TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W170 2013346-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2013346-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst und Volkshilfe als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zl. 1021703509-14724190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien verlassen, da sie gemeinsam mit ihren Cousins Medikamente ins vom Regime belagerte Homs geschmuggelt habe und nach der Verhaftung eines bzw. beider Cousins mit der Festnahme gerechnet habe.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen auf diese lautenden syrischen Personalaus vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.09.2014, erlassen am 30.09.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens verwiesen.

4. Mit am 14.10.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen entspreche der Wahrheit und sei glaubhaft gemacht worden.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 22.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und nach einer entsprechenden Abnahme am 20.04.2018 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 20.11.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen und wies darauf hin, dass sie auch Angst habe, zum Wehrdienst gezwungen bzw. wegen der illegalen Ausreise bestraft zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist ein im XXXX . Lebensjahr befindlicher syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest.

1.2. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.3. XXXX ist in Österreich unbescholten.

1.4. XXXX hat dadurch, dass er vom 03.05.2018 bis zum 29.05.2018 nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war und darüber hinaus dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt hat, wo er sich aufhalten würde bzw. wo er erreichbar ist, zu einer Verfahrensverzögerung im gegenständlichen Verfahren geführt, was zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hat. Die Ausführungen des XXXX , er habe sich um den 29.05.2018 an seiner Meldeadresse aufgehalten, sind nicht glaubhaft.

1.5. XXXX hat angegeben, aus der Stadt Homs zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft.

Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei hatte zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand.

1.6. XXXX hat sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er Syrien verlassen habe, da er vom Regime gesucht werde, weil er an einem Schmuggel von Medikamenten in das vormals vom Regime belagerte Homs beteiligt gewesen sei. Das Vorbringen ist nicht glaubhaft.

Darüber hinaus hat XXXX vorgebracht, dass er befürchte, in Syrien zum Militär eingezogen zu werden, obwohl er bis dato in Syrien keinen Militärdienst gemacht habe. Diese Gefährdungsvorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht.

1.7. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat oder im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

1.8. Es ist nicht feststellbar, das XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste oder im Falle seiner Rückkehr fürchten müsste.

1.9. Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrischer Staatsangehöriger ist, drohte bzw. droht diesem in Syrien keine Verfolgung.

1.10. XXXX hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder im Falle seiner Rückkehr bestehen würde.

1.11. Es ist auf Grund der fehlenden Mitwirkung des XXXX nicht feststellbar, ob XXXX Syrien aus syrischer Sicht rechtmäßig oder rechtswidrig verlassen hat und ob er im Besitz einer Ausreisegenehmigung des Militärs und/oder eines syrischen Reisepasses war bzw. ist.

Es ist daher nicht feststellbar aber auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass XXXX im Falle der Rückkehr nach Syrien über den Flughafen von Damaskus von den Sicherheitsbehörden wegen seiner rechtswidrigen Ausreise oder aus anderen Gründen festgenommen und angehalten werden würde.

1.12. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angegeben hat oder in Zukunft angibt.

1.13. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.

1.14. Andere Verfolgen hatten bzw. haben im Herkunftsgebiet des XXXX keinen Zugriff auf diesen.

1.15. Zu Syrien bzw. zu den in der Hand des Regimes befindlichen Teilen Syriens ist entscheidungsrelevant auszuführen, dass dort die Korruption weit verbreitet ist und man sich durch Beziehungen oder Bestechung vor einer - auch legitimen - Strafverfolgung schützen und auch dem Militärdienst entgehen. Bestechlichkeit oder Korruption der syrischen Behörden wird praktisch nicht verfolgt. Oppositionelle Kräfte und Personen müssen aber die volle Härte der syrischen Sicherheitsbehörden fürchten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich hinsichtlich des Namens, des Geburtsdatums und der Staatsangehörigkeit sowie hinsichtlich der Feststellung, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei feststeht, aus dem vorgelegten, auf die beschwerdeführende Partei lautenden syrischen Personalausweis, hinsichtlich dessen Echtheit keine Bedenken aufgetaucht sind. Die Feststellung hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus deren Angaben, die mit den Sprachkenntnissen in Einklang zu bringen sind, die Feststellung hinsichtlich der konfessionellen Zugehörigkeit aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, denen hier zu folgen ist, weil nicht zu sehen ist, welchen Vorteil sich diese aus diesbezüglich falschen Angaben versprechen könnte.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage, der nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft, der die Parteien nicht entgegengetreten sind.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der Aktenlage und aus den folgenden Überlegungen:

