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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Strafprozessordnung betreffend den Ausschluss des Rechts auf eine Kopie einer kontradiktorischen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels Vorliegens einer entschiedenen RechtssacheRechtssatz
Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist (nur) dann vom Vorliegen einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" und damit von der Zulässigkeit eines Parteiantrages auszugehen, wenn der betreffende Akt nicht (mehr) durch Rechtsmittel gegen das auf Grund einer Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil angefochten werden kann.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Der Beschuldigte bzw Angeklagte hat die Möglichkeit, auch während der Hauptverhandlung einen Antrag auf Ausfolgung einer Kopie der Aufnahme der kontradiktorischen Vernehmung - allenfalls in Verbindung mit einem Vertagungsantrag - zu stellen und die Verweigerung dieses Begehrens im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das kondemnierende Urteil (gestützt auf §281 Abs1 Z4 StPO) geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Strafrecht, Strafprozessrecht, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G243.2018Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019