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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §73 Abs1;Beachte
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ro 2016/08/0013 B 14. September 2016 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2016/08/0014Rechtssatz
Die von § 73a ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Der Wert der in einer ausländischen Währung auszuzahlenden Pension (Rente bzw. Kapitalabfindung) ist - unbeschadet abweichender Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge - nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs an dem Tag in Euro zu bemessen, an dem die Leistung auszuzahlen (fällig) ist (vgl. zu türkischen Renten VwGH 4.5.2017, Ro 2017/08/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016080013.J05Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019