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die beschwerdeführende Partei mit Ladung vom 25.04.2018 zu einer für den 29.05.2018 anberaumten Verhandlung geladen, diese Ladung ist dem Bundesverwaltungsgericht vom Zustelldienst am 24.05.2018 als "nicht behoben" zurückgestellt worden, nachdem diese nach Hinterlassung einer Verständigung in der Abgabeeinrichtung an der Adresse Wien 11., XXXX am Postamt 1115 hinterlegt worden war. Im gesamten Zeitraum zwischen Genehmigung der Ladung und deren Rückstellung war die beschwerdeführende Partei aufrecht an der genannten Adresse gemeldet. Zur Überprüfung der Ortanwesenheit der beschwerdeführenden Partei an der genannten Adresse wurde die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2018, W170 2013346-1/8Z, um Erhebungen ersucht. Nach der dieses Schreiben erledigenden Meldung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vim 28.05.2018, Gz. PAD/18/00953028/002/VW, wurde an mehreren Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten versucht, die beschwerdeführende Partei anzutreffen und wurden Verständigungszetteln hinterlegt; jedoch verliefen diese Erhebungen negativ. Es kann daraus nur geschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls vom 03.05.2018 bis zum 29.05.2018 nicht an ihrer zu diesem Zeitpunkt immer noch aufrechten Meldeadresse aufhältig war.

Dass diese diesen Umstand bzw. wo sie sich aufhalten würde oder erreichbar war, nicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage wie der Umstand, dass es deshalb zu einer Verfahrensverzögerung im gegenständlichen Verfahren gekommen ist - die Verhandlung am 29.05.2018 konnte nicht durchgeführt werden - und das Verfahren eingestellt wurde.

Auf Grund der polizeilichen Überprüfung ist auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe sich bis zum 29.05.2018 an ihrer Meldeadresse aufgehalten, nicht glaubhaft.

2.5. Die erste Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der beschwerdeführenden Partei, da - von der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei abgesehen (siehe dazu unten) - keine Umstände hervorgetreten sind, die diese Aussage entkräften und sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die ein anderes Herkunftsgebiet nahelegen.

Die zweite Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, der die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist sondern diese viel mehr bestätigt hat.

2.6. Die Feststellung zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Verfolgungsangst in Bezug auf das syrische Regime einerseits, weil er an einem Schmuggel von Medikamenten in das vormals vom Regime belagerte Homs beteiligt gewesen sei und andererseits, weil er befürchte, in Syrien zum Militär eingezogen zu werden, obwohl er bis dato in Syrien keinen Militärdienst gemacht habe, ergeben sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

Dass das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgungsangst in Bezug auf das syrische Regime wegen des Medikamentenschmuggels in das vormals vom Regime belagerte Homs nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Ein Vorbringen in einem Asylverfahren ist dann als glaubhaft gemacht zu beurteilen, wenn es einerseits mit der Situation im Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist und im Wesentlichen ohne erhebliche Widersprüche im gesamten Asylverfahren vorgebracht wurde; schließlich wird noch die persönliche Glaubwürdigkeit des Fremden, die etwa auch durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten leiden kann, von Bedeutung sein.

Einleitend ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich mit den allgemeinen Verhältnissen in Syrien in Einklang zu bringen ist aber andererseits, dass die beschwerdeführende Partei durch ihre Nichtmitwirkung im Verfahren etwas an persönlicher Glaubwürdigkeit eingebüßt hat.

Auffällig war bereits im Administrativverfahren, dass die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung davon sprach, mit zwei Cousins Homs mit Lebensmittel und Medikamenten versorgt zu haben und nach der Verhaftung der beiden Cousins geflüchtet zu sein während in der behördlichen Einvernahme von Beginn an nur von einem Cousin spricht (AS 35, 5. Antwort: "Ich wollte Syrien nicht verlassen. Durch unsere Aktivitäten in XXXX , haben sie meinen Cousin mitgenommen:" und AS 35, 6. Antwort: "Sie haben meinen Cousin beim Schranken festgenommen. ..." und so weiter). Erst in der Beschwerde ist wieder vom zweiten Cousin die Rede nachdem der diesbezügliche Widerspruch in der Beweiswürdigung des Bescheides vorgehalten wurde.

