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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Antrags eines iranischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung; keine hinreichende Klärung des Sachverhalts betreffend der Glaubwürdigkeit seiner Konvertierung zum ChristentumRechtssatz
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum um eine Scheinkonversion handelt, kommt der Frage der inneren (Glaubens-)Überzeugung des Beschwerdeführers maßgebliche Bedeutung zu. Für diese Beurteilung ist insbesondere der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers wesentlich. Einen solchen Eindruck vermag vor dem Hintergrund des hier vorliegenden Falles aber nur eine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vermitteln.
Im vorliegenden Fall, in dem die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylgrundes wesentlich von der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in Bezug auf seine innere Einstellung, nämlich hier seiner religiösen Überzeugung, abhängt, für deren Beurteilung der persönliche Eindruck maßgeblich ist, verlangt Art47 Abs2 GRC, dass sich das erkennende Gericht selbst unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung diesen Eindruck verschafft. Indem das erkennende Gericht im vorliegenden Fall die mündliche Verhandlung unterlassen hat, unterstellt es §21 Abs7 BFA-VG einen mit Art47 Abs2 GRC nicht zu vereinbarenden Inhalt und verletzt damit den Beschwerdeführer in seinem durch diese Bestimmung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Glaubens- und GewissensfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3106.2018Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019