TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/19 LVwG-455-1/2017-R10

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

KommStG 1993 §8 Z2

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde der B GmbH, D, vertreten durch die Kleinbrod Steuerberatungs GmbH, Dornbirn, gegen den Beschluss der Abgabenkommission der Stadt F vom 05.07.2017, ausgefertigt mit Bescheid vom 06.07.2017, mit welchem die Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 in Höhe von 10.905,74 Euro festgesetzt worden ist, zu Recht erkannt:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 02.08.2013 als unbegründet abgewiesen. In diesem Bescheid vom 02.08.2013 wurde die Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 in Höhe von 10.905,74 Euro festgesetzt.

2.   Gegen den Bescheid der Abgabenkommission vom 06.07.2017 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid der Abgabenkommission der Stadt F werde angefochten hinsichtlich der Nichtanerkennung der Tätigkeit der B GmbH im Bereich der Kranken-, Alten- und Behindertenfürsorge als unmittelbare Tätigkeit. Sie würden die Anerkennung der Tätigkeit des B als unmittelbare Tätigkeit im Rahmen der Kranken-, Alten- und Behindertenfürsorge und die Befreiung von der Kommunalabgabe gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz beantragen. Der Bescheid sei des Weiteren aus dem Grunde rechtswidrig und werde daher zusätzlich angefochten, weil für das Jahr 2007 der Tatbestand der Verjährung gegeben sei. Es werde somit beantragt das Jahr 2007 aus diesem Verfahren auszuschalten. In der Berufung vom 04.09.2013 gegen den Kommunalsteuerbescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 02.08.2013 sei folgende Begründung angeführt worden die auch für diese Beschwerde gelte:

Der B sei eine gemeinnützige Körperschaft, eingetragen beim Landesgericht F unter der Firmenbuchnummer XXX. Die Gesellschaft sei der Verein A M Vorarlberg mit 51 % und der Verein L H Vorarlberg mit 49 %. Die beiden Träger seien jeweils für sich gemeinnützige juristische Personen. Die Gemeinnützigkeit des B sei vom Finanzamt F überprüft und anerkannt worden. Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages sei Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Betreuungsbereich im Land Vorarlberg, insbesondere in Zusammenarbeit mit den bestehenden Betreuungseinrichtungen der Krankenpflegevereine und des mobilen Hilfsdienstes. Der Begründung der Behörde, dass die unmittelbare Förderung der vom Gesetzgeber genannten Zwecke nicht mehr gegeben sei, könne von ihrer Seite nicht gefolgt werden.

Die V B GmbH sei im Vorarlberger Betreuungs- und Pflegenetz im Rahmen der ambulanten Dienstleister neben der Hauskrankenpflege und dem mobilen Hilfsdienst ein eigenständiger zentraler Dienstleister. Die Hauskrankenpflege versorge durch diplomierte Kräfte Patienten punktuell. Der mobile Hilfsdienst unterstütze stundenweise im Haushaltsbereich. Der B komme ausschließlich bei umfangreichen Betreuungen ab 20 Wochenstunden bis hin zur 24h Betreuung zum Einsatz. Die Klienten hätten vorwiegend einen Betreuungsbedarf von Pflegestufe 3 bis 7. Der B ermögliche in vielen Fällen, dass es nicht zu einem Heimaufenthalt komme, sondern die Betreuung ambulant möglich sei und somit der eigene Haushalt nicht aufgegeben werden müsse. Dadurch sei eine angemessene Betreuung bis hin zum Tode zu Hause möglich, auch wenn keine Angehörigen vor Ort seien bzw diese beruflich gebunden seien. Aufgrund des gehobenen Betreuungsbedarfes in einer ambulanten Situation komme dem B hinsichtlich Gewährleistung einer angemessenen und kontinuierlichen Betreuung besondere Herausforderung zu. Die Tätigkeit des B auf die Vermittlung von Personenbetreuerrinnen zu reduzieren entspreche nicht den gegebenen Tatsachen. Seitens des B bei umfangreichen ambulanten Betreuungen sich nur auf mittelbare Tätigkeiten einzuschränken wäre in der Praxis grob fahrlässig. Das Gelingen von umfangreicher Betreuung hänge von vielen Ebenen ab: wie medizinisch, pflegerisch, finanziell und sozial der Betreuungsvorsorge sich vor Ort beim Klienten mit einer präsenten Haltung für alle diese Aspekte um eine qualitätsvolle Betreuung durchgehend zu gewährleisten. Darüber hinaus mache er auch konkrete Interventionen. Dies seien ua diverse allgemeine Einführungen sowohl für Klienten als auch Betreuer, Klärungen für die Delegationen von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten, Klärungen wie Betreuungsleistungen verrichtet werden könnten, frühzeitiges Intervenieren bei körperlichen und wirtschaftlichen Gefährdungen. Er helfe auch bei der Lösung von Betreuungsproblemen und deshalb komme ihm vor Ort eine maßgebliche fürsorgliche Tätigkeit zu. Oft seien es einfach die Sorgen der Angehörigen, dass ihre Eltern gut betreut seien, ihnen aber das fürsorgliche Kümmern aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei. Hier sei der B gefragt, bedarfsorientiert, fürsorglich mit regelmäßigen Hausbesuchen für die Klienten da zu sein.

