TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/10 LVwG-2016/36/1750-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.12.2018

Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2002 §5
KanalgebührenO der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2002 §6
BAO §184

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2016, Zl ***, über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.02.2016, Zl ***, mit dem für das Objekt mit der Adresse 2 in Z für die Zeiträume 30.11.2012 bis 01.11.2013, 02.11.2013 bis 01.11.2014 und 02.11.2014 bis 01.11.2015 jeweils Wasserbenützungsgebühren und Kanalbenützungsgebühren in der Höhe insgesamt Euro 11.645,84 inkl USt vorgeschrieben wurden, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben, und die Wasserbenützungsgebühren und Kanalbenützungsgebühren für das Objekt mit der Adresse 2 in Z wie folgt neu vorgeschrieben:

Wasserbenützungsgebühr gemäß § 5 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z:

Vorschreibungszeitraum

Bemessungsgrundlage gemäß
§ 3 Z 3 Wasserleitungs-gebührenordnung:

Geschätzter Wasserverbrauch zuzüglich 20% Sicherheitszuschlag

Tarif:

Pro m3 Wasser-verbrauch

Vorschreibungsbetrag gerundet gemäß
§ 204 BAO

30.11.2012 bis 01.11.2013

754,49 m3

Euro 0,66

Euro 498,-

02.11.2013 bis 01.11.2014

1.000,16 m3

Euro 0,66

Euro 660,-

02.11.2014 bis 01.11.2015

1.165,60 m3

Euro 0,67

Euro 781,-

Kanalbenützungsgebühr gemäß § 6 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z:

Vorschreibungszeitraum

Bemessungsgrundlage gemäß
§ 4 Kanalgebührenordnung:

Geschätzter Wasserverbrauch zuzüglich 20% Sicherheitszuschlag

Tarif

Pro m3 Wasser-verbrauch

Vorschreibungsbetrag

gerundet gemäß
§ 204 BAO

30.11.2012 bis 01.11.2013

754,49 m3

Euro 2,58

Euro 1.947,-

02.11.2013 bis 01.11.2014

1.000,16 m3

Euro 2,58

Euro 2.580,-

02.11.2014 bis 01.11.2015

1.165,60 m3

Euro 2,62

Euro 3.054,-


Die Fälligkeit der Abgaben bleibt unverändert.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Verfahrensgang:

Mit Baubescheid vom 25.02.2000, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die baurechtliche Bewilligung zum Zu- und Umbau beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 1 in Z erteilt. Bei diesem Gebäude wurden regelmäßig Wasseruhren abgelesen und getauscht und sind auch Vorschreibungen der Wasserbenützungsgebühren und Kanalbenützungsgebühren erfolgt.

Mit weiterem Baubescheid vom 03.05.2010, Zl ***, wurde BA, der Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers, die baurechtliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes auf Gst **2 KG Z und zum Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) erteilt.

Auf dem Lieferschein der Gemeinde Z vom 15.11.2010 ist angeführt, dass von der Fa. DD ein Wasserzähler mit der Zählernummer *** zum Einbau in das Gebäude mit der Adresse 1 übergeben wurde. Unter der Rubrik „Name, Anschrift, Firma:“ ist allerdings Folgendes angeführt: „Z, Adresse, A Neubau“.

Mit der am 04.12.2012 bei der Baubehörde eingelangten Eingabe wurde hinsichtlich des Gebäudes auf Gst **2 KG Z mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) die Bauvollendung mit 30.11.2012 angezeigt. In Punkt c) dieser Bauvollendung ist angeführt, dass weiters ausdrücklich erklärt wird, dass bei Neubauten der Wasserzähler von einer dazu konzessionierten Installationsfirma installiert wurde (Zählerstand bei Bezug des Objekts bekannt gegeben).

Am 10.11.2015 wurde dann von einem Mitarbeiter der belangten Behörde im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers der Wasserzähler im Gebäude mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) mit der Zählernummer *** abgelesen und hat der Wasserzähler dabei einen Zählerstand von 3.576 m3 Wasserverbrauch aufgewiesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2016 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Vorschreibungen der Wasser- und Kanalbenützungsgebühr für das Gebäude mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Darin wird insbesondere auch ausgeführt, dass der Zählerstand am 01.11.2015 3.576 m3 betrug und da in der Bauvollendungsmeldung für das gegenständliche Gebäude mit Eingabe vom 04.12.2012 die Bauvollendung mit 30.11.2012 mitgeteilt wurde, daher der Zählerstand vom 01.11.2015 auf die Jahre seit der Bauvollendungsmeldung aufgeteilt wurde.

Dieses nachweislich zugestellte Schreiben der Abgabenbehörde blieb jedoch vom Beschwerdeführer unbeantwortet. Es blieb daher – aufgrund der Angaben in der Bauvollendungsanzeige - von Beschwerdeführer auch unbestritten, dass von der Behörde erst mit 30.11.2012 ein erfolgter Wasserbezug angenommen wurde.

