Mutter nicht ausreichend für den Lebensunterhalt ihrer Tochter sorgen zu können. Die Beschwerdeführerin befürchte auch, dass die Familie ihres Lebensgefährten ihr die Tochter wegnehmen könne. Diese sei sehr konservativ, daher würde die Obsorge dem Vater ihres Lebensgefährten übertragen werden. Hierzu wurde auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe für den Fall, dass sie ihr Kind selbst erziehen wolle, mit sozialer Ausgrenzung und Stigmatisierung zu rechnen. Es könne unterstellt werden, dass es sich bei der Tochter um ein uneheliches Kind handle. Es sei zu prüfen, ob eine solche Lebenssituation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut und spreche Deutsch auf einem guten Niveau, wobei auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Unterlagen verwiesen wurde. Die Tochter der Beschwerdeführerin befinde sich nicht im anpassungsfähigen Alter von 7 bis 11 Jahren. Zu Unzulässigkeit der Ausweisung eines achtjährigen Kindes in ein Land, in dem es sich noch nie zuvor aufgehalten habe, werde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen. Es wurde auf das schützenswerte Familienleben sowie auf das Kindeswohl verwiesen.

I.10. Mit Erkenntnis vom 04.05.2018 wurde die Beschwerde gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlägen. Die Haushaltsgemeinschaft mit dem russischen Lebensgefährten sei erst im Oktober 2015 begründet worden, als der Beschwerdeführerin die Unsicherheit ihres Aufenthalts jedenfalls bewusst gewesen sei. Auch müsse eine Rückkehr keine Trennung von der Tochter bedeuten, da keine Hinweise vorlägen, dass diese die Beschwerdeführerin nicht in die Russische Föderation begleiten könnte. Der Kontakt der Beschwerdeführerin zum Lebensgefährten könnte telefonisch oder über E-Mail aufrechterhalten werden. Eine Ausreise würde die Beschwerdeführerin daher nicht zwingen, ihre privaten Bindungen zum Lebensgefährten und zur Tochter zur Gänze aufzugeben. Bei der Tochter, die Asyl oder subsidiären Schutz allenfalls von ihrem Vater ableiten könne, handle es sich im Übrigen um ein entsprechend anpassungsfähiges Kleinkind, das außer zur Kernfamilie noch keinerlei Sozialkontakte aufgebaut habe.

I.11: Diese Entscheidung wurde mir Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX, Ra XXXX, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung zwangsläufig zu einer Trennung der Tochter der Beschwerdeführerin von Mutter oder Vater führe, was in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstelle. Dies habe das BVwG nicht ausreichend beachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.

Am 20.07.2012 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag. Seitdem hält sie sich auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie war in Österreich bisher nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie nimmt an Veranstaltungen des Vereins XXXX teil.

Zu den in Österreich lebenden Tanten und einem Onkel besteht kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.

Die Beschwerdeführerin litt an einer Krebserkrankung, die mittlerweile als geheilt anzusehen ist. Sie nimmt psychologische Betreuung in Anspruch. Sie leidet an einer Schilddrüsenüberfunktion, die jedoch derzeit nicht behandlungsbedürftig ist.

Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, mit dem sie verheiratet ist. Die gemeinsame Tochter XXXX wurde am XXXX geboren. XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 14.08.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wurde mit Bescheid vom selben Tag, abgeleitet von ihrem Vater, ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit Oktober 2015.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments steht die Identität der Beschwerdeführerin weiterhin nicht fest. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation beruhen auf ihren glaubhaften Angaben.

Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Zertifikat sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den vorgelegten Befunden, aus denen kein aktueller Therapiebedarf hervorgeht. Aus der Bestätigung über die Inanspruchnahme psychologischer Betreuung geht keine Diagnose einer psychischen Erkrankung hervor.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens und den vorgelegten Unterlagen sowie aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Eheschließung wurden durch Vorlage der Heiratsurkunde nachgewiesen. Die Asylberechtigung der Tochter und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus Auszügen des Zentralen Fremdenregisters.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom XXXX das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

§ 75 Abs. 20 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus § 75 Abs. 20 zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat sie das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

3.4.1. Im Falle der Beschwerdeführerin ist im Sinne der oben genannten Judikatur ein Eingriff in ihr Familienleben zu bejahen, weil sie nunmehr in einer Beziehung mit einem russischen Staatsangehörigen lebt und mit diesem eine Tochter hat, wobei diese Beziehungen jedenfalls unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu subsumieren sind. Der Ehemann und die Tochter sind in Österreich asylberechtigt.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Beziehung und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Partner in dem Land unter Umständen begegnet, in das die Beschwerdeführerin auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009 U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. (vgl. EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Erfolgt die Eheschließung nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages, musste dem Fremden von Anfang an sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0429; VwGH 30.04.2010, 2008/18/0487). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Die Beschwerdeführerin reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Die Beschwerdeführerin verfügt über umfassende familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich ihren Lebensgefährten und die gemeinsame Tochter, welche in Österreich asylberechtigt sind. Laut EGMR ist maßgebend das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Im vorliegenden Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass dem Lebensgefährten der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Tochter ist ebenfalls, abgeleitet von ihrem Vater, in Österreich asylberechtigt. Eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in der Russischen Föderation ist daher nicht möglich. Eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin würde daher zur Trennung der Tochter von Mutter oder Vater führen.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten und familiären Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. Die Beschwerdeführerin führt ein Familienleben hoher Intensität mit ihrem Lebensgefährten und der eineinhalbjährigen Tochter, die in Österreich asylberechtigt sind.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung vor allem ihres Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs. 2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit einer die Beschwerdeführerin betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen konnte, war der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung auf
Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.1434451.2.01

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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