TE Lvwg Beschluss 2018/12/14 405-9/236/1/39-2018

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg

Norm

AVG §9
AVG §11
BehindertenG Slbg 1981 §17
ABGB §268

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde von AB AA, geb AC, AD-Straße, LL, vertreten durch Ing. Mag. AE AA, AF-Straße, LL, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.1.2017, Zahl ZZZ/1-2017, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.       Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 9 AVG wird die Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 24.1.2017, Zahl ZZZ/1-2017, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, ab 1.2.2017 zu der ihr nach § 9 SBG gewährten Hilfeleistung (EE FF - Ausbildung extern) für die Dauer der Gewährung der angeführten Hilfeleistung einen laufenden