TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/17 LVwG-2018/23/2305-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StVO 1960 §97 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, vertreten durch, RA BB, Adresse 1, Y, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Landespolizeidirektion Tirol in Form der Anhaltung des von ihm gelenkten Pkw durch einen Polizeibeamten in Y, in der Adresse 2 unmittelbar nördlich der Kreuzung Adresse 3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 6 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers durch eine erzwungene Schnellbremsung, ausgelöst durch das abrupte Anhalten eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Anhaltung des unmittelbar dahinterfahrenden Beschwerdeführers am 13.10.2018 um ca 16:10 Uhr in der Adresse 1 unmittelbar nördlich der Kreuzung Adresse 2, Y, rechtswidrig war.

2.       Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 922,00 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, rechtzeitig Beschwerde gemäß Art 130 Abs 2 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung durch Organe der Straßenverkehrssicherheit (Landespolizeidirektion Y) vom 13.10.2018 und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor:

Der Beschwerdeführer sei am 13.10.2018 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, seiner auf der Rückbank sitzenden vierjährigen Tochter sowie einer Nachbarin, die neben seiner Tochter saß, auf der Adresse 1 in Richtung Friseursalon „CC“ gefahren. Gerade als die Nachbarin des Beschwerdeführers seine Tochter anschnallen wollte, sei ein Pkw mit zwei Polizisten von hinten links am Fahrzeug des Beschwerdeführers vorbeigefahren, habe diesen geschnitten und zu einer Schnellbremsung genötigt.

Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle sei von einem der Polizisten moniert worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht angeschnallt und dies der Grund für das „Abdrängungsmanöver“ gewesen sei. Zudem sei der weitere Verlauf der Fahrzeugkontrolle durch einen unhöflichen Umgang des Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer erfolgt.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 12.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer neben dem Beschwerdeführer auch dessen beide Beifahrerinnen sowie die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten vernommen wurden. Weiters legte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden vor.

II.      Sachverhalt:

Am 13.10.2018 gegen 16:20 fuhren zwei Polizeibeamte mit einem zivilen Dienstfahrzeug von der Olympiastraße kommend durch die Adresse 1 in nördliche Richtung. An der Kreuzung zur Adresse 2, diese mündet von links kommend in die Adresse 1 ein, stand an der dortigen Haltelinie als erstes Fahrzeug jenes des Beschwerdeführers. Am Beifahrersitz befand sich seine schwangere Lebensgefährtin und auf der Rückbank hinter dem Fahrersitz saß die zweite Beifahrerin. Die vierjährige Tochter des Beschwerdeführers stand zu diesem Zeitpunkt zwischen den beiden Vordersitzen im Bereich der hinteren Sitzbank.

Während des Vorbeifahrens am Fahrzeug des Beschwerdeführers blickte der Polizeibeamte DD durch die Frontscheibe des Beschwerdeführers und konnte dabei erkennen, dass hinter der vorderen Sitzreihe ein Kind zwischen den Sitzen stand. Der Beschwerdeführer fuhr unmittelbar nach dem Vorbeifahren des zivilen Polizeifahrzeuges von der Adresse 2 in die Adresse 1 ein. Der Beschwerdeführer beschleunigte hierfür seinen PKW um sich im fließenden Verkehr als nachfolgendes Fahrzeug hinter dem zivilen Polizeifahrzeug einzuordnen. Zeitgleich wurde das Dienstfahrzeug vom Polizeibeamten ca 5-10 Meter nach der Kreuzung angehalten und am rechten Fahrbahnrand abgestellt um den Beschwerdeführer anzuhalten und eine Fahrzeugkontrolle durchführen zu können. Aufgrund des bereits eingeleiteten Abbiegevorgangs in die Adresse 1 konnte der Beschwerdeführer den Anhaltevorgang des unmittelbar vor ihm fahrenden Dienstfahrzeuges der Polizei erst so spät erkennen, dass er, um nicht mit diesem zu kollidieren, eine Vollbremsung einleiten musste. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers kam dadurch ca einen Meter hinter dem Polizeifahrzeug zum Stillstand.

Zeitgleich während der Notbremsung des Beschwerdeführers stiegen die Polizeibeamten bereits aus dem Dienstfahrzeug aus um den Beschwerdeführer anzuhalten, während der beifahrende Polizeibeamte das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits im Stillstand hinter dem zivilen Polizeifahrzeug wahrnahm, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt als RI DD aus dem Dienstfahrzeug stieg (gerade) noch in Bewegung war.

Der Polizeibeamte DD begab sich zum Beschwerdeführer und führte eine Fahrzeug bzw Lenkerkontrolle durch. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zur Begleichung einer Organstrafverfügung in Höhe von EUR 35,00 aufgefordert, weil er nicht angeschnallt gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat dem Polizeibeamten mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin durch die erzwungene Bremsung verletzt werden hätte können. Der Polizeibeamte erwiderte darauf, dass man in diesem Fall einen Rettungswagen rufen könne.

III.     Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Parteieneinvernahme und den Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018.

Die Feststellung, über den Ablauf der Anhaltung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten, ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen EE, FF sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers. Alle drei gaben an, dass der Beschwerdeführer um eine Kollision zu verhindern stark abbremsen musste und unmittelbar hinter dem Polizeifahrzeug zum Stehen kam.

Schlüssig waren auch die soweit übereinstimmenden Aussagen aller drei im Fahrzeug des Beschwerdeführers befindlichen Personen, dass sie unmittelbar vor der Schnellbremsung das zivile Fahrzeug noch in Bewegung von rechts kommend gesehen haben.