In weiterer Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.02.2016,
Zl ***, für das Objekt mit der Adresse 2 in Z für die Zeiträume 30.11.2012 bis 01.11.2013, 02.11.2013 bis 01.11.2014 und 02.11.2014 bis 01.11.2015 jeweils Wasserbenützungsgebühren und Kanalbenützungsgebühren von insgesamt Euro 11.645,84 inkl USt vorgeschrieben. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua auch ausgeführt, dass es zu Problemen bei der Zuordnung und damit einer Verzögerung der Vorschreibung gekommen ist, da von der Firma DD der Zähler für das Objekt Adresse 1 abgeholt wurde.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 29.03.2016 ein und führte darin insbesondere Folgendes aus:

„(…) Offensichtlich wurde zum Stichtag 30.11.2012 ein Wasserzähler im Objekt Adresse 2 eingebaut, wie in der Begründung des Bescheides angeführt. Der Wasserzähler hat die Nummer *** und hatte am 01.11.2015 einen Zählerstand von 3.576 m3. Weiters hat der Wasserzähler eine Eichplombe von 2008 und eine Eichgültigkeit bis zum 31.12.2013. Es handelt sich dabei um einen offensichtlich alten Zähler der Objektsadresse, Adresse 1, der bereits im Zeitpunkt 30.11.2012, einen höheren Zählerstand als 0000 m3 hatte. Der Zählerstand für diesen Wasserzähler mit der Nummer *** hatte am 30.11.2012 auf keinen Fall 0000 m3 betragen. Nach dem Eichgesetz muss der Wasserzähler nach 5 Jahren geeicht werden. Laut Plombe am Wasserzähler wurde dieser 2008 geeicht, somit gilt dieser Wasserzähler bis 31.12.2013 als geeicht. Die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibungen der Waser- und Kanalgebühren 30.11.2012 bis zum 1.11.2015 beruhen auf einer Schätzung, entsprechen aber keinesfalls der Tatsache und sind bei weitem überhöht. Nach Abschluss der Wintersaison kann festgestellt werden, wie viele Personen im Objekt gewohnt haben und dann kann annähernd geschätzt werden, wie hoch Wasserverbrauch der letzten Jahre war. (…)“

Mit Antrag vom 30.03.2016 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Vorschreibungen die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, offenkundig fälschlich datiert mit 29.02.2016, Zl 850-4fu3-16, nachweislich zugestellt am 09.05.2016, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO stattgegeben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.2016 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ua unter Verweis auf die relevanten Bestimmungen der Kanalordnung mitgeteilt, dass keine Rückmeldung seinerseits erfolgte, wann der Wasserzähler für das Objekt mit der Adresse 2 getauscht werden kann und wurde auf die sich dadurch ergebenden Folgen hingewiesen.

Im Weiteren wurde von der belangten Behörde dann eine externe fachkundige Überprüfung des Wasserzählers mit der Nummer *** veranlasst und dazu der Prüfbericht der EE GmbH vom 23.06.2016, Auftragsnummer: 1606134, eingeholt. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass hinsichtlich des geprüften Wasserzählers keine Bedenken erhoben wurden („Beurteilung: OK“).

Weiters wurden von der belangten Behörde vom Tourismusverband FF die Nächtigungszahlen für das Gebäude mit der Adresse 2 in Z für den Zeitraum Dezember 2012 bis Oktober 2015 eingeholt.

In weiterer Folge wurde dann mit der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2016, Zl ***, für das Gebäude mit der Adresse 2 in Z für die Zeiträume 30.11.2012 bis 01.11.2013, 02.11.2013 bis 01.11.2014 und 02.11.2014 bis 09.11.2015 jeweils Wasserbenützungsgebühren und Kanalbenützungsgebühren von nunmehr insgesamt Euro 11.622,33 inkl USt vorgeschrieben.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass der Anfangsbestand sich daraus ergibt, dass ab Dezember 2012 eine Vermietung durchgeführt wurde, sowie aus der Bauvollendungsanzeige vom 04.11.2012. Darin wird bestätigt, dass der Wasserzähler durch eine konzessionierte Installationsfirma installiert wurde und der Zählerstand bei Bezug des Objektes bekannt gegeben werden sollte. Da dies nicht geschehen ist, ist die Behörde von keinem Wasserverbrauch bis zum 01.12.2012 ausgegangen. Der Zählerstand hat allerdings am 15.11.2010 nicht 0,0 m3 sondern 0002 m3 betragen und wurde daher die bekämpfte Vorschreibung diesbezüglich berichtigt. Weiters wurde der Prüfbericht der EE GmbH vom 23.06.2016 in die Begründung übernommen und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Wasserzähler als voll funktionstüchtig bestätigt wurde und sohin die genaueste Grundlage für eine Schätzung ist. Hinsichtlich der Vorschreibungszeiträume wurden folgende Nächtigung der Schätzung zugrunde gelegt: Im Zeitraum 30.11.2012 bis 01.11.2013 insgesamt 3.194 Nächtigungen und eine Bemessungsgrundlage von 2.722,67 m3 Wasserverbrauch, im Zeitraum 02.12.2013 bis 01.11.2014 wurden keine Nächtigungen zugrunde gelegt und damit auch kein Verbrauch, im Zeitraum 02.11.2014 bis 01.11.2015 wurden insgesamt 999 Nächtigungen und eine Bemessungsgrundlage von 851 m3 der Vorschreibung zugrunde gelegt.

