TE Vfgh Erkenntnis 2018/9/25 E1463/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57, §34 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen afghanischer Staatsangehöriger mangels einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheitslage für Minderjährige

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Insoweit wird die Behandlung der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer, welche eineinhalb bis vierzehn Jahre alt sind. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und gehören der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellten am 30. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer stellte als gesetzlicher Vertreter des Fünftbeschwerdeführers für diesen am 16. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gaben die Beschwerdeführer an, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland als Schneider für das Militär gearbeitet habe. Er sei deswegen von unbekannten Personen telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Kollegen hätten vermutet, dass es die Taliban oder die IS-Truppen gewesen seien. Einen Schutz vom Militär habe er nie genossen.

2.       Mit Bescheiden vom 19. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Dritt- und Viertbeschwerdeführers als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art13 Abs1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß §61 Abs1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß §61 Abs2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2016, Zl W192 2134005-1/5E (ad Erstbeschwerdeführer), Zl W192 2134003-1/5E (ad Zweitbeschwerdeführerin), Zl W192 2134006-1/5E (ad Drittbeschwerdeführer), Zl W192 2134005-1/5E (ad Viertbeschwerdeführer), wurde den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß §21 Abs3 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

3.       Mit Bescheiden vom 19. Mai 2017 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG, erließ gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß §46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG gewährte das BFA eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

4.       Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 brachte der bevollmächtigte Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorliegenden Bescheide des BFA hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 1. März 2018 ab und führte dazu im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Den Beschwerdeführern stehe zudem eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw Fluchtalternative (IFA) in der Stadt Kabul zur Verfügung. Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat drohe diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art2 oder 3 EMRK, oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention.

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer als Schneider und die Zweitbeschwerdeführerin als Friseurin gearbeitet hätten, wobei beide über eine mehrjährige Grundschulausbildung verfügen würden. Es wäre daher beiden möglich und zumutbar, ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs zu erwirtschaften. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass diese gegebenenfalls auf Grund der bei ihr diagnostizierten psychischen Störungen nur eingeschränkt erwerbsfähig sei. Jedoch wäre es ihrem Ehegatten möglich, auch für ihren Lebensunterhalt bzw den für die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu sorgen. Zudem lebe auch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin in Kabul. Da die Beschwerdeführer im Familienverband nach Kabul zurückkehren und schon dadurch wechselseitig einen familiären Rückhalt haben würden, werde die Familie aber eine ungleich besser sozial abgesicherte Ausgangsposition haben, als rückkehrende Einzelpersonen, welche weder über Schulbildung, noch über Berufserfahrungen, noch über ein familiäres Netz vor Ort verfügen würden.

In der Begründung der Entscheidung zur Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 nicht gegeben seien. In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach sich für die Beschwerdeführer – im Falle einer Rückführung nach Afghanistan – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergebe, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.

6.       Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der "Gebühren" beantragt wird.

Begründend wird dazu u.a. ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe jegliche Auseinandersetzung, Feststellung und Beurteilung zum Faktum, dass drei minderjährige Kinder von einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan bedroht seien, unterlassen. Der Verfassungsgerichtshof habe sich bereits in zahlreichen Erkenntnissen der Thematik der Rückkehrmöglichkeit von Minderjährigen nach Afghanistan gewidmet und ausgesprochen, dass insbesondere Feststellungen zur allgemeinen Gefährdungslage von Minderjährigen in Afghanistan und eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Aspekt der Minderjährigkeit notwendig seien.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift bzw Äußerung abgesehen.

II.      Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – zulässigen – Beschwerden erwogen:

1.       Die Beschwerden sind, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richten, begründet:

1.1.    Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

1.2.    Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

Die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte enthalten u.a. überblicksartige Abschnitte zur Sicherheitslage in Afghanistan und im speziellen zu Kabul und Ghazni, zu ethnischen Minderheiten, zur Lage der Hazara, zur Behandlung von Rückkehrern und ihrer Lebenssituation, zur medizinischen Versorgung sowie zur Situation von Frauen. Nicht enthalten sind jedoch kinderspezifische Ausführungen.

Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben (vgl zB VfGH 11.10.2017, E1803/2017 ua; 9.6.2017, E484/2017 ua mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers nicht ausreichend ein. Weder trifft es Feststellungen zur allgemeinen Gefährdungslage von Minderjährigen in Afghanistan noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in ihren gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind (vgl zB VfGH 11.10.2017, E1734/2017 ua; 21.9.2017, E2130/2017 ua).

Soweit sich das Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter an den Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Rückkehrentscheidung bzw auf die Zulässigerklärung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bezieht, ist es mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch (VfSlg 19.855/2014; VfGH 24.11.2016, E1085/2016 ua) und belastet auch diese mit objektiver Willkür (VfSlg 19.401/2011 mwN). Daher ist das Erkenntnis auch betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin – im selben Umfang wie hinsichtlich des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers – aufzuheben.

2.       Die Behandlung der Beschwerden wird, soweit damit jeweils die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2.2.    Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III.    Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerden abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 25 %, zuzusprechen (vgl VfGH 19.6.2013, B125/2011; VfSlg 19.796/2013). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 545,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Kinder, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1463.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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