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E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litw;Beachte
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ro 2016/08/0013 B 14. September 2016 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2016/08/0014Rechtssatz
Eine Leistung einer Schweizer Rente der "zweiten Säule" durch die Schweizerische A. Stiftung Berufliche Vorsorge ("Pensionskasse A") unterliegt gemäß § 73a ASVG als Leistung aus gesetzlichen Rentensystemen der Beitragspflicht zur österreichischen Krankenversicherung. Im vorliegenden Fall wurde von der Pensionskasse A keine Rente, sondern eine iSd Definition des Art. 1 lit. w der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichzuhaltende Kapitalabfindung ausgezahlt. Wenngleich § 73 Abs. 1 ASVG und § 73a Abs. 1 ASVG grundsätzlich monatliche Leistungen zum Gegenstand haben, wie sie z.B. aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invalidität zustehen (vgl. § 261 ASVG), so würde doch auch eine einmalige Leistung eines Betrags aus einem österreichischen Versicherungssystem der Altersversorgung der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG unterliegen (arg "von jeder auszuzahlenden Pension"). Die gezahlte Kapitalabfindung ist daher - auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung gehandelt hat - als ausländische Rente iSd § 73a Abs. 1 ASVG zu betrachten (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einmal zur Auszahlung gelangender "Altersguthaben" nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 und § 124b EStG 1988 VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258; 24.5.2012, 2009/15/0188). Zur Frage der Höhe des aus der einmaligen Kapitalabfindung resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeitrags verweist § 73a Abs. 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) auf § 73 Abs. 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2007). § 73 Abs. 1 ASVG sieht vor, dass bei Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von jeder "auszuzahlenden Leistung" - im vorliegenden Fall von der genannten Einmalzahlung - ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den Schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen (bzw. von der Ausübung der die Kapitalabfindung betreffenden Wahlmöglichkeit des Leistungsempfängers) ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016080013.J04Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019