Der Aufgabenbereich der Mitarbeiter gestalte sich so, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit vor Ort beim Klienten geschehe. Mittlerweile sei beim B pflegerisch ausgebildetes Personal eingestellt, um die Aufgaben beim Klienten verantwortungsvoll übernehmen zu können. Bedarfsgerechte Qualitätsanforderungen der zu betreuenden Klienten und zunehmend ein Mangel an Angehörigen vor Ort würden den B veranlassen vor Ort tätig zu sein. Die Vermittlungsarbeit im engeren Sinne nehme den kleineren Anteil ein. Der B nehme somit beim Klienten maßgeblich und unmittelbar fürsorgliche Aufgaben wahr. Seine Gemeinnützigkeit sei in den Unternehmensdokumenten verankert und durch das Finanzamt bestätigt.

Der Fürsorgebegriff sei aus ihrer Sicht weiter zu verstehen, als nur die Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens, wie Hilfe bei der Körperreinigung, die Hilfestellung im hauswirtschaftlichen Bereich, wie Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten etc. Die Behörde verkenne, dass auch Fürsorgetätigkeiten in der sozialen Betreuung, der Organisation und Mithilfe, der Aufrechterhaltung der häuslichen Wohngegebenheiten vom B durchgeführt würden und diese Tätigkeiten sehr wohl von den Dienstnehmern des B ausgeführt würden und somit eine unmittelbare Tätigkeit für den betroffenen Personenkreis ausüben würden. Wenn der B diesem Personenkreis behilflich sei in der Suche nach der geeigneten Betreuungsperson und deren Einführung in den Pflegehaushalt, stelle dies ihres Erachtens sehr wohl eine unmittelbare Tätigkeit dar. Der B erkläre die Betreuungssituation, berate, plane, implementiere und koordiniere gemeinsam mit dem betroffenen Personenkreis ein individuelles und bedarfsorientiertes Versorgungspaket. Des Weiteren gehöre der B zum Betreuungs- und Pflegenetz Vorarlberg und sei Anlaufstelle für Aufgaben und Fragen, Beratungen und Hilfestellungen die sich aus einem Betreuungsverhältnis ergeben würden. Das Betreuungs- und Pflegenetz Vorarlberg habe nachfolgende Mitglieder: A H, A M H, B B, C - G f G u P, H V, L H Vorarlberg, L H- u P Vorarlbergs, B Vorarlberg. Die Stadt F verweise in ihrer Bescheidbegründung auf die Homepage des B. Da sich das Aufgabengebiet des B mittlerweile geändert habe, habe die Homepage überarbeitet werden müssen. Die Aufgabe des B ändere sich rasch aufgrund der Erfordernisse. In der Tätigkeitsbeschreibung des Geschäftsführers sei der veränderte Tätigkeitsbereich aufgelistet. Die Finanzierung der Mittel erfolge überwiegend durch Subventionen des Sozialfonds der Vorarlberger Landesregierung. In einem geringen Maß werde seit dem Jahr 2009 eine Aufwandsentschädigung von den Leistungsbeziehern erhoben.

Der Vorarlberger B sei im Jahre 2007 auf Intention der Vorarlberger Landesregierung gegründet worden. Anlass sei die Legalisierung der 24h Betreuung in Österreich gewesen. Man habe schon damals erkannt, dass dieses heute sehr wichtige Standbein der ambulanten Betreuung zu Hause nicht nur den Kräften der freien Marktwirtschaft überlassen werden dürfe. Schon damals sei es den Verantwortlichen ein großes Anliegen gewesen, diese Form der Betreuung möglichst schnell in das bestehende Betreuungs- und Pflegenetz zu integrieren. Man habe darum auch die wohl ambitioniertesten und erfahrensten Partner als Gesellschafter für den Aufbau dieser neuen Institution beauftragt. Der Vorarlberger B sei mit der Aufgabe betraut Menschen/Familien die in einem größeren Umfang zu Hause Betreuung brauchen würden bei der Klärung, Organisation und Begleitung zu unterstützen. Mit der Gemeinnützigkeit sei schon von vornherein klar, dass die Qualität der Betreuung und das Wohl der zu betreuenden Personen im Mittelpunkt stehe und nicht die Gewinnoptimierung. Der B sei vor allem dann als Partner gefragt, wenn es um umfangreiche herausfordernde Betreuungssettings gehe bzw dann, wenn die Angehörigen nicht greifbar oder überhaupt nicht vorhanden seien. Dh, wenn zum Beispiel die Zusammenarbeit verschiedener Netzwerkpartner wie zum Beispiel Case Management, Krankenpflegeverein, geronto-psychiatrischer Dienst, Ärzte, MOHI, IFS… um nur einige zu nennen, notwendig seien, damit die Betreuung überhaupt zu Hause stattfinden könne. Diese Art der Tätigkeit gehe weit über die Vermittlung hinaus und erfordere vor allem fachlich kompetente Mitarbeiter in den Büros. Es komme nicht von ungefähr, dass sie derzeit schon fünf ausgebildete Diplomsozialbetreuer angestellt hätten, die Anstellung eines weiteren Diplomsozialarbeiters im September sei am Laufen.

Faktum sei, dass die Installation einer umfangreichen Betreuung fast in jeder Familie zu einem Ausnahmezustand führe. Die wenigsten Menschen könnten es annehmen, dass sie plötzlich den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können. Dies zu akzeptieren sei für die meisten Menschen eine Herausforderung und brauche Zeit. Dies sei ein Prozess der gut begleitet werden müsse. Hier gehe es nicht nur um die zu betreuenden Personen, sondern auch um die Familienmitglieder und in weiterer Folge auch um die Betreuungskraft. Verstärkt werde diese Situation mit der Tatsache, dass es sich bei den 24h Betreuerrinnen ausschließlich um Frauen und Männer aus dem Osten handle. Hier würden unterschiedlichste Kulturen aufeinandertreffen und die Anfangszeit sei oft geprägt von Unsicherheit und Ängsten - es sei nicht einfach die Tür für einen fremden Menschen zu öffnen. In dieser sehr sensiblen Zeit brauche es Menschen mit einem guten Gespür und viel Empathie, die diesen Prozess begleiten könnten. Vor Beginn einer jeden Betreuung werde bei einem Hausbesuch die Betreuungssituation ganzheitlich abgeklärt und offene Fragen geklärt:

-   „Welche Form der Betreuung braucht es, wie umfangreich muss die Betreuung sein? Reicht eine stundenweise Betreuung oder braucht es doch schon eine Rundumbetreuung?

-   Wie kann die Betreuung finanziert werden?

-   Wie groß sind die familiären Ressourcen, gibt es überhaupt Familienangehörige die in der Lage sind die Betreuung zu unterstützen?

-   Welche Betreuungskraft passt zur betreuenden Person, welche Ausbildung braucht die Betreuungskraft - reicht eine Art Heimhelferkurs oder sollte die Betreuungskraft doch eine medizinische Ausbildung haben. Wenn ja, ist die Zusammenarbeit mit der Hauskrankenpflege gut abzustimmen. Die Betreuungskraft muss vom Fachpersonal eingeschult werden und Delegationen müssen vorbereitet werden.

-   Gute, sinnvolle Dokumentationen müssen mit den Angehörigen und Netzwerkpartnern besprochen werden. Was ist hilfreich für die Betreuungssituation, welche Informationen brauchen die Mitarbeiter der Hauskrankenpflege, welche der Hausarzt, die Angehörigen. In vielen Fällen sind alle 3 bis 6 Wochen Fallbesprechungen mit allen involvierten Netzwerkpartnern notwendig.

-   Zu Beginn jeder Betreuung sind verschiedene Formalitäten zu erledigen, wie zB der Werkvertrag, Förderansuchen, Gewerbekontrolle, Kontakt zur Bezirkshauptmannschaft bei Mindestsicherungsanträgen und vieles mehr. Alle diese Formalitäten werden von den Mitarbeitern des B erledigt und nachbearbeitet.

-   Die Mitarbeiter des B werden in regelmäßigen Abständen in Kontakt mit den Klientinnen bleiben, machen Hausbesuche und stehen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung. Der B ist Anlaufpool und Servicestelle für Personenbetreuer/innen und setzt sich für eine wertschätzende Behandlung und Bezahlung der Betreuer/innen ein.“

Wo Menschen zusammen leben würden, könne es auch zu Reibungen kommen, dies sei ganz natürlich. Auch hier seien die Mitarbeiter des B vor Ort und würden versuchen durch klärende Gespräche, das Herausarbeiten von Bedürfnissen, oder durch das Einführen von Strukturen wieder ein gutes Miteinander herbeizuführen. Nur durch eine ständige Präsenz vor Ort, bei den Klientinnen, den Betreuungskräften/Angehörigen und der guten Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern könne ambulante Betreuung auch langfristig gut funktionieren. Der Vorarlberger B sei seit Jahren bemüht die Qualität der 24h Betreuung wegweisend weiterzuentwickeln. Die Wichtigkeit dieses so wichtigen Standbeines der ambulanten Betreuung finde sich auch in der Strategie des Sozialfonds 2020 des Landes Vorarlberg. Die Strategie mit qualifiziertem Fachpersonal beratend und begleitend für die Klientinnen da zu sein habe sich bewährt und ermögliche beste Qualität in der ambulanten Betreuung.

Das Amt der Stadt F, die Abgabenkommission, habe die Berufung vom 02.08.2013 mit Bescheid vom 06.07.2017 als unbegründet abgewiesen. Gegen die Begründung aus diesem Bescheid wird Folgendes eingewendet:

Die Stadt F versuche die Gemeinnützigkeit des B in Abrede zu stellen. Diese sei jedoch einzig und alleine durch das Finanzamt F festzustellen. Das Finanzamt F habe den Gesellschaftsvertrag des B geprüft und die Tätigkeit in abgabenrechtlicher Hinsicht mit Schreiben vom 24.10.2007 als gemeinnützig anerkannt.