Darüber hinaus ergaben sich bei der beschwerdeführenden Partei, die laut ihren Angaben in Syrien eine akademische Ausbildung erhalten hat, weitere erhebliche Widersprüche zwischen dem Vorbringen vor dem Bundesamt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht.

So gab die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt an, dass ihr Cousin an einem Schranken festgenommen wurde und er dies von seiner Tante erfahren habe, die sich bei den Sicherheitsbehörden nach dem Verbleib ihres Sohnes, des Cousins der beschwerdeführenden Partei, erkundigt habe während die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass man den Cousin von zu Hause mitgenommen habe, was er von seiner Mutter, die das von der Tante der beschwerdeführenden Partei erfahren habe, erfahren habe. Über Vorhalt konnte der Widerspruch nicht aufgeklärt werden, viel mehr produzierte die beschwerdeführende Partei einen weiteren Widerspruch, indem sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass sie nach dem Verschwinden des Cousins keinen Kontakt zu ihrer Tante gehabt habe, während sie vor dem Bundesamt angab, Kontakt zur Tante gehabt zu haben. Die Erklärungsversuche der beschwerdeführenden Partei, die am Beginn der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Wichtigkeit einer wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen wurde, liefen über Vorhalt dann ins Leere.

Auch hat die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt niemals angegeben, dass das Regime bzw. dessen Organe die beschwerdeführende Partei bei deren Familie gesucht habe während dies vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und aus eigenem angegeben wurde (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9, 2.

Frage: "R: Woher wissen Sie, dass Ihr Name auf einer Liste des Regimes aufscheint? P: Weil sie meinen Cousin festgenommen haben. die waren auch bei meiner Familie und haben mich dort gesucht."). Über Vorhalt konnte dieser Widerspruch nicht erklärt werden; alleine die Aussage, nicht danach gefragt worden zu sein ist im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht danach gefragt wurde, nicht geeignet den Widerspruch aufzuklären.

Schließlich kommt noch der Widerspruch zum Schicksal des zweiten Cousins, der für das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei als Helfer tätig gewesen sei, dazu, der ja laut Erstbefragung festgenommen worden sei während er laut den Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nie festgenommen worden sei und nunmehr in der Türkei lebe. Über Vorhalt wurde dies mittels eines Übersetzungsfehlers begründet, obwohl die beschwerdeführende Partei zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt hat, dass man ihr das Protokoll rückübersetzt und sie den Dolmetscher gut verstanden habe. Die Ausführungen auf S. 10 der Niederschrift, die Rückübersetzung habe "nicht einmal 2 Sekunden" gedauert sind lebensfremd und wohl der mangelnden anderen Erklärbarkeit des Widerspruchs geschuldet.

Daher ist das gegenständliche Vorbringen mangels nachvollziehbar gleichbleibender Schilderung der relevanten Vorfälle nicht glaubhaft gemacht worden.

Dass das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgungsangst in Bezug auf die Einziehung zum syrischen Militär nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Nach den Aussagen der beschwerdeführenden Partei, die sich inzwischen im 36. Lebensjahr befindet, hat diese ihren Wehrdienst niemals abgeleistet und auch keine sonstigen militärischen Erfahrungen. Es stelle sich daher die Frage, welches Interesse das syrische Militär an einer Person, die sich - für einen Soldaten - inzwischen in einem fortgeschrittenen Alter befindet und keinerlei militärische Ausbildung oder Erfahrung hat, haben sollte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei für das syrische Militär ohne umfangreiche Ausbildung militärisch verwertbar ist; vielmehr ist davon auszugehen, dass diese auf Grund ihres Alters und ihres Mangels an militärischer Ausbildung und Erfahrung keinerlei Wert für das syrische Militär hat und daher auch keine hinreichende Gefahr einer Zwangsrekrutierung besteht.

