TE Vwgh Beschluss 2018/11/27 Fr 2018/20/0038

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §35;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2018/20/0039 Fr 2018/20/0041 Fr 2018/20/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages

1. der S S H H, 2. des A B, 3. des T A F B, 4. des R A F B, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach § 35 AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Antragsteller haben in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG am 7. November 2017 Beschwerde erhoben. Diese wurde am 20. April 2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der verfahrensgegenständliche Fristsetzungsantrag wurde am 2. November 2018 eingebracht.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 08. November 2018, Zlen. W205 2193106-1/3E, W205 2193097-1/3E, W205 2193102-1/3E und W205 2193099-1/3E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. zur Frage der Entscheidungsfrist in Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 VwGH 25.4.2018, Fr 2018/18/0011).

3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag vom 02. November 2018 war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018200038.F00

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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