TE Vwgh Beschluss 2018/11/30 Ra 2018/20/0526

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des R M in B, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2018, Zl. W263 2182512- 3/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 7. November 2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 18. Jänner 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem der Antrag des Revisionswerbers abgewiesen worden war, ab.

2 Am 30. April 2018 stellte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Ein Datum für die Taufe stehe noch nicht fest. Er habe schon im Jahr 2016 begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und habe auch Kurse besucht. Seine Familie in Afghanistan wisse über seinen Glaubenswechsel Bescheid. Diese würde den Revisionswerber bei Rückkehr verfolgen und töten. Diese Umstände seien bereits im ersten Verfahren vorgelegen.

3 Mit Bescheid vom 1. August 2018 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und erachtete die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan für zulässig. Zudem erteilte es keine Frist für die freiwillige Ausreise, erteilte ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Im Übrigen werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen sei, weil in der Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert bestritten und die Einvernahme einer Zeugin beantragt worden sei.

9 Soweit sich die Revision gegen den Entfall der mündlichen Verhandlung wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren die Abs. 1 bis 3 und der Abs. 5 des § 24 VwGVG anzuwenden sind. Soweit es die - in der Revision allein angesprochene - Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, ist auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu verweisen, wonach die Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (VwGH 18.5.2017, Ra 2017/20/0118, mwN;

18.10.2017, Ra 2017/19/0226).

Dass das Verfahren insoweit fehlerhaft gewesen wäre, zeigt die Revision fallbezogen nicht auf.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2018

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200526.L00

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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