Darüber hinaus bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht, dass alleine der Besuch einer Fernuniversität das syrische Militär in den Jahren 2012 und 2013, wo besonderer Bedarf an Soldaten bestanden hat und die beschwerdeführende Partei auch noch fünf bzw. sechs Jahre jünger war, davon abgehalten hätte, die beschwerdeführende Partei zu rekrutieren. Viel mehr deutet der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 - sie befand sich damals im 31. bzw. 32. Lebensjahr - nicht zum Militär musste, darauf hin, dass diese sich entweder durch Bestechung freigekauft hatte oder aber über entsprechende Beziehungen zu wichtigen Personen in Syrien verfügte, sodass sie den Militärdienst mit fadenscheinigen Begründungen aufschieben hatte können. Da die beschwerdeführende Partei aber schon mit ihrem absolut widersprüchlichen Vorbringen zum ersten Fluchtgründe gezeigt hat, dass sie an wahrheitsgemäßen Ausführungen im gegenständlichen Asylverfahren nicht interessiert ist, wird der Grund, warum diese bis dato nicht beim Militär war, unaufgeklärt bleiben. Da es sich hierbei aber um eine Verletzung der Mitwirkungspflichten handelt, ist dies zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auszulegen.

2.7. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus dem Umstand, dass weder von der beschwerdeführenden Partei ein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde noch solche Gefährdungen sich aus den amtswegigen Ermittlungen auch nur ansatzweise ergeben haben.

2.8. Die Feststellung zu 1.8. ergibt sich - wenn man die Feststellung zu 1.6. hier unterstellt und somit das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei außer Acht lässt - aus dem Umstand, dass weder von der beschwerdeführenden Partei ein Umstand, der implizieren würde, dass dieser vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde bzw. werden würde, ins Treffen geführt wurde noch ein solcher Umstand bei den amtswegigen Ermittlungen auch nur ansatzweise hervorgekommen ist.

2.9. Die Feststellung zu 1.9. ergibt sich aus dem Umstand, dass eine solche Verfolgungsgefahr weder vorgebracht wurde noch aus den Länderberichten Hinweise auf eine solche zu erkennen waren.

2.10. Die Feststellung zu 1.10. ergibt sich aus dem Umstand, dass weder von der beschwerdeführenden Partei ein Umstand, der implizieren würde, dass dieser wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. werden würde, ins Treffen geführt wurde noch ein solcher Umstand bei den amtswegigen Ermittlungen auch nur ansatzweise hervorgekommen ist.

2.11. Die Feststellungen zu 1.11. ergeben sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei weder beweisen kann, ob sie Syrien aus syrischer Sicht rechtmäßig oder rechtswidrig verlassen hat oder nicht bzw ob diese im Besitz eines syrischen Reisepasses ist oder nicht noch der beschwerdeführenden Partei die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt, um diese Umstände glaubhaft zu machen; hinsichtlich der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit ist vor allem auf die schwerwiegenden, unter 2.6. dargestellten Widersprüche, abgemildert auch auf die mangelnde Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu verweisen.

Es steht daher weder fest, ob die beschwerdeführende Partei Syrien legal oder rechtswidrig verlassen hat, noch ob diese im Besitz ihres Reisepasses ist oder nicht. Bei letzterer Feststellung übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren gleichbleibend ausgesagt hat, keinen Reisepass besessen zu haben. Trotzdem ist gerade ein Reisepass leicht zu verstecken, sodass hier das Nichtaufliegen im Akt in diesem besonderen Fall auf Grund der geschilderten Umstände keinen Nachweis des Nichtbesitzes darstellt. Selbiges gilt für eine allenfalls nötige militärische Ausreisegenehmigung, daher ist auch hier festzustellen, dass der relevante Sachverhalt nicht feststellbar ist.

Hinsichtlich der Frage der Ausreise ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur hinsichtlich der Fluchtgründe sondern auch hinsichtlich der Schilderung relevanter Umstände der Ausreise einen relevanten Widerspruch produziert hat, da sie vor dem Bundesamt angegeben hat, den Schlepper Abu Khalid in Aleppo getroffen zu haben während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, diesen bereits in Homs, im Bezirk XXXX getroffen zu haben. Trotz Vorhalt blieb der Widerspruch unerklärt.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre.

