RS Vfgh 2018/9/25 E1463/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57, §34 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen afghanischer Staatsangehöriger mangels einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheitslage für Minderjährige

Rechtssatz

Die Länderberichte enthalten keine kinderspezifischen Ausführungen. Der VfGH hat jedoch wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers nicht ausreichend ein. Weder trifft es Feststellungen zur allgemeinen Gefährdungslage von Minderjährigen in Afghanistan noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in ihren gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind.

Aufhebung der Erkenntnisse auch betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (Eltern) - im selben Umfang wie hinsichtlich des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers (Kinder). Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerden betreffend den Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E1463/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2018 E1463/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Kinder, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1463.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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