Entscheidungsdatum
12.12.2018Index
4410 Feuerpolizei, KehrordnungNorm
Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler §19 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2018, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird in Bezug auf Punkt 1. des Befundes des Rauchfangkehrermeisters BB vom 29.09.2017 (betreffend die am 06.07.2017 durchgeführte Hauptüberprüfung gemäß § 13 TFPO 1998) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
2. Der Beschwerde wird in Bezug auf Punkt 2. des Befundes des Rauchfangkehrermeisters BB vom 29.09.2017 (betreffend die am 06.07.2017 durchgeführte Hauptüberprüfung gemäß § 13 TFPO 1998) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Am 06.07.2017 führte der Rauchfangkehrermeister BB im Gebäude der Beschwerdeführerin, Adresse 1, Z, eine Hauptüberprüfung gemäß § 13 TFPO durch. Hierüber fertigte einen Befund an, in welchem er folgendes feststellte:
„Mängel und deren Behebung:
1. Für die Kehrung der Rauchfänge über Dach ist kein unfallsicherer Zugang vorhanden.
? für die Kehrung der Rauchfänge über Dach ist wegen der baulichen Gegebenheiten ein unfallsicherer Zugang zu schaffen. (z.Dachausstieg, Trittstufen. Dieser ist entsprechend der Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszuführen.
2. Der Edelstahlrauchfang wird im Dachbereich direkt durch die Holzverschalung durchgeführt.
? Der Brandschutzabstand ist der Zulassung des Fangsystems entsprechend nachzuweisen.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2018, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 „die Behebung aller Mängel in vollinhaltlicher Entsprechung des Befundes des Rauchfangkehrers vom 06.07.2017, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, vorgeschrieben“.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt.
III. Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO 1998), LGBl Nr 111/1998, idF LGBl Nr 104/2015, lauten wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.
[…]
§ 2
Feuerpolizeiliche Aufsicht
(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
[…]
§ 11
Durchführung der Überprüfung
(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.
[…]
§ 13
Hauptüberprüfung
[…]
(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.
[…]
§ 19
Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
[…]“
Die hier relevante Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
IV. Erwägungen:
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Befundes des Rauchfangkehrermeisters der bekämpfte Bescheid zu erlassen war. Hierzu zitierte sie die §§ 13 Abs 1 und 19 Abs. 1 TFPO 1998, wonach der Rauchfangkehrer alle 5 Jahre eine Hauptüberprüfung reinigungspflichtiger Anlagen durchzuführen und die hierbei festgestellten Mängel der Behörde mitzuteilen habe, woraufhin die Behörde eine Behebung der „Mängel oder sonstige[n] Zustände, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung erschweren oder verhindern können“ zu veranlassen habe.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass bereits vor einigen Jahren an der Südseite des Daches eine kleine Treppe angebracht worden sei, zu welcher über das Dachgaupenfenster zugestiegen werden könne. Überdies sei die Anbringung einer Leiter an der Ostseite des Hauses bereits in Auftrag gegeben worden und sollte somit ab Frühjahr 2018 ein gesicherter Zugang zu den Kaminen möglich sein.
Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, der nämliche Edelstahlrauchfang werde entgegen den Ausführungen des Kaminkehrers nicht direkt durch die Holzverschalung geführt sondern an der Holzverschalung vorbei. Der Minimalabstand betrage hierbei 23 cm. Der Rauchfang verliefe lediglich entlang eines Vollholzbalkens, welcher keine Verschalung und überdies ein tragendes Vollholzelement darstelle. Letzterer übe eine statische Funktion aus und könne daher nicht versetzt werden. Die eingebauten Kaminrohre seien überdies doppelwandig wärmeisoliert und entsprächen damit dem damals modernsten Stand der Technik. Sie würden „über ein Metallelement, welches mit spezial hitzebeständigem Dichtungsmaterial von einer Fachfirma eingebaut wurde“, durch das Dach geführt. Die Kaminmaterialien seien von Fachfirmen hergestellt und angebracht worden und hätten der damaligen TFPO und Bauordnung entsprochen. Überdies hätten während des Betriebs des angeschlossenen Kachelofens mittels Infrarotwärmemessgeräts durchgeführte Temperaturmessungen an der Kamin- oder Außenwand im Bereich des Holzbalkens zu keiner Zeit eine Wandtemperatur von über 40° (Messung am 20.12.2017 und 28.12.2017) ergeben.
1st Zu Spruchpunkt 1.