Diese Aussagen wurden auch durch die vom Beschwerdeführer während der Fahrzeugkontrolle angefertigten Lichtbilder bestätigt. Auf diesen Lichtbildern sieht man das Polizeifahrzeug mit einem geringen Abstand unmittelbar vor dem PKW des Beschwerdeführers stehen.

Auch die Aussage des Zeugen DD lässt sich mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang bringen. Dieser erklärte, dass er das Fahrzeug des Beschwerdeführers anhalten wollte. Er selbst gab an, dass er das Dienstfahrzeug nach lediglich 5-10 Metern am rechten Fahrbandrand nach der gegenständlichen Kreuzung abgestellt habe. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters fügte er hinzu, dass der Beschwerdeführer aus der Adresse 2 ausfahrend beschleunigt hatte und dann sogleich auf die Bremse wechseln musste, wobei es sicher zu einer stärkeren Bremsung gekommen sei. Hierbei erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass dabei für ein Anhalten durch Handzeichen aufgrund des geringen Abstandes zwischen dem Abstellvorgang des Polizeibeamten und dem bereits in die Adresse 1 abbiegendem Beschwerdeführer noch genügend Zeit für derartige Handlungen vorhanden war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt als der Polizeibeamte auf der Fahrerseite aus dem Dienstfahrzeug stieg bereits am Ende des Bremsvorganges war, sodass es unabhängig von einem allfälligen Handzeichen des Polizeibeamten bereits bis zum Stillstand abgebremst wurde.

Dies wird zudem durch die Aussage des Zeugen RI GG bekräftigt, welcher angab, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits stillstehend hinter dem Dienstfahrzeug befunden habe, als der Beamte aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist.

IV.      Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 42/2018 lautet samt Überschrift wie folgt:

„§ 97

Organe der Straßenaufsicht

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

[…]

V.       Erwägungen:

A) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung fand am 13.10.2018 statt, die vorliegende Beschwerde wurde am 29.10.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und erweist sich daher im Sinne des § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig.

B) Zur Sache selbst:

1.    Zur Anhaltung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl. VwGH  07.08.2018, 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (vgl. u.a. VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231 m.w.H.).

Gemäß § 97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen, Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern.

Anhaltungen können sowohl nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH  07.08.2018, 2018/02/0010) als auch des VfGH (vgl. VfGH 23.11.1984, B 560/78) Zwangsmaßnahmen darstellen, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 97 Abs. 5 StVO 1960 umfasst sind.

 

RI DD war gemäß § 95 Abs 1 StVO iVm § 8 Z 3 SPG im Zuge der Amtshandlung als Organ der Straßenaufsicht tätig und somit iSd § 97 Abs 5 StVO berechtigt, den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker zum Zweck einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten seines Fahrzeuges aufzufordern. Die Anhalteaufforderung hat gemäß § 97 Abs 5 leg cit durch deutlich sicht- oder hörbare Zeichen zu erfolgen.

Die Ausübung von physischem Zwang zum Anhalten eines Fahrzeuges durch ein Organ der Straßensicherheit ist per se zwar nicht rechtswidrig, jedoch muss zuvor versucht werden, die Anhaltung durch sicht- und hörbare Zeichen iSd § 97 Abs 5 StVO zu erreichen. Erst wenn dies erfolglos geblieben ist, kann die Anhaltung durch andere Mittel erzwungen werden (vgl. VwGH  07.08.2018, 2018/02/0010).

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines bereits eingeleiteten Abbiegevorgangs in die Adresse 1 im Zusammenhang durch das (in zeitlicher und örtlicher Sicht) unmittelbare Abstellen des Dienstfahrzeuges am rechten Fahrbahnrand der Adresse 1 zur Durchführung einer Schnellbremsung gezwungen. Hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht durch eine Schnellbremsung angehalten wäre es zu einer mit Sach- und Personenschaden zu erwartenden Kollision mit dem Dienstfahrzeug der Polizei gekommen. Da die gegenständliche Maßnahme jedoch ohne eine durch sicht- und hörbare Zeichen erfolgte Aufforderung geschah, wurde die gesetzliche Ermächtigung des § 97 Abs 5 leg cit überschritten. Diese Maßnahme widersprach neben der Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung zusätzlich auch dem in der Rechtsordnung verankerten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit jeden staatlichen Handelns (vgl. VfgSlg 15.046/1997).

Dass das Abstellen des Polizeifahrzeuges als Akt der Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist, ergibt sich aus der von den Polizeibeamten selbst angegebene Intention, der zu Folge die Anhaltung des Beschwerdeführers ja beabsichtigt und gewollt war.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Person, die behauptet, durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, kein subjektivöffentliches Recht dergestalt eingeräumt worden ist, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, mwN). Die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 15.5.2008, 2008/09/0063, mwN).

So ist auch der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063, mwN). Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (vgl. auch Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbechwerde2 (2016), 59).

Im vorliegenden Sachverhalt ist die an sich gegebene gesetzliche Ermächtigung insofern überschritten worden, dass das an sich zulässige Vorgehen im Rahmen des § 97 Abs 5 StVO , dies wäre ein Anhalten durch Hand- oder Lichtzeichen, durch die festgestellten Modalitäten der Anhaltung, nämlich ein derart abruptes Abbremsen des Polizeifahrzeuges welches den dahinter fahrenden Beschwerdeführer zur Notbremsung zwang, rechtswidrig wurde.

Es ist somit auszusprechen, dass der gegenständliche Anhaltevorgang rechtswidrig war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Anhaltung; Maßnahmenbeschwerde; erzwungene Schnellbremsung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.2305.7

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten