Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
KommStG 1993 §8 Z2Rechtssatz
Bei einer Organisation, die selbständig tätiges Pflegepersonal nicht nur vermittelt, sondern auch unterstützt (Mithilfe bei Abrechnungen für die Pflegeleistungen und persönliche Begleitung der Personen, die vom Pflegepersonal betreut werden, durch ihre Mitarbeiter), liegt eine Gemeinnützigkeit im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 vor.
Schlagworte
Abgabenrecht, Kommunalsteuer, gemeinnützige Zwecke, Unterstützung von PflegepersonalAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (21.03.2022, Ra 2019/15/0039) zurückgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.455.1.2017.R10Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022