Den Argumenten der Abgabenkommission sei entgegenzuhalten, dass sich die beiden Säulen der Alten-, Fürsorge- und Pflege-Betreuung, MOHI und Krankenpflegeverein sich nicht in der Lage gesehen hätten, die dritte erforderliche Säule in „umfangreiche Betreuung zu Hause“ aufzubauen und zwar konkret anhand der 24h Betreuung. Aus diesem Grund sei der B gegründet worden. Wenn man die Anforderungen und die Komplexität dieser dritten Säule kenne, dann sei klar, dass vor, während und nach dem möglichen Einsatz von 24h von den Personenbetreuungskräften umfangreiche Tätigkeiten gemacht werden müssten, sollte es zu einer gelingenden, nachhaltigen und qualitativ guten gesamtheitlichen Alten- und Krankenbetreuung kommen. Diesen Aufgabenbereich decke der B mit seinen Mitarbeitern ab und zwar mit großen jährlichen Zuwachsraten an Fällen und Anforderungen. Dieses Idealziel der qualitativ hochwertigen Personenbetreuung im gewohnten häuslichen Bereich werde einerseits direkt und unmittelbar vom B vorbereitet und begleitet und andererseits seien auch die 24h Personenbetreuerinnen ein wichtiges Glied in dieser Kette. Dieses System könne aber nur über ein starkes Netzwerk funktionieren. Und in diesem Netzwerk würden alle Beteiligten entsprechend ihrer Ausrichtung wichtige und essenzielle Tätigkeiten erbringen, damit das System funktioniere. In der Argumentation der Stadt F, den B im Wesentlichen in die Richtung einer Vermittlungsagentur mit idealen Zielen darzustellen, treffe den tatsächlichen Sachverhalt nicht. Es treffe zu, dass die Ersthomepage und auch die ersten Mitarbeiter sehr bescheidene Anfänge gewesen seien. Die jährliche Dynamik dieser unmittelbar tätigen gemeinnützigen Organisation sei jedoch sehr beachtlich. Dem sei nur hinzuzufügen, dass sich diese Organisation auch aus der Stunde null heraus entwickeln müssen habe. Mit der Legalisation der Pflege durch überwiegend Frauen aus den osteuropäischen Ländern über die politisch vorgegebene und faktisch einzig mögliche Schiene „selbständige Personenbetreuerinnen mit Gewerbeschein“ habe im Jahre 2007 ein Paradigmenwechsel stattgefunden in der Pflege, der mehr bedürfen habe, als nur Angebot und Nachfrage zusammenzuführen. Für diese Tätigkeit hätte sich die öffentliche Hand, das Land Vorarlberg auch nicht mit solchem Engagement und finanziellem Einsatz engagiert, wäre es nur um die Vermittlung von Personenbetreuerrinnen gegangen.

Der Fürsorgebegriff im Kommunalsteuerrecht sei weiter zu verstehen, wenn auch nicht jede angebotene soziale Leistung als Fürsorge gewertet werden könne. Hinsichtlich der Unmittelbarkeit betreffend § 40 BAO würden sie auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.09.2004, Zl 2000/13/0014, verweisen. Dieses Judikat bringe sehr anschaulich zum Ausdruck, was das Höchstgericht unter unmittelbarer Fürsorge verstehe. Dies seien in Summe alle jene Handlungen und Maßnahmen, die direkt der Fürsorge und dem Wohl des betreffenden Personenkreises dienen würden. Die erstmalige Einführung einer 24h Betreuung in einem zu betreuenden Haushalt sei ein entscheidendes und konfliktträchtiges Ereignis, das sowohl die zu betreuende Person als auch deren Angehörige ganz massiv treffe. Da sowohl der Krankenpflegeverein in dieser besonderen Situation als auch der MOHI nicht über jene professionellen Kräfte verfügen würde, sei gemeinsam mit finanzieller Hilfe des Landes Vorarlberg der B gegründet worden. Zusammenfassend dürfe festgestellt werden, dass der B einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs 2 betreibe und die Tätigkeit als steuerbefreite Tätigkeit im Sinne der alten Fürsorge zu werten sei.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

Die B GmbH mit Sitz in D, ist eine Gesellschaft, die gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Betreuungsbereich im Land Vorarlberg, insbesondere in Zusammenarbeit mit den bestehenden Betreuungseinrichtungen der Krankenpflegevereine und der mobilen Hilfsdienste bezweckt. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet.

Die Gesellschaft wird beim Finanzamt F als gemeinnützige Gesellschaft geführt (Schreiben des Finanzamtes F vom 11.03.2009), und somit entfällt die Steuerpflicht für diese Gesellschaft.

Das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft erstreckt sich darauf, dass die Mitarbeiter des B zu den zu betreuenden Personen persönlich hingehen und mit diesen zusammen ein Betreuungskonzept entwerfen, aus dem hervorgeht, welche Art der Betreuung und in welchem Umfang der jeweils zu Betreuende diese individuell benötigt. Dazu wird zwischen dem B und der zu betreuenden Person ein Vermittlungsauftrag abgeschlossen, in dem festgelegt wird welche Art und welchen Umfang eine Pflege und Betreuung haben soll.

Die finanziellen Mittel wurden in den Jahren 2007 bis 2012, sowie heute noch, fast ausschließlich (zwischen 69,22 % und 96,74 %) aus Landessubventionen durch den Sozialfonds geschöpft. Die überwiegende Tätigkeit der Mitarbeiter des B liegt in der aktiven Begleitung des Pflegepersonals und der Hilfe bei den Abrechnungen der Pflegeleistungen, die von den Pflegerinnen erbracht werden. Auch Interventionen und Mediationen bei Konflikten werden durch den B wahrgenommen, was die überwiegende Arbeitszeit der Mitarbeiter in Anspruch nimmt. Auch ist je ein Mitarbeiter einer Pflegerin während ihrer Tätigkeit bei pflegebedürftigen Menschen als dauernder Ansprechpartner für die Dauer der Pflege zugeteilt.

In den Jahren 2007 bis 2012 wurde der B fast ausschließlich durch Subventionen aus dem Sozialfonds der Vorarlberger Landesregierung finanziert:

Jahr

Budget/

Aufwendungen

Subventionen

Einkünfte aus Vermittlung

Förderung Sozialfond in %

Stammkapital € 35.000

€ 35.000

 

2007   € 42.500

€ 36.000

 

2008 €107.800

€ 95.800

 

2009

€ 149.362

€ 144.500

€ 4.862

96,74 %

2010

€ 152.581

€ 147.000

€ 5.581

96,34 %

2011

€ 204.587

€ 155.000

€ 49.587

75,76 %

2012

€ 242.690

€ 168.000

€ 74.690

69,22 %

Für die Anbahnung der Betreuung und der Betreuung selbst sind folgende Verträge anzuschließen:

„Der Vermittlungsauftrag, der zwischen dem B und der zu betreuenden Person abgeschlossen wird, legt fest, in welchem Umfang eine Betreuung oder Pflege stattfinden soll. Auch sind hier die Kosten geregelt, die von den zu Betreuenden an die Betreuer geleistet werden.

V e r m i t t l u n g s a u f t r a g

I. Präambel

Der B V GmbH

- im weiteren kurz als B bezeichnet –

ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Betriebsgegenstand unter anderem darin besteht, Betreuungsaufträge zwischen hilfsbedürftigen Personen und deren Angehörigen einerseits und solchen Personen zu vermitteln, die derartige Leistungen erbringen.

II. Vertragsparteien

1.       Der Auftraggeber:

         Name:

         Geburtsdatum:

         Anschrift:

         Telefonnummer/E-Mail:

         Der Auftraggeber und Vertragspartner ist (zutreffendes bitte ankreuzen):

         ?        die betreuungsbedürftige Person selbst

         ?        der Sachwalter/in im Namen der zu betreuenden Person (Bestellungsbeschluss des  Gerichtes beilegen)

         ?        rechtsgeschäftlicher Vertreter/in im Namen der zu betreuenden Person (Vollmacht  beilegen)

         ?        Angehörige/r

         ?        Vertrauensperson, die den gegenständlichen Vertrag im Vollmachtsnamen zu

                  Gunsten der zu betreuenden Person abschließt

2.       Auftragnehmer:

B GmbH, Sgasse, F

3.       Zu betreuende Person: (nur auszufüllen, falls Auftraggeber/in nicht die zu betreuende  Person selbst ist)

 Name:
         Geburtsdatum:
         Anschrift:
         Telefonnummer/E-Mail:

III.

Hiermit beauftragt der Auftraggeber/in den B für die Organisation einer kontinuierlichen und angemessen Personenbetreuung der zu betreuenden Person (Leistungsbeschreibung laut aktuellem Folder).

Name der zu betreuenden Person:

Einsatzort:

Alter:

Pflegestufe:

2. Name der zu betreuenden Person:


Alter:

Pflegestufe:
und nimmt der B diesen Auftrag ausdrücklich an.

IV.

Die Vermittlungskosten belaufen sich für

? 24 Stunden unbefristet im ersten Jahr auf € 550,00, in den Folgejahren auf € 275,00

? 24 Stunden befristet, maximal 4 Wochen einmalig € 150,00

? stundenweise im ersten Jahr € 290,00, im Folgejahr € 75,00

bei Auftragserteilung, wenn es zu keinem Betreuungseinsatz kommt vermindert € 80,00

(zutreffendes ankreuzen, Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer)

Der/die Auftraggeber/in wählt den Betreuungszeitraum:


o befristest bis


o unbefristet


und bestätigt dies mit seiner Unterschrift.

V. Vertragsdauer

1.       Dieser Vertrag tritt mit dem Datum der Unterfertigung in Kraft und wird auf die unter Punkt IV. abgeschlossene Vertragsdauer abgeschlossen. Beide Vertragsteile habe das Recht diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum 15. oder zum letzten eines jeden Monats mittels eingeschriebenem Brief zu kündigen. Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

2.       Der Auftrag endet automatisch bei nachhaltiger Veränderung des Betreuungsbedarfes, wenn selbständige Personenbetreuung nicht mehr erforderlich ist, wenn selbständige Personenbetreuung nicht mehr möglich ist und durch Tod des Klienten.

         Eine einvernehmliche Beendigung des Vertrages ist jederzeit möglich, wobei das Einvernehmen zwischen Auftraggeber und/oder zu betreuender Person und Auftragsnehmer und betreuender Person gegeben sein muss.

3.       Der Vertrag kann vom B mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen auch von nur einem der nachstehenden Gründe schriftlich mittels eingeschriebenen Brief aufgelöst werden:

         a.       bei tätlichen Angriffen der zu betreuenden Person oder deren nahen  Angehörigen/Bezugspersonen oder sonstiger mit ihr in einem Naheverhältnis  stehenden Personen gegen die Betreuungsperson;

         b        bei Verletzung der Privat- und/oder Intimsphäre der Betreuungsperson durch die zu  betreuende Person oder deren nahen Angehörigen/Bezugspersonen oder sonstiger mit  ihr in einem Naheverhältnis stehenden Personen;

         c.        wenn Umstände eintreten, durch die die Betreuungsperson im Zuge ihrer  Leistungserbringung sich gesundheitlich oder in sonstiger Weise gefährden würde;

         d.       wenn der/die Auftraggeber/in oder die zu betreuende Person von der  Betreuungsperson Leistungen verlangt, zu deren Erbringung die Betreuungsperson  nicht berechtigt ist;

         e.       wenn die zu betreuende Person bei gegebenem Bedarf medizinischer oder pflegerischer Leistungen, diese Leistungen trotz Hinweis auf die schädlichen Folgen in Anspruch zu nehmen verweigert.

VI. Qualitätssicherung

Der B stellt fest, ob der Personenbetreuer die notwendigen Voraussetzungen und Qualifikationen für die vermittelte Tätigkeit besitzt. Dem Personenbetreuer sind die Vorgaben des B bekannt. Sie entsprechen dem Gewerbeumfang der selbständigen Personenbetreuung laut Anhang. Der B verpflichtet sich regelmäßige Qualitätskontrollen durchzuführen, wobei er sich ein Bild von der Pflege und Betreuungssituation zu verschaffen hat und falls notwendig geeignete verkehrsverbessernde Maßnahmen einzuleiten.

Zum Zwecke des Qualitätsmanagement ist es dem B erlaubt Klientendaten zu speichern und mit anderen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen darüber zu kommunizieren.

Auftraggeber und oder zu betreuender Klient: Datum und Unterschrift

Der Auftragnehmer: Datum und Unterschrift

…“

Die zu Betreuenden werden vom Personal des B insofern begleitet, als das es ihnen durch persönliche Gespräche ermöglicht wird einen Betreuer oder eine Betreuerin kennenzulernen und zu akzeptieren und die Leistungen der Betreuer anzunehmen. Es werden auch die Betreuer von den Mitarbeitern des B begleitet. Die Pflegepersonen werden nicht über Agenturen an den B vermittelt, sondern treten mit diesem selbständig und direkt in Kontakt und schließen mit dem B einen Vermittlungsvertrag ab.

Der Vermittlungsvertrag, der zwischen dem B und den Betreuungspersonen abgeschlossen wird, besitzt folgenden Inhalt:

„…

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der B ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Betriebsgegenstand unter anderem darin besteht, Betreuungsaufträge zwischen hilfsbedürftigen Personen und deren Angehörigen - im Folgenden kurz als Klienten bezeichnet - einerseits und solchen Personen zu vermitteln, die derartige Leistungen erbringen. Vermittelt werden in diesem Zusammenhang ausschließlich nicht pflegerisch/medizinische Dienstleistungen.

1.2. Die Vermittlungstätigkeit beschränkt sich auf die Herstellung des notwendigen Kontaktes zwischen dem Klienten und dem Betreuer.

1.3. Der Betreuer hat keinen Rechtsanspruch auf Vermittlung. Der Betreuer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis dass der B keine Beschäftigungsgarantie übernimmt.

1.4. Der B stellt fest, ob der Betreuer die notwendigen Voraussetzungen und Qualifikationen für die vermittelte Tätigkeit besitzt. Dem Betreuer sind die Vorgaben des B bekannt. Im Wesentlichen entsprechen sie dem Gewerbeumfang der Selbständigen Personenbetreuer/-in (siehe Anhang) und der ergänzenden Punkte in diesem Vermittlungsvertrag. Er nimmt zur Kenntnis, dass die dort genannten Kriterien Voraussetzung für die Vermittlung sind. Der B ist berechtigt, eine Vermittlung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

2.   Pflichten des Betreuers

2.1. Der Betreuer verpflichtet sich, dem B Informationen über schulische Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen.

2.2. Der B bietet seinem Betreuer den Abschluss eine auf seine Tätigkeit abgestimmte Haftpflichtversicherung an. Der Abschluss dieser Versicherung ist für den Betreuer verpflichtend. Die Kosten übernimmt der B.

3.   Pflichten im Falle der Vermittlung

3.1. Der B leitet Anfragen von Klienten betreffend nicht pflegerisch/medizinische Dienstleistungen an den Betreuer weiter, sofern auf Einschätzung des B eine Eignung des Betreuers für die betreffende Aufgabe gegeben ist.

3.2. Der Betreuer teilt dem B umgehend mit, ob er bereit ist, die vermittelte Aufgabe zu übernehmen und diesbezüglich in Kontakt mit dem Klientin zu treten.

3.3. Der Betreuer wird verpflichtet sich den B unverzüglich zu informieren, falls das Auftragsverhältnis zwischen dem Betreuer und dem Klienten zustande kommt oder - aus welchen Gründen immer - endet. Der Betreuer erklärt sich damit einverstanden dass über den Einsatzort die jeweilige örtliche Einsatzleitung der Mobilen Hilfsdienst oder der Hauskrankenpflege informiert wird.

4.   Vergütung

4.1. Für die Aufwendungen des B verpflichtet sich der Betreuer halb-jährlich einen Unkostenbeitrag zu bezahlen, welcher nur dann fällig wird, wenn der Betreuer im entsprechenden Halbjahr auch einen, vom B vermittelten Auftrag hat. Dieser ist jeweils am Halbjahresbeginn einzuzahlen und beträgt halbjährlich 50.- Euro.

5.   Datenschutzbestimmungen

5.1. Der Betreuer erklärt sich damit einverstanden, dass der B die personenbezogenen Daten des Betreuers speichert, verarbeitet und zum Zweck seiner Vermittlungstätigkeit nutzt und verwendet.

5.2. Der B verpflichtet sich zur Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich aller personenbezogenen Daten des Betreuers.

5.3. Der Betreuer erteilt ihre Zustimmung, dass der B die personenbezogenen Daten des Betreuers im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an interessierte Klienten weitergibt. Darüber hinaus erteilt er die Zustimmung seine Daten (Name, Anschrift, fachliche Qualifikation, Geburtsdatum, Einsatzmöglichkeiten) an die örtlichen Einsatzleitungen der Mobilen Hilfsdienste und der Krankenpflegevereine weiterzugeben.
Er ermächtigt auch die genannten Einrichtungen die personenbezogenen Daten an einem Betreuungsauftrag interessierten Klienten weiterzugeben.

6.   Vertragsdauer / Kündigung

6.1. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsteile in Kraft. Er gilt auf unbestimmte Zeit.

6.2. Der Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsteile schriftlich ohne Angabe von Gründen jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden.

7.   Schlussbestimmungen

7.1. Der B nimmt keinen Einfluss darauf, in welcher Rechtsform das Auftragsverhältnis zwischen dem Klienten und dem Betreuer zustande kommt. Über die Bestimmungen des ASVG und des GSVG über die Versicherungspflicht, insbesondere über die Bedingungen für die Tätigkeit als „selbstständiger Personenbetreuer" im Auftrag des Klienten, ist der Betreuer informiert. Der B erklärt seine Bereitschaft, dem Betreuer in Bezug auf die vorgenannten Bestimmungen zu beraten und ihm ergänzende Informationen zu erteilen.…“

Dazu wird parallel zu den vorigen Verträgen noch zwischen dem B und den zu betreuenden Personen ein Personenbetreuungsvertrag mit folgendem Inhalt abgeschlossen:

Daneben wird von Seiten des B darauf geachtet, dass die Betreuungsleistung ausreichend ist, und ob von Seiten des Mobilen Hilfsdienstes oder der Hauskrankenpflege, die Teilbereiche des B Vorarlberg darstellen, Unterstützung benötigt wird.

Sämtliche Abrechnungen, welche Betreuungsleistungen betreffen, die zwischen den Betreuern und den zu Bereuenden stattfinden, und von den zu Betreuenden an die Betreuer bezahlt werden müssen, werden vom B im Namen der zu Betreuenden vorgenommen, um den zu betreuenden Personen, die oft nicht in der Lage sind, die Betreuungsleistung selbst abzurechnen, das Prozedere der Abrechnung zu erleichtern. Dazu gehen die Mitarbeiter oft zu den zu Betreuenden Personen nach Hause und rechnen vor Ort ab.

Der B hält auch während der Betreuungsleistung oder Pflegeleistung Kontakt zu den Betreuern und den zu Betreuenden, um die Qualität der Betreuung zu sichern.

4.1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Unterlagen als erwiesen angenommen.

Als Beweise wurden die Aussagen der Geschäftsführerin des B sowie eines Mitarbeiters gewertet sowie die Aussage des informierten Vertreters des Amtes der Vorarlberger Landesregierung. Weiters wurden dem Landesverwaltungsgericht der Gesellschaftsvertrag vorgelegt, dessen § 2 den Gegenstand des Unternehmens festlegt. Demnach ist die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf Gewinn gerichtet und bezweckt die Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Betreuungsbereich im Land Vorarlberg, insbesondere in Zusammenarbeit mit den bestehenden Betreuungseinrichtungen der Krankenpflegevereine und der mobilen Hilfsdienste. Die Gesellschaft ist zur Durchführung von allen Geschäften und Maßnahmen, die zur Erreichung des genannten gemeinnützigen Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, berechtigt. In § 4 des Gesellschaftsvertrages wird der Tätigkeitsbereich unter Punkt 4.1. noch einmal mit der ausschließlichen Vermittlung und Organisation von Betreuungsleistungen umschrieben. Weiters wurden am 02.11.2018 Fragen des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin beantwortet.

4.2. In der mündlichen Verhandlung wurden dazu folgende Aussagen getätigt:

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt an:

„Es ist definitiv so, dass uns das Finanzamt auf eine Anfrage von Oktober 2007 die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit unserer GmbH erläutert hat. Wir sind umsatzsteuerrechtlich in die Umsatzsteuer optiert und bekommen jährlich einen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt mit zehn Prozent, da wir aus der Liebhabereivermutung herauswollten.“

Es wird ein Schriftstück vom Finanzamt F vom 11.03.2009 vorgelegt, aus dem zu entnehmen ist, dass der B Vorarlberg als gemeinnützige GmbH die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Rechtsträger in Anspruch nehmen kann. Weiteres ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Steuerpflicht hinsichtlich dieses Betriebes entfällt und die Liebhabereivermutung widerlegt wird. Die Umsätze dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes werden gemäß § 10 Abs 2 Z 7 UStG mit dem begünstigten Steuersatz von zehn Prozent versteuert. (Dieses Schriftstück wird als Anlage A zum Protokoll genommen).

Der Vertreter der Abgabenkommission der Stadt F gibt an:

„Die Dienstleistung der Pflege wird von diesen selbstständigen Pflegerinnen erbracht. Die Beschwerdeführerin hat de facto keinen Einfluss auf das Wirken dieser vermeintlichen Gehilfen. Es ist für Dritte auch nicht erkennbar, dass sie der Beschwerdeführerin zugeordnet wären.

Ich kann nicht sagen, ob wir die Lohnunterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Mitarbeiter der B GmbH angestellt sind und einen normalen Lohn mitsamt Abzug der Lohnnebenkosten enthalten, dass wir dies in Kenntnis gehabt hätten. Die Zahlen waren an und für sich aber nicht strittig.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt dazu an:

„Es hat eine GPLA Prüfung durch die Sozialversicherung stattgefunden und dies war damals im Auftrag der Stadt F. Daraus entnehmen wir, dass auch die Zahlen der Stadt F bekannt gewesen sind.“

Die Geschäftsführerin des B Frau Mag. J gibt an:

„Ich denke, dass man einmal genau hinschauen muss, wie und in welcher Form Betreuung stattfinden kann. Betreuung ist ein vielschichtiges Thema, zum einen, weil es hier verschiedene Aspekte gibt, wie den körperlichen Kontakt, die körperliche Betreuung, die soziale Betreuung, die medizinische Betreuung und Betreuung muss auch immer ganzheitlich gesehen werden. Es braucht zunächst mit dem Betreuungsbedürftigen Gespräche. Hier wird dann abgeklärt, in welcher Form diese Person die Unterstützung braucht. Es muss in die Menschen sich hineinversetzt werden, was zugelassen werden kann und in welcher Form diese Betreuung stattfinden kann. Es braucht dann auch von unserer Seite eine Unterstützung. Unsere Leute machen dann eine Einführung. Unsere Leute sind die Begleiter von Hilfsbedürftigen.“

Die informierte Auskunftsperson der Vorarlberger Landesregierung gibt dazu an:

„Wir müssen nun aufpassen, dass die Begriffe richtig verstanden werden. Einmal gibt es hier die Betreuungsperson, welche vor Ort bei den Klienten ist. Und dann gibt es die Mitarbeiter des B, welche die Betreuungspersonen begleitet. Eine Betreuungsperson braucht nämlich mehr Unterstützung vom B, als eine Pflegeperson, welche selbstständig arbeitet.“

Dazu gibt Frau Mag. J an:

„die Betreuungspersonen arbeiten zwar selbstständig und haben mit uns einen Vermittlungsvertrag. In diesem sind Rahmenbedingungen von unserer Seite festgelegt worden.“

Die informierte Auskunftsperson Herr H gibt dazu ergänzend an:

„--- Und dabei der B im Auftrag der zu betreuenden Klienten.“

Frau Mag. J sagt dazu:

„Und hier gibt es noch einen dritten Vertrag, wo die KlientInnen, die zu betreuen sind, mit uns einen Vertrag haben, wo sie den Auftrag geben, dass sie betreut werden können.“

Herr H gibt dazu an:

„Daraus ist zu entnehmen, dass der betreuende Mitarbeiter des B ganz nah bei den zu betreuenden Personen ist.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt dazu an auf Frage des Landesverwaltungsgerichtes:

„Die fünf Mitarbeiter des B in den Jahren 2007 bis 2012 waren alle Angestellte.“

Die Geschäftsführerin Frau Mag. J gibt an:

„2007 ist der B ins Leben gerufen worden und hat sich dann erst entwickeln müssen.“

Der informierte Vertreter M H gibt an:

„Von Anfang an war es beim B so, dass die Mitarbeiter des B eine Abklärung bei Klienten gemacht haben, was benötigt wird an Betreuungsleistung und wie Betreuerinnen und Betreuer richtig eingesetzt werden, sprich, auch welche Personen für die zu betreuenden Menschen richtig qualifiziert sind, und es war auch Aufgabe, darauf zu achten, dass es für die Patienten keine Über- oder Unterversorgung gibt. Dies war so, dass zB jemand im häuslichen Bereich mehr Unterstützung gebraucht hat, ein anderer hat vielleicht mehr psychosoziale Betreuung gebraucht oder auch eine medizinische Betreuung.“

Frau Mag. J gibt dazu an:

„Das Ganze ist über die Jahre gewachsen und man hat dazu auch Erfahrungen sammeln müssen.“

Herr H gibt dazu an:

„Es wurde von der öffentlichen Hand auch so gesehen, dass Pflege von allen geleistet werden kann und erst mit der Zeit kam die Erkenntnis, dass diese sozialbetreuerischen Aspekte im Vordergrund stehen. Zunächst waren es nicht direkt Sozialarbeiter, die dort tätig waren, aber das hat sich jetzt mit der Zeit verstärkt. Nunmehr sind ausschließlich Sozialarbeiter tätig. Auch in den Jahren 2007 bis 2012 haben die Angestellten vom B diese sozialarbeiterische Leistung vollbracht. Mit der Zeit mit zunehmender Erfahrung ist man dann draufgekommen, dass mehr und mehr sozialarbeiterische Fachkräfte dazu benötigt wurden. Die Tätigkeit ist jedoch dieselbe geblieben.“

Mag. S gibt dazu an:

„Es wäre für uns auch für die rechtliche Beurteilung einer allfälligen Gemeinnützigkeit interessant, die entsprechenden Verträge vorgelegt zu bekommen.“

(Es wird mit den Vertretern des B ausgemacht, dass die entsprechenden Verträge noch vorgelegt werden. Dies ist einmal der Vertrag, der zwischen den zu pflegenden Klienten und dem B abgeschlossen wird und der Vertrag, der mit den Betreuungspersonen abgeschlossen wird.

Es wird dem Landesverwaltungsgericht die Neufassung des Gesellschaftsvertrages von 2014 vorgelegt und diese wird als Anlage B zum Protokoll genommen. Es wird mit Mag. S vereinbart, dass dieser Gesellschaftsvertrag mitsamt dem Protokoll an die Abgabenkommission zugeleitet wird.)

                

Der Zeuge Mag. H P gab in der mündlichen Verhandlung an:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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