Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
KFG 1967 §20 Abs5 litbRechtssatz
Acht Einsätze im Jahr, bei denen Blaulicht notwendig gewesen wäre, für ein Fahrzeug zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst (hier: Stromnetzbetreiber) bedeuten keine entsprechende Häufigkeit von Fahrten, bei denen Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs 1 StVO 1960 vorliegt. Daher liegt kein öffentliches Interesse für die Verwendung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht vor.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Blaulichtbewilligung, E-WerkAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (11.03.2019, Ra 2019/11/0035) zurückgewiesen (kein Abweichen von der Judikatur des VwGH).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.418.1.2018.R11Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019