Der vorliegende Bescheid gründet auf § 19 TFPO 1998. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter der Überschrift „Beseitigung brandgefährlicher Zustände“ die Behebung festgestellter „Mängel oder sonstige[r] Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1“ legcit mittels Bescheid zu veranlassen (allerdings nur subsidiär zur Anwendung der §§ 46 und 47 TBO 2018 – Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. Behebung von Baugebrechen). § 2 Abs. 1 leg cit wiederum bezieht sich auf die „Einhaltung dieses Gesetzes“ sowie Zustände, „die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können“. Der Geltungsbereich der TFPO 1998 wird wiederum in deren § 1 Abs. 1 abgegrenzt – es handelt sich um „Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen“.
In Bezug auf die obigen Ausführungen kann zunächst festgestellt werden, dass es sich beim Fehlen von Absturzsicherungen, welche der sicheren Erreichbarkeit der Feuerungsanlagen zur Überprüfung und Kehrung durch den Rauchfangkehrer dienen, weder um Zustände, „die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können“ iSd § 2 Abs 1 TFPO 1998, noch um eine unmittelbare Maßnahme „zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen“ iSd § 1 Abs. 1 TFPO 1998 handelt. Da die Durchsetzung derartiger Maßnahmen naturgemäß mit einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen verbunden ist, kommt eine derart weite Interpretation dieser Vorschrift, wonach auch die Errichtung einer Treppe zur Erreichbarkeit der Feuerungsanlage zwecks Überprüfung und Kehrung durch den Rauchfangkehrer umfasst wäre, nicht in Betracht.
Andererseits enthält die TFPO 1998 ausdrückliche Bestimmungen betreffend die Verpflichtung, die Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu ermöglichen. So muss entsprechend §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs 3 leg cit dafür gesorgt werden, dass die Überprüfung und Kehrung bzw Hauptüberprüfung „am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann“. Auch diese unbestimmte Formulierung vermag keine Verpflichtung nach sich zu ziehen, wonach der Betroffene konkrete Anlagen zur besseren Erreichbarkeit der Feuerungsanlagen herstellen muss, womit wiederum ein Eingriff in seine Vermögensrechte verbunden wäre.
Es ergibt sich daher dass der von der belangten Behörde erteilte Auftrag zur Herstellung eines unfallsicheren Zugangs zu den Rauchfängen über Dach keine Grundlage in der TFPO 1998 findet. Der Beschwerde war daher diesbezüglich Folge zu geben.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich hierbei nach Ansicht des erkennenden Gerichts um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerinnenschutzes handelt. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen stellen sich derartige Rauchfangkehrerarbeiten als Arbeiten auf „auswärtigen Arbeitsstellen“ dar.
2nd Zu Spruchpunkt 2.
Was den vom Kaminkehrer in seinem Befund über die Hauptüberprüfung am 06.07.2017 angesprochenen Abstand zwischen dem Edelstahlrauchfang und brennbaren Baustoffen betrifft, ergibt sich aufgrund der oben zu Punkt IV.1. dargestellten Rechtslage, dass es sich hierbei um eine Problematik handelt, welche grundsätzlich einen Auftrag nach § 19 TFPO 1998 nach sich ziehen kann. Mängel in diesem Bereich sind unzweifelhaft dazu geeignet, eine Brandgefahr iSd § 2 Abs 1 legcit herbeizuführen oder zu vergrößern.
Dass ein solcher Mangel vorliegt, wurde jedoch von der belangten Behörde weder ermittelt noch konkret behauptet. Folglich mangelt es auch dem auf § 19 TFPO 1998 gestützten Auftrag an der erforderlichen Bestimmtheit. Tatsächlich hätte zunächst erhoben werden müssen, welche Abstände der Edelstahlrauchfang auf Grund seiner technischen Ausführung erfordert, sodann wären die tatsächlich vorliegenden Abstände zu ermitteln gewesen. Auf dieser Grundlage hätte die belangte Behörde allenfalls die Feststellung zu treffen gehabt, dass die erforderlichen Abstände gegenständlich nicht eingehalten werden und einen konkreten Auftrag zur Herstellung bestimmter Abstände müssen.
Da die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung der Frage, ob die tatsächlich gegebenen Abstände des Edelstahlrauchfangs von anderen Bauteilen entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend sind, gänzlich unterblieb, liegt ein Zurückverweisungsgrund iSd oben zitierten § 28 Abs 3 VwGVG vor.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Schlagworte
Herstellung von Anlagen zur sicheren Erreichbarkeit von Feuerungsanlagen zur Überprüfung und Kehrung durch den Rauchfangkehrer kann auf § 19 Abs 1 TFPO 1998 nicht gestützt werden; Ermittlungstätigkeit zu Abständen in natura gänzlich unterblieben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.43.0233.4Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019