Abschießend wurde ausgeführt, dass nach Meinung der Behörde der Abgabenpflichtige auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Behörde mitteilen hätte sollen, dass keine Wasser- und Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben wurde, da dies in den Jahresabschlüssen der Firma auffallen hätte müssen.

Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 10.08.2016 eingebracht und darin insbesondere Folgendes ausgeführt:

(…) Laut Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2016 hat die Gemeinde Z festgestellt, dass ein Wasserzähler mit der Nummer *** durch die Fa. DD am 15.11.2010 im Objekt Adresse 1 installiert wurde. Die Vorschreibung richtet sich jedoch auf das Objekt Adresse 2 und nicht 1. Fakt ist, dass der Zählerstand am 09.11.2015 3.576 m3 betragen hat. Laut Gemeinde wurde 3.574 m3 Wasserverbrauch festgestellt, und nicht wie ursprünglich vorgeschrieben 3.576 m3. Laut Gemeinde lief die Zählereichung per 31.12.2013 aus, sodass die Gemeinde zur Schätzung berechtigt sei. Laut Gemeinde beruht die Schätzung auf der Rechtsgrundlage des § 184 BAO. Damals wurde die Fa. DD von der Gemeinde beauftragt, einen Wasserzähler im Objekt Adresse 2 einzubauen. Warum die Fa. DD den Wasserzähler im Objekt Adresse 1 eingebaut hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Bereits in den Jahren 2010 wäre die Gemeinde berechtigt gewesen, zumindest Zählergebühren zu verrechnen. Für das Objekt Adresse 1 hat die Gemeinde, sowohl Wassergebühren, als auch die Zählergebühren vorgeschrieben. Wann der Zähler mit der Zählernummer *** im Objekt Adresse 2 eingebaut wurde und mit welchem Zählerstand kann heute nicht mehr festgestellt werden. Eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen auf der Rechtsgrundlage der BAO ist verfehlt, weil die Gemeinde für den Einbau eines Wasserzählers verantwortlich war und darüber hinaus, die Frist zum ordnungsgemäßen Gebrauch des Wasserzählers durch das Eichamt über Jahre hinweg verstreichen ließ. Nunmehr versucht die Gemeinde den Wasserverbrauch aufgrund der Nächtigungen zu ermitteln. Die Nächtigungen im Zeitraum 30.11.2012 bis 9.11.2015 betragen 4.193 und der angenommene Wasserverbrauch beträgt im diesem Zeitraum 3.574 m3, somit beträgt der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Nächtigung 0,8524 m3, das sind 852 Liter pro Nächtigung.

Dazu folgender Vergleich:

Am 09.11.2015 wurde der Zählerstand durch die Gemeinde mit 3.576 m3 festgestellt. Die Ablesung am 25.5.2016 hat einen Zählerstand vom 4.373 m3 ergeben, somit beträgt der durchschnittliche Wasserverbrauch 797m3. In diesem Zeitraum haben 3.902 Gäste genächtigt. Somit beträgt der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Nächtigung 0,2043 m3 also 204 Liter pro Nächtigung. Dies entspricht einem Anteil von ca 24 % an der vorgeschriebenen Menge durch die Gemeinde, wobei die nicht exakt messbare Wassermenge, durch die fehlende Eichung seit 2013 nicht feststellbar ist. Der OGH hat bei fehlender Eichung eine Ungenauigkeit von 20% angenommen.

Vorgeschriebene Wassermenge: 174 m3 x 24 % = 858 m3 abzüglich 20 % = 686 m3

Wasserbenützungsgebühr: 686 m3 x 0,66 =         452,76

Kanalbenützungsgebühr: 686 m3 x 2,58 =         1.769,88

Gesamt       2.222,64

Im Zusammenhang mit der Wahrung des Parteiengehörs wurde versucht, ein Gespräch mit dem Bürgermeister zu führen. Ein Termin kann jedoch nicht zustande.

Die Gemeinde hat für das Objekt Adresse 2 verschiedenen andere Gebühren, Müllgebühren, Grundsteuern usw. vorgeschrieben. Nebenbei betreibe ich ein weiteres Objekt in Z, deshalb ist es mir nicht aufgefallen, dass in den letzten 3 Jahren keine Wasser- bzw. Kanalgebühren vorgeschrieben wurden.

Der oben errechnete Betrag von € 2.222,64 wird demnächst von mir überwiesen und für den Restbetrag von € 9.399,69 beantrage ich gem. § 212a BAO die Aussetzung der Einheben bis die Beschwerde endgültig erledigt wurde.

Weiters beantrage ich eine mündliche Verhandlung.

(…)“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 17.04.2018 samt der angeforderten weiteren Unterlagen der Abgabenbehörde sowie aus den relevanten Bauakten und die Kanalgebührenordnung und die Wasserleitungsgebührenordnungen der Gemeinde Z für die verfahrensgegenständlichen Vorschreibungszeiträume ergänzend eingebracht.

