Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.12.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs2Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen nur jenen Fußgängern eingeräumt wird, die einen Schutzweg erkennbar benutzen wollen, diese Erkennbarkeit liegt allerdings bereits vor, wenn sich ein Fußgänger einem Schutzweg auf direktem Weg nähert und unmittelbar vor diesem stehen bleibt. Weder aus einem kurzen Anhalten, noch aus dem Unterlassen des Herstellens von Blickkontakt (etwa weil der Fußgänger auf ein Mobiltelefon blickt) kann ein Verzicht auf diesen Vorrang abgeleitet werden. Der Fußgänger darf nämlich darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang auch dann eingeräumt wird, wenn er keinen Blickkontakt zum Fahrer des Fahrzeuges hergestellt hat. Erst aus einem längeren Verweilen des Fußgängers vor dem Schutzweg dürfte ein Fahrzeuglenker ableiten, dass der Fußgänger den Schutzweg, vor dem er angehalten hat nicht benützen möchte. Ein Zögern des Fußgängers im Ausmaß von (von beiden Beteiligten übereinstimmend angegeben) 4-5 Sekunden, lässt für sich allein genommen aber nicht den Schluss zu, dass der Fußgänger den Schutzweg nicht benützen oder auf den eingeräumten Vorrang verzichten möchte.
Schlagworte
Schutzweg; Vorrang von Fußgängern; Verzicht; SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.022.12788.2018Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019