Hinsichtlich der Folgen der Rückkehr ist auf das Länderinformationsblatt und insbesondere auf UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, Februar 2017 zu verweisen; letzteres ist zwar schon über eineinhalb Jahre alt, es ist aber - auch im Lichte des Länderinformationsblattes, das in der letzten Aktualisierung gerade einmal drei Monate alt ist und diesbezüglich keine neuen Informationen hat - von der weiterhin gegebenen Richtigkeit des Papiers auszugehen. Auch die beschwerdeführende Partei hat sich trotz ausdrücklichen Vorhalt des zitierten UNHCR-Papiers nicht gegen dessen Verwendung ausgesprochen. Zur Rückkehr ist auszuführen, dass syrische Staatsbürger grundsätzlich Reisefreiheit genießen; sie können nach dem Gesetz Syrien frei verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang - etwa auch am Flughafen von Damaskus - ausreisen. Die Ausreise ist mit einer Gebühr verbunden, allerdings benötigen Beamte (iSv Angestellte des Staates), Berufssoldaten und wehrpflichtige Männer zwischen 18 und 42 Jahren eine Ausreisegenehmigung. Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können; Berufssoldaten, die ohne entsprechende Genehmigung ausreisen, werden als Deserteure behandelt. Insbesondere am Flughafen von Damaskus werden zurückkehrende Syrer auch hinsichtlich ihrer Ausreise und hinsichtlich allfälliger Fahndungen (etwa wegen Verbrechen, regimekritischen Aktivitäten oder Ansichten, Einberufungsbefehlen) überprüft. Personen, die unter ein unten dargestelltes Risikoprofil fallen, können mit realer Wahrscheinlichkeit mit Isolationshaft und Folter rechnen, ebenso werden Rückkehrende inhaftiert, weil ein Familienmitglied, etwa wegen Nichtbeachtens eines Einberufungsbefehls, gesucht wird. Die genannten Risikogruppen sind Personen mit einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung;

Personen, die aus einem Gebiet stammen, das von der Opposition beherrscht wird oder wurde, vor allem wehrfähige Männer;

Wehrdienstflüchtige; Deserteure und Exiloppositionelle, insbesondere Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen. Es ist nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei einer dieser Risikogruppen angehört bzw. dies glaubhaft gemacht hat. Zwar kommt es vor, dass Personen ohne Grund bei der Einreise verhaftet werden, aber ein reales Risiko ist diesbezüglich nicht zu erkennen; dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass diese Berichte nur vereinzelt sind und zum Teil anekdotenhaft, d.h. unüberprüfbar, erzählt werden; hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht, dass die Möglichkeit einer grundlosen Inhaftierung besteht und es diesbezüglich auch nachvollziehbare (wenn auch regelmäßig mit einer dem Opfer unterstellten politischen Gesinnung verbundene) Berichte gibt. Es ist daher nicht feststellbar aber auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die beschwerdeführende Partei ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes reales Risiko trifft, im Falle der Rückkehr nach Syrien über den Flughafen von Damaskus von den Sicherheitsbehörden wegen seiner rechtswidrigen Ausreise oder aus anderen Gründen festgenommen und angehalten werden würde.

2.12. Die Feststellung zu 1.12. ergibt sich schon aus den Umständen, dass es den österreichischen Behörden gesetzlich untersagt ist, Daten von Asylwerbern weiterzugeben und kein Hinweis auf eine Missachtung dieser Normen sowie kein Hinweis darauf zu finden war, dass die Antragstellung der beschwerdeführenden Partei ansonsten öffentlich wahrnehmbar geworden ist; eine entsprechende Behauptung durch die beschwerdeführende Partei erging ebenso nicht.

2.13. Die Feststellung zu 1.13. ergibt sich aus der Aktenlage unter Bedachtnahme auf die Länderberichte.

2.14. Die Feststellung zu 1.14. ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht zu erkennen ist, wie im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei, das in der Hand des Regimes ist, ein anderer Verfolger auf diese greifen sollte.

2.15. Die Feststellungen zu 1.15 ergeben sich aus einer Zusammenschau der Informationen im Länderinformationsblatt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime weder bei der Einreise noch im Herkunftsgebiet glaubhaft gemacht hat und andere Verfolger in Homs nicht auf die beschwerdeführende Partei greifen können.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, begründete
Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg, Fluchtgründe,
Flüchtlingsbegriff, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
Herkunftsstaat, illegale Ausreise, inländische Schutzalternative,
innerstaatliche Fluchtalternative, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
Militärdienst, Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung,
Nachvollziehbarkeit, politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr,
Wahrscheinlichkeit, Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung, Wehrpflicht,
wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2013346.1.01

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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