Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Lässt sich die gewerbliche Betriebsanlage (hier: Schlachtbetrieb) von den nicht von der gewerblichen Betriebsanlage erfassten Räumlichkeiten (hier: dem beantragten weiteren Stallgebäude für die Masthuhnhaltung) zeitlich und räumlich klar trennen, unterliegt nicht die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994, auch wenn die tatsächlichen Betriebsabläufe in der Betriebsanlage eine Einheit bilden (Hier: Mästung der Hühner mit anschließender Schlachtung und Weiterveredelung in einer im örtlich unmittelbaren Zusammenhang stehenden gewerblichen Betriebsanlage).
Schlagworte
Gewerberechtliche Betriebsanlage, TrennbarkeitAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (29.05.2019, Ro 2019/06/0011 bis 0012) zurückgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.66.2017.R13Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019