Am 22.08.2018 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie der belangten Behörde durchgeführt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer erstmals konkret vorgebracht, dass bereits vor dem gegenständlich bekämpften Vorschreibungszeitraum eine Vermietung im Objekt mit der Adresse 2 in Z erfolgt ist und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer eine handschriftliche Auflistung der Nächtigungszahlen vorgelegt.

Daraus hat sich ergeben, dass aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits im Dezember 2010 mit der Vermietung im Objekt mit der Adresse 2 in Z begonnen wurde.

Für den Zeitraum Dezember 2010 bis 01.11.2015 ergeben sich aufgrund dieser Auflistung des Beschwerdeführers insgesamt 18.112 Nächtigungen und davon für den Zeitraum 30.11.2012 bis 01.11.2015 insgesamt 12.371 Nächtigungen.

Aufgrund des im Rahmen der Verhandlung erstmals konkret erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, dass im verfahrensgegenständlichen Gebäude bereits im Dezember 2010 mit der Vermietung begonnen wurde und damit ein Wasserverbrauch erfolgte, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergänzend vom Tourismusverband FF die Nächtigungszahlen beginnend mit Dezember 2010 bis einschließlich November 2015 eingeholt.

Auch aus den vom Tourismusverband FF am 04.09.2018 übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass für das Objekt mit der Adresse 2 in Z die Vermietung bereits beginnend mit Dezember 2010 erfolgte und ab diesem Zeitpunkt Nächtigungen gemeldet wurden.

Im gegenständlich bekämpften Vorschreibungszeitraum 30.11.2012 bis 01.11.2015 scheinen in der Auflistung des Tourismusverbandes FF jedoch nur insgesamt 3.874 gemeldete Nächtigungen auf.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass bereits vor dem 30.11.2012 eine Vermietung erfolgte, wurden von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 28.08.2018 und ua weitere Abgabenvorschreibungen für das verfahrensgegenständliche Objekt sowie das Objekt mit der Adresse 1 übermittelt. In dieser Stellungnahme wird ua auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Feuerbeschau am 13.08.2015 mit Unterfertigung angegeben hat, dass die verfahrensgegenständliche „Villa CC augenscheinlich nicht in Betrieb ist“ und wird dem Vorbringen einer allfälligen Verjährung mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln entgegengewirkt.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.09.2018 wurde das Ermittlungsergebnis nach der mündlichen Verhandlung den beiden Parteien des Verfahrens zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Eingabe vom 07.09.2018 wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zahlreiche Unterlagen übermittelt (insbesondere Vorschreibungen der belangten Behörde betreffend die Gebäude mit den Adressen Adresse 2 und 1, der Anschlussvertrag vom 29.10.2010, der Anschluss- und Entsorgungsvertrag aus dem Jahr 2011, Erklärungsbögen für den Betrieb im verfahrensgegenständlichen Gebäude, Statistikerhebungen und Nächtigungen des Tourismusverbandes, usw) und wurde nochmals zusammengefasst ausgeführt, dass die Börde gewusst habe, dass vor dem 30.11.2012 eine Wassernutzung im gegenständlichen Objekt erfolgte.

II.      Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z

mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.10.2002 idF des Beschlusses vom 01.11.2012 und idF des Beschlusses vom 01.11.2014:

„§ 3

Bemessungsgrundlage der Gebühren

(…)

3.       Für die Benützungsgebühr dient als Bemessungsgrundlage der Wassebezug lt Zählerstand in m3.

(…)“

Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z

mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.10.2002 idF des Beschlusses vom 01.11.2012:

„§ 4

Höhe der Gebühren – Bemessungsgrundlage

(…)

3.a)    Die Höhe der Benützungsgebühr beträgt EUR 0,66 je m3 Wasserbezug inkl. gesetzlicher USt..

(…)“

Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z

mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.10.2002 idF des Beschlusses vom 01.11.2014:

„§ 4

Höhe der Gebühren – Bemessungsgrundlage

(…)

3.a)    Die Höhe der Benützungsgebühr beträgt EUR 0,67 je m3 Wasserbezug inkl. gesetzlicher USt..

(…)“

Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z

mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.10.2002 idF des Beschlusses vom 01.11.2012 und idF des Beschlusses 01.11.2014:

„§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Kanalbenützungsgebühr

1.       Bemessungsgrundlage ist der durch Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch wobei der Abwasseranfall am 01. November eines jeden Jahres ermittelt wird (Wasserverbrauch).

Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z

mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.10.2002 idF des Beschlusses vom 01.11.2012:

„§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Kanalbenützungsgebühr

(…)

2.   a) Die Gebühr beträgt EUR 2,58 pro m3 Abwasser inkl gesetzl. USt. für jene Objekte, deren Abwässer in der zentralen Kläranlage gereinigt werden – Vollanschluss.

