TE Vwgh Beschluss 1999/9/9 99/06/0116

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der S Gesellschaft mbH in I, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Juni 1999, Zl. I-1236/1999, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Abänderung von Baubescheiden, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides, des ebenfalls vorgelegten erstinstanzlichen Bescheides, sowie der hg. (Vor-)Akten Zl. 94/17/0090 und Zl. 94/17/0091, geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 8. April 1988, Zl. VI-14830/1987, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Umbau und die Einrichtung eines Cafe-Restaurants erteilt. Gemäß Punkt II. dieses Bescheides wurde ihr (weiters) gemäß § 9 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung (TBO) die Nachsicht von der Verpflichtung zur Schaffung von zwei unterirdischen PKW-Abstellplätzen erteilt.

Mit dem weiteren, ebenfalls rechtskräftigen Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 31. Juli 1990, Zl. VI-3596/1990, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Umbau der bestehenden Büroräumlichkeiten in ein Cafe-Restaurant in einem anderen Gebäude erteilt; gemäß Punkt II. dieses Bescheides wurde ihr gemäß § 9 Abs. 3 TBO die Nachsicht von der Verpflichtung zur Schaffung von drei PKW-Abstellplätzen erteilt.

Mit den zwei Bescheiden des Stadtmagistrates Innsbruck vom 29. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführerin jeweils auf Grund der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5 TBO eine Ausgleichsabgabe für die erteilte Nachsicht zur Schaffung von Abstellplätzen vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin berief gegen diese Bescheide und brachte vor, sie habe in der Zwischenzeit aus Gründen der betrieblichen Notwendigkeit insgesamt fünf Abstellplätze in zwei näher bezeichneten Garagen auf unbestimmte Zeit angemietet. Den bekämpften Abgabenbescheiden sei somit jegliche Rechtsgrundlage entzogen.

Diese Berufungen wurden mit den Bescheiden der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils vom 19. April 1993 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerden ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 20. April 1998, Zlen. 94/17/0090 und 0091, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dies wurde, aufs wesentlichste zusammengefasst, damit begründet, dass die Abgabenbehörden zu Recht auf die Rechtskraft der Befreiungsbescheide abgestellt hätten und die Anmietung von Stellplätzen allein die Rechtskraft dieser Bescheide noch nicht beseitige. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.

Gegenstand des diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens ist ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. September 1998, mit welchem sie, wie es in der Beschwerde heißt, die Behebung der jeweiligen Punkte II. der zuvor genannten erstinstanzlichen Baubescheide vom 8. April 1988 und 31. Juli 1990 gemäß § 68 AVG beantragt hatte.

Dieser Antrag wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Jänner 1999 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen führte die belangte Behörde begründend aus, die Beschwerdeführerin habe begehrt, jeweils die Punkte II. der zuvor genannten erstinstanzlichen Baubescheide von Amts wegen zu beheben. Diese bescheidmäßige Befreiung sei zugleich mit den jeweils erteilten Bauberechtigungen in Rechtskraft erwachsen. Es sei der Beschwerdeführerin die Berechtigung erteilt worden, die erforderlichen (insgesamt) fünf Autoabstellplätze nicht nachweisen bzw. auch nicht anmieten zu müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass durch das zugrundeliegende Anbringen die Abänderung eines Bescheides bzw. Bescheidpunktes begehrt werde, womit zugleich eine Berechtigung (nämlich die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen) erteilt worden sei. Derartige Bescheide könnten zwar nach § 68 Abs. 3 AVG abgeändert werden, diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor (wurde näher ausgeführt). Daher sei die Behörde verhalten gewesen, von der Abänderung der in Rechtskraft erwachsenen Bescheide Abstand zu nehmen. Dies insbesondere auch deshalb, weil nach § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechte niemandem ein Anspruch zustehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt, weil entscheidungswesentliche Tatsachen überhaupt nicht bzw. nur unvollständig erhoben worden seien. Darüber hinaus, so wird vorgebracht, verletze der angefochtene Bescheid ihr subjektiv-öffentliches Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 68 AVG eine dahingehende Abänderung zu erhalten, als ihrem Antrag auf Behebung der jeweiligen Punkte II. der Baubewilligungsbescheide vom 8. April 1988 und vom 31. Juli 1988 stattgegeben und diese Bescheidpunkte aufgehoben werden.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat, steht nach § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Das von der Beschwerdeführerin behauptete subjektiv-öffentliche Recht, "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 68 AVG (...( Abänderung zu erhalten" gibt es daher nicht. Daran vermag weder eine behauptete Änderung des Sachverhaltes nach Erlassung der antragsgegenständlichen (Teile der) erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheide noch der Umstand etwas zu ändern, dass die Behörden über das Begehren der Beschwerdeführerin bescheidmäßig abgesprochen haben. Irrelevant ist diesbezüglich auch, ob sich die erstinstanzliche Behörde zu Recht oder zu Unrecht auf § 68 Abs. 1 AVG gestützt hat (siehe dazu die in Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 223 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Da der Beschwerdeführerin das von ihr angenommene Abänderungsrecht gar nicht zusteht, konnte sie durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060116.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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