Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.12.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs2Rechtssatz
Selbst in dem Fall in dem für den Fahrzeuglenker aufgrund des längeren Verweilens des Fußgängers nicht erkennbar ist, dass dieser den Schutzweg benützen möchte, muss der Fahrzeuglenker, ab dem Zeitpunkt in dem dieser Wille erkennbar wird den Vorrang soweit dies noch möglich ist, einräumen.
Schlagworte
Schutzweg; Vorrang von Fußgängern; Verzicht; SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.022.12788.2018Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019