(…)“

Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z

mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.10.2002 idF des Beschlusses vom 01.11.2014:

„§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Kanalbenützungsgebühr

(…)

2.   a) Die Gebühr beträgt EUR 2,62 pro m3 Abwasser inkl gesetzl. USt. für jene Objekte, deren Abwässer in der zentralen Kläranlage gereinigt werden – Vollanschluss.

(…)“

III.     Erwägungen:

1. Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesem Beschwerdeverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichts nur hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibungen der Wasserbenützungsgebühren und der Kanalbenützungsgebühren für das Objekt mit der Adresse 2 in Z für die Zeiträume 30.11.2012 bis 01.11.2013, 02.11.2013 bis 01.11.2014 und 02.11.2014 bis 01.11.2015, zu entscheiden war.

Auf das über diesen Vorschreibungszeitraum hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde war daher im Rahmen dieser Entscheidung nur insoweit einzugehen, als diesem für die gegenständlich bekämpften Entscheidungen Relevanz zukommt.

So ist insbesondere auch nicht auf das Vorbringen, dass bereits seit dem Jahr 2010 Zählergebühren verrechnet werden hätten können, einzugehen.

2.       Soweit von Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass in der bekämpften Entscheidung ausgeführt werde, dass am 15.11.2010 ein Wasserzähler im Gebäude Hnr 1 installiert worden sei, die Vorschreibung aber das Gebäude mit der Hnr Adresse 2 betreffe und daher heute nicht mehr gesagt werden könne, wann der Zähler mit der Zählernummer *** im Gebäude mit der Hnr Adresse 2 eingebaut wurde und mit welchen Zählerstand ist dazu Folgendes auszuführen:

Mit Baubescheid vom 03.05.2010, Zl ***, wurde die baurechtliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes auf Gst **2 KG Z und zum Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) erteilt.

Auf dem Lieferschein der Gemeinde Z vom 15.11.2010 ist angeführt, dass von der Fa DD ein Wasserzähler mit der Zählernummer *** zum Einbau in das Gebäude mit der Adresse 1 übergeben wurde. Unter der Rubrik „Name, Anschrift, Firma:“ ist Folgendes angeführt: „Z, Adresse, A Neubau“.

Aus dem im Akt einliegenden handschriftlichen Vermerk der Ablesung am 10.11.2015 im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Wasserzähler mit der Zählernummer *** sich nicht im Gebäude mit der Adresse 1 in Z, sondern im verfahrensgegenständlichen Gebäude mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) befunden hat.

Dass dieser Wasserzähler auch nicht – wie im Lieferschein der Gemeinde Z vom 15.11.2010 fälschlich angeführt - im Gebäude mit der Adresse 1 in Z eingebaut wurde, sondern im verfahrensgegenständlichen Gebäude mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) ergibt sich für das erkennende Gericht aus den weiteren Angaben auf diesem Lieferschein.

So findet sich auf diesem Lieferschein vom 15.11.2010 im Adressfeld („Name, Anschrift, Firma“) die Angabe „Adresse, A Neubau“.

Aufgrund der seitens der belangten Behörde vorgelegten Bauakten betreffend die beiden Gebäude mit den Adressen Adresse 2 und 1 in Z ergibt sich, dass mit Baubescheid vom 25.02.2000, Zl ***, die Baubewilligung zum Zu- und Umbau beim bestehenden Gebäude mit der Adresse 1 in Z erteilt wurde und mit Baubescheid vom 03.05.2010, Zl ***, der Abbruch des bestehenden Gebäudes auf Gst **2 KG Z und zum Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) bewilligt wurde.

Das Bauvorhaben beim Gebäude mit der Adresse 1 wurde sohin 10 Jahre früher bewilligt und hat es sich dabei nicht um einen Neubau sondern um einen Um- und Zubau gehandelt.

Durch die weitere Angabe im Adressfeld des Lieferscheins vom 15.11.2010 mit „A Neubau“ ergibt sich für das erkennende Gericht in gebotener Zusammenschau, dass – trotz der fälschlichen Anführung am Lieferschein mit „Adresse 1“, der Wasserzähler mit der Zählernummer *** für den Neubau des Gebäudes mit der Adresse 2 bestimmt war.

Dies bestätigt sich auch dadurch, dass der Wasserzähler mit der Zählernummer *** im verfahrensgegenständlichen Gebäude mit der Adresse 2 in Z im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers am 09.11.2015 abgelesen wurde.

Überdies wurde auch vom Beschwerdeführer selbst im Vorlageantrag vorgebracht, dass für das Gebäude mit der Adresse 1 in Z Wasser- und Zählergebühren vorgeschrieben.

Für einen Wechsel des Wasserzählers mit der Zählernummer *** vom Gebäude mit der Adresse 1 in das Gebäude mit der mit der Adresse 2 in Z ergab sich Überdies im gesamten Verfahren kein Hinweis.

