Index
E3L E05204020Norm
31998L0049 Rentenansprüche-RL;Beachte
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ro 2016/08/0013 B 14. September 2016 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2016/08/0014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/08/0057 E 29. April 2016 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
§ 73a ASVG stellt eine Präzisierung der insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar und bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein. Von den von § 73a Abs. 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016080013.J03Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019