TE Bvwg Beschluss 2018/11/22 W209 2195712-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W209 2195712-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache des verstorbenen XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 17.05.2017 betreffend Einstellung der Notstandshilfe beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.05.2017 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden AMS) die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers. Begründend führte das AMS aus, dass laut einem Gutachten des Kompetenzzentrums (der Pensionsversicherungsanstalt - PVA) Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und der Beschwerdeführer am 16.05.2017 über die Beendigung der Vormerkung informiert worden sei.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, dass er über neue Befunde verfüge, die ihm (im Gegensatz zu dem vom AMS eingeholten Gutachten der PVA) keine maligne Grunderkrankung attestieren würden.

3. In der Folge leitete das AMS eine neuerliche Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein. Aufgrund diverser Krankenstände und Spitalsaufenthalte des Beschwerdeführers verzögerte sich diese und konnte erst am 16.03.2018 im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden. Im entsprechenden Gutachten der PVA wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut verneint.

4. Am 26.03.2018 ist der Beschwerdeführer bedauerlicherweise verstorben.

5. Am 17.05.2018 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 08.11.2018 übermittelte der zuständige Gerichtskommissär über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den in der Verlassenschaftssache des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 18.05.2018 über die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Überlassung der Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt an den erblichen Sohn des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im Hinblick auf die Auswirkung der Einstellung der Notstandshilfe des verstorbenen Beschwerdeführers auf dessen vermögensrechtliche Ansprüche war nicht ein höchstpersönlicher Anspruch Sache des Beschwerdeverfahrens, sodass grundsätzlich der Eintritt der Erben als Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 14.10.2013, Zl. 2012/12/0148).

Aufgrund der Überschuldung der Verlassenschaft wurde das Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Beschwerdeführer jedoch mit Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 18.05.2018 beendet und dem erblichen Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 154 AußStrG die Aktiven an Zahlungs statt überlassen.

Unterbleibt die Einantwortung einer Verlassenschaft gemäß §§ 154 ff. AußStrG an die präsumtiven Erben, so sind diese nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.

Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eintrittsberechtigter Rechtsnachfolger der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2195712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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