Zusammengefasst ist daher diesbezüglich auszuführen, dass, auch wenn der belangten Behörde mehrfach - so insbesondere beim Lieferschein vom 15.11.2010 und in den bekämpften Entscheidungen – Verwechslungen der beiden Gebäude mit den Adressen Adresse 2 und 1 in Z unterlaufen sind, so ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Wasserzähler mit der Zählernummer *** nicht zuerst im Gebäude mit der Adresse 1 in Z eingebaut wurde und dann im weiteren erst im verfahrensgegenständlichen Gebäude, sondern dass dieser Wasserzähler direkt im Gebäude mit der Adresse 2 eingebaut wurde.

Wobei jedoch der genaue Zeitpunkt des Einbaus dieses Wasserzählers nicht belegt ist.

Hinsichtlich des Zählerstandes ist weiters auszuführen, dass in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, „dass Fakt ist, dass der Zählerstand am 9.11.2015 3.576 m3 betragen hat“, und ergibt sich daraus, dass diese Angabe am verfahrensgegenständlichen Zähler zu diesem Tag sohin vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

3.       Soweit sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag vorgebracht wurde, dass die gültige Eichung nur bis 31.12.2013 bestanden habe und nach der Judikatur des OGH bei fehlender Eichung eine Ungenauigkeit von 20% angenommen werden könne, ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst ist dazu anzumerken, dass dieses Vorbringen nur die Vorschreibungszeiträume 02.11.2013 bis 01.11.2014 und 02.11.2014 bis 01.11.2015 betrifft.

Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Zähler von der belangten Behörde einer externen und fachkundigen Prüfung unterzogen wurde.

Im Prüfbericht der EE GmbH vom 23.06.2016 wurden keine Bedenken vorgebracht und ist der Beschwerdeführer diesem Vorbringen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten oder hat zu diesem Prüfbericht sonst irgendein Vorbringen erstattet.

Es konnte die belangte Behörde daher zu Recht den am 09.11.2015 angezeigten Wasserverbrauch von 3.576 m3 grundsätzlich ihrer Vorschreibung zugrunde legen (vgl VwGH 10.04.1975, Zlen 187, 188/75; VwGH 18.04.1986, 85/17/0041; VwGH 20.03.2000, 95/17/0616; ua).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass wegen der gültigen Eichung nur bis 31.12.2013 bei der Vorschreibung aufgrund der Ungenauigkeit 20% in Abzug zu bringen sei, kommt daher im gegenständlichen Fall keine Berechtigung zu.

4. Soweit vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Fall eine Schätzung verfehlt sei, weil die Gemeinde für den Einbau des Wasserzähler verantwortlich ist und diese die Frist zum ordnungsgemäßen Gebrauch des Wasserzählers verstreichen habe lassen, ist dazu Folgendes auszuführen:

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 BAO zu schätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Eingabe vom 04.12.2012 die Bauvollendung mit 30.11.2012 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf Gst **2 KG Z, mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) angezeigt.

In Punkt c) dieser Bauvollendung ist angeführt, dass weiters ausdrücklich erklärt wird, dass bei Neubauten der Wasserzähler von einer dazu konzessionierten Installationsfirma installiert wurde (Zählerstand bei Bezug des Objekts bekannt gegeben).

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass nicht ermittelt werden kann, wann der gegenständliche Zähler eingebaut wurde, und hat der Beschwerdeführer dazu auch kein Vorbringen erstattet oder Beweise angeboten.

Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der verfahrensgegenständliche Zähler nicht bereits im Dezember 2010 mit Beginn der Vermietung im Gebäude mit der Adresse 2 in Z (Villa CC) tatsächlich schon eingebaut war oder allenfalls erst später eingebaut wurde.

Der tatsächliche konkrete jährliche Wasserverbrauch der folgenden Jahre war der Behörde auch nicht bekannt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass dieser – so wie auch bei seinem unmittelbar nebenan befindlichen weiteren Gebäude - allenfalls auch den Zählerstand im verfahrensgegenständlichen Gebäude abgelesen, der Behörde jedoch nur nicht bekannt gegeben hat, da er dazu nicht aufgefordert wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ein weiteres Objekt betreibe und ihm daher nicht aufgefallen sei, dass für das gegenständliche Gebäude keine Wasser- und Kanalgebühren vorgeschrieben wurden, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eben gerade aufgrund seines weiteren unmittelbar daneben befindlichen Objektes, das ebenfalls zT touristisch genutzt wird, jedenfalls bekannt sein musste, dass Wasser- und Kanalgebühren zu leisten sind und er – wie sich aus dem Briefkopf seiner Eingaben ergibt – zudem aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater davon ausgegangen werden kann, dass er mit den Abgabenverpflichtungen sehr wohl vertraut sein wird, wenig glaubwürdig.

5.       Soweit weiters vorgebracht wird, dass die gegenständliche Schätzung einen Wasserverbrauch von 852 Liter pro Nächtigung ergebe und die Ablesung am 25.05.2016 – einen Wasserverbrauch von 797 Liter ergeben habe und dies bei 3.902 Gästen in diesem Zeitraum einen Wasserverbrauch von 0,2043 m3 also 204 Liter pro Nächtigung ergebe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Bemessungsgrundlage sowohl für die Vorschreibung einer Wasserbenützungsgebühr als auch einer Kanalbenützungsgebühr, ist der jährliche Wasserverbrauch, der sich grundsätzlich aufgrund des Zählerstandes am Wasserzähler ergibt.

Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers kann der jährliche Wasserverbrauch nicht berechnet oder ermittelt werden und war daher im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde eine Schätzung des jeweiligen jährlichen Wasserverbrauchs vorzunehmen.

Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Ist daher – so wie auch gegenständlich - eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen.

Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingegangen werden (vgl VwGH 19.03.1998, 96/15/0005; VwGH 18.07.2001, 98/13/0061; VwGH 26.03.2007, 2006/14/0037; uva).

Dagegen, dass die belangte Behörde für die gegenständlich bekämpften Vorschreibungen die Nächtigungszahlen im verfahrensgegenständlichen Objekt (Villa CC) für die Schätzung herangezogen hat, habe sich für das erkennende Gericht keine Bedenken ergeben, da es sich gegenständlich um einen touristischen Beherbergungsbetrieb handelt.

Auch der Beschwerdeführer selbst legt seiner im Vorlageantrag vorgenommenen beispielhaften Berechnung die Nächtigungszahlen zugrunde.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht dartan, dass eine besser geeignete Schätzungsmethode bestehen würde.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang weiter auszuführen, dass es - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl VwGH 21.10.2004, 2000/13/0043; ua).

Dabei kann auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages eine Schätzungsmethode sein, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.

Im gegenständlichen Fall hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auflistung der Nächtigungszählen mit der ergänzend eingeholten Auflistung der beim Tourismusverband FF für das Gebäude mit der Adresse 2 in Z gemeldeten Nächtigungen für die Jahre 2010 bis einschließlich des Jahres 2015 zum Teil ganz erhebliche Abweichungen ergeben. Nur hinsichtlich weniger Monate (April 2011, Dezember 2011, Jänner bis März 2012 und Dezember 2012 sowie Jänner und Februar 2013) besteht eine Übereinstimmung. Bei allen anderen Monaten weist die Auflistung des Beschwerdeführers zT deutlich mehr Nächtigungen auf.

Für den verfahrensgegenständlichen Vorschreibungszeitraum 30.11.2012 bis 01.11.2015 ergibt sich hinsichtlich der Nächtigungszahlen im verfahrensgegenständlichen Objekt (Villa CC) Folgendes:

Zeitraum

Vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Nächtigungen

Vom Tourismusverband FF bekannt gegebene, gemeldete Nächtigungen

30.11.2012 bis 01.11.2013

3.197

3.194

02.11.2013 bis 01.11.2014

4.238

0

02.11.2014 bis 01.11.2015

4.939

680

Daraus ergibt sich, dass die Zahl der beim Tourismusverband FF gemeldeten Nächtigungen und die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht erstmals selbst bekannt gegebene Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Umfang von mehr als 8.000 Nächtigungen abweicht.

Würde man die gesamten vom Beschwerdeführer bekannt gegeben Nächtigungen seit Dezember 2010 bis zur Zählerablesung am 09.11.2015 heranziehen (18.112 Nächtigungen) und durch dem am 09.11.2015 unbestrittenen abgelesenen Zählerstand von 3.576 m3 Wasserverbrauch dividieren, würde dies rein rechnerisch einen Verbrauch von 0,197 m3 pro Nächtigung ergeben.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist nach ständiger Judikatur des VwGH eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll aber kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (vgl VwGH 07.07.2011, 2009/15/0223; uva).

Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag selbst vor, dass sich aus den Nächtigungszahlen und Wasserverbrauch für das Jahr 2015 ein Verbrauch pro Nächtigung von 0,2043 m3 ergebe. Dieser Wert würde daher bereits etwas höher liegen, als der rein rechnerische Wert aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben Nächtigungszahlen für den gegenständlich bekämpften Vorschreibungszeitraum.

Zudem hat das Ermittlungsverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wie vorstehend im Detail ausgeführt - ergeben, dass die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auflistung der Nächtigungszählen und der ergänzend eingeholten Auflistung der beim Tourismusverband FF für das Gebäude mit der Adresse 2 in Z tatsächlich gemeldeten Nächtigungen für die Jahre 2010 bis einschließlich des Jahres 2015 zum Teil ganz erhebliche Abweichungen von mehreren tausend Nächtigungen ergibt.

Dazu ist ergänzend auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Ermittlungsergebnis kein Vorbringen erstattet hat.

Die für die gegenständliche Schätzung relevanten Nächtigungszahlen, um der Bemessungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, weisen daher erhebliche Mängel auf und hat der Beschwerdeführer daher diesen Mangel – im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur - gegen sich gelten zu lassen.

Zudem ergeben sich aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, dass die Nächtigungszahlen seit Beginn der Vermietung mit Dezember 2010 jährlich stetig angestiegen sind und deckt sich dies auch mit der allgemeinen Erfahrung, dass der Kundenstock eines Tourismusbetriebes – sofern keine besonderen negativen Vorkommisse bestehen, wofür sich im gegenständlichen Fall kein Hinweis ergab - mit den Jahren durch Stammkunden und entsprechende Weiterempfehlungen im Allgemeinen zunimmt.

So haben sich auch im verfahrensgegenständlichen Objekt die Nächtigungszahlen seit Beginn der Vermietung im Dezember 2010 bis zur Saison 2015/2016 – sohin binnen weniger Jahre verdoppelt.

Aus dieser Entwicklung ergibt sich, dass den vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben Nächtigungszahlen bei der Ermittlung der Schätzung des Wasserverbrauchs als Bemessungsgrundlage für die gegenständlichen Vorschreibungen hinsichtlich der ersten Jahre der Vermietung weniger Bedeutung beigemessen werden kann, als den folgenden Jahren.

Weiters birgt die rechnerische Auswertung des am 09.11.2015 abgelesenen Zählerstandes dividiert durch die vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegebenen Nächtigungen weiters die Ungewissheit inne, dass aufgrund der nichterfolgten Bekanntgabe des Wasserzählerstandes bei Bezug – entgegen der ausdrücklichen Erklärung in der Bauvollendungsmeldung - nicht feststeht, wann der Wasserzähler im verfahrensgegenständlichen Objekt tatsächlich eingebaut wurde.

Dazu hat der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag selbst vorbracht, dass dies nicht mehr zu ermitteln ist, und wurden von ihm dazu auch keine entsprechenden Unterlagen eingebracht. Diese Ungenauigkeit hat der Beschwerde daher ebenfalls bei der Schätzung gegen sich gelten zulassen.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Wasserverbrauches zudem auszuführen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht nur zB um eine einfache Frühstückspension handelt, sondern das Gebäude auch über einen Wellnessbereich, ua auch mit einem Schwimmbad, verfügt.

Dieser Wellnessbereich kann auch von den Gästen des unmittelbar neben dem verfahrensgegenständlichen Gebäude befindlichen weiteren auch zT touristisch genutzten Gebäude des Beschwerdeführers - Landhaus A in Z - genutzt werden (vgl http://www.X.html).

Diese Mitnutzung des Wellnessbereiches und der dadurch bedingte zusätzlichen Wasserverbrauch ist daher bei einer Schätzung ausschließlich auf Grundlage der Nächtigungszahlen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nicht berücksichtigt, wäre aber jedenfalls auch ergänzend zuzurechnen.

Zudem erfolgt die touristische Vermietung im gegenständlichen Gebäude nicht nur in Zimmern, sondern in Ferienwohnungen und Chalets (vgl www.X.at).

Daraus ergibt sich gegenüber der bloßen Zimmervermietung mit Frühstück weiters ein erhöhter Wasserverbrauch aufgrund der Küchenbenützung in den einzelnen Ferienwohnungen und Chalets.

Aus den vorstehenden Erwägungsgründen hat sich daher für das erkennende Gericht auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, dass ein Sicherheitszuschlag von 20% im Rahmen der Schätzung der Bemessungsgrundlage zuzurechnen ist.

Es war daher – aus vorstehend begründeten Erwägungen - dem rechnerischen Ergebnis der vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegebenen Nächtigungszahlen im verfahrensgegenständlichen Gebäude seit Dezember 2010 bis November 2015 von 18.112 Nächtigungen dividiert durch den am 09.11.2015 im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers abgelesenen Zählerstand von 3.576 m3, der einen rein rechnerischen Wert von 0,197 m3 pro Nächtigung ergeben würde, für die gegenständlichen Vorschreibungszeiträume ein Zuschlag von 20 % hinzuzurechnen.

Dies ergibt einen geschätzten Wasserverbrauch inklusive Sicherheitszuschlag von 20% von 0,236 m3 pro Nächtigung als jeweilige Bemessungsgrundlage.

Ergänzend ist dazu auszuführen, dass gemäß § 4 Abs 3 lit c Wasserleitungsgebührenordnung als Stichtag für die Ermittlung des Wasserverbrauchs der 01. November jeden Jahres gilt. Nach § 4 Abs 1 ist Bemessungsgrundlage der durch den Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch, wobei der Abwasseranfall am 01. November eines jeden Jahres ermittelt wird.

Für die gegenständlichen Vorschreibungszeiträume ergibt sich damit folgende Schätzung des Wasserverbrauchs als Bemessungsgrundlage nach § 3 Z 3 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z sowie gemäß § 4 Z 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z inklusive eines Sicherheitszuschlag von 20% und die sich damit ergebenden folgenden Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für die Vorschreibungszeiträume der gegenständlich bekämpften Entscheidung:

Wasserbenützungsgebühr:

Vorschreibungszeitraum

Vom Beschwerde-führer bekannt gegebene Nächtigungen

Bemessungsgrundlage:

(geschätzter Wasserverbrauch aufgrund der bekanntgegeben Nächtigungen)

zuzüglich 20% Sicherheits-zuschlag

(= 0,236 m3 pro Nächtigung)

Tarif

Vorschreibung inkl USt.

30.11.2012 bis 01.11.2013

3.197

754,49 m3

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten