RS Vfgh 2018/9/24 G243/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
StPO §165 Abs5a

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Strafprozessordnung betreffend den Ausschluss des Rechts auf eine Kopie einer kontradiktorischen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache

Rechtssatz

Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist (nur) dann vom Vorliegen einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" und damit von der Zulässigkeit eines Parteiantrages auszugehen, wenn der betreffende Akt nicht (mehr) durch Rechtsmittel gegen das auf Grund einer Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil angefochten werden kann.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Der Beschuldigte bzw Angeklagte hat die Möglichkeit, auch während der Hauptverhandlung einen Antrag auf Ausfolgung einer Kopie der Aufnahme der kontradiktorischen Vernehmung - allenfalls in Verbindung mit einem Vertagungsantrag - zu stellen und die Verweigerung dieses Begehrens im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das kondemnierende Urteil (gestützt auf §281 Abs1 Z4 StPO) geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • G243/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 G243/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Strafrecht, Strafprozessrecht, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G243.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten