RS Lvwg 2018/12/10 VGW-031/022/12788/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.12.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2c Z1

Rechtssatz

Selbst in dem Fall in dem für den Fahrzeuglenker aufgrund des längeren Verweilens des Fußgängers nicht erkennbar ist, dass dieser den Schutzweg benützen möchte, muss der Fahrzeuglenker, ab dem Zeitpunkt in dem dieser Wille erkennbar wird den Vorrang soweit dies noch möglich ist, einräumen.

Schlagworte

Schutzweg; Vorrang von Fußgängern; Verzicht; Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.022.12788.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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