RS Vfgh 2018/9/24 E1416/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2018
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund unzureichender Interessensabwägung hinsichtlich der Auswirkungen der Außerlandesbringung auf das Familienleben und das Kindeswohl der Tochter

Rechtssatz

Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - maßgeblich gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich fremden- und asylrechtliche Entscheidungen missachtet und die Ausreiseverpflichtung nicht befolgt habe - davon aus, der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sei gerechtfertigt, ohne bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auf die Familie des Beschwerdeführers einzugehen. Es kommt zu dem Schluss, der allein durch die beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt begründe keinen Anspruch aus Art8 EMRK, weshalb die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen müsse.

Das BVwG erörtert die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl der Tochter nicht. Insbesondere werden zu der mit der Rückkehr des Beschwerdeführers drohenden Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind keine Ausführungen gemacht. Das Kindeswohl und die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Eltern-Kind-Beziehung finden keine Erwähnung. Das BVwG vernachlässigt damit die grundrechtliche Verpflichtung, die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter und das Kindeswohl zu ermitteln.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1416.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten