TE Vwgh Beschluss 2018/12/12 Ra 2018/19/0572

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des F R in T, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2018, W122 2196551-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10. Dezember 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in einer Zeitung gegen die Taliban gerichtete Artikel veröffentlicht und Seminare abgehalten, in denen er über die Taliban informiert habe. Er sei in der Folge von den Taliban bedroht worden. Außerdem habe seine Tante die Heirat mit einem mächtigen General verweigert und sei nach Österreich geflüchtet. Der General habe den Revisionswerber darauf - wie seine gesamte Familie - mit dem Tod bedroht.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. April 2018 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es ausreiche, eine "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung zu bescheinigen.

8 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und umfassender Befragung des Revisionswerbers - unter Beachtung diverser Ungereimtheiten in seinen Aussagen - sein Fluchtvorbringen nicht als glaubwürdig erachtet.

9 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0434; 28.6.2018, Ra 2018/19/0262, jeweils mwN).

10 Das österreichische Asylrecht trägt allfälligen Beweisschwierigkeiten der Antragsteller im Asylverfahren in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. dazu näher VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100; 10.8.2018, Ra 2018/20/0314).

11 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Grundsätze verkannt bzw. seine Beweiswürdigung im vorliegenden Fall in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190572.L00

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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