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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0456 Ra 2018/19/0458 Ra 2018/19/0457Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in den Revisionssachen 1) der P J, 2) des T C,
3) des S J, 4) der E A C, alle vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntniss vom 21. Juni 2018, 1) I403 2150253-1/9E,
2) I403 2150250-1/8E, 3) I403 2150256-1/8E und 4) I403 2150249- 1/8E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Die Revisionswerber stellten Anträge auf internationalen Schutz, die letztlich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wurden. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen erlassen.
2 Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobenen Revisionen teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, die Revisionswerber seien unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und legte Ausreisebestätigungen der International Organization for Migration (IOM) vom 24. September 2018 vor.
3 Der Rechtsvertreter der Revisionswerber teilte dazu in einer schriftlichen Stellungnahme mit, dass er von den Revisionswerbern über deren Ausreise nicht in Kenntnis gesetzt worden und sein Vollmachtsverhältnis weiterhin aufrecht sei. Es bestehe daher "bereits aus advokatorischer Vorsicht weiterhin auch ein letztendlich rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Revision". Die mit der Revision gestellten Anträgen würden daher aufrecht erhalten.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Auf Grund der - unbestritten - freiwilligen Ausreise der Revisionswerber unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerber, die sich in der Zulassungsbegründung der Revision gegen die Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz wenden, an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein rechtliches Interesse besteht. Daran kann auch die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Revisionswerber nichts ändern, in der nicht dargelegt wird, welches rechtliche Interesse die Revisionswerber noch an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes haben sollten.
6 Die Revisionen waren daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
7 Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG nicht statt.
Wien, am 12. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190455.L00Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019