RS Vfgh 2018/9/24 G196/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1 Z9 idF BGBl I 92/2014

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Exekutionsordnung mangels genauer und eindeutiger Bezeichnung der Gesetzesstelle; überdies Ausschluss von Parteianträgen "im Exekutionsverfahren" nach dem VfGG

Rechtssatz

Dem Erfordernis, die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig zu bezeichnen, kommt der Antragsteller mit dem Begehren der Aufhebung des "§35 Abs13 EO in seiner Gesamtheit", in eventu "§35 Abs13 EO in der Wortfolge '[...] und Rückstandsausweise'" nicht nach. Die im Aufhebungsbegehren bezeichnete Bestimmung des §35 Abs13 EO ist in der Exekutionsordnung nicht enthalten. Damit ist unklar, welche Gesetzesvorschrift oder welchen Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers durch den VfGH aufgehoben werden soll. Es handelt sich dabei um einen inhaltlichen Mangel, weshalb ein Verbesserungsauftrag seitens des VfGH ausscheidet. Der Antrag ist sohin bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

Selbst unter Annahme eines tauglichen Anfechtungsbegehrens Zurückweisung des Antrags, da die Stellung eines Parteiantrags im Exekutionsverfahren unzulässig ist (s VfSlg 20060/2016).

Entscheidungstexte

  • G196/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 G196/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G196.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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