RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-318-66/2017-R13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1 litc

Rechtssatz

Lässt sich die gewerbliche Betriebsanlage (hier: Schlachtbetrieb) von den nicht von der gewerblichen Betriebsanlage erfassten Räumlichkeiten (hier: dem beantragten weiteren Stallgebäude für die Masthuhnhaltung) zeitlich und räumlich klar trennen, unterliegt nicht die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994, auch wenn die tatsächlichen Betriebsabläufe in der Betriebsanlage eine Einheit bilden (Hier: Mästung der Hühner mit anschließender Schlachtung und Weiterveredelung in einer im örtlich unmittelbaren Zusammenhang stehenden gewerblichen Betriebsanlage).

Schlagworte

Gewerberechtliche Betriebsanlage, Trennbarkeit

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (29.05.2019, Ro 2019/06/0011 bis 0012) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.66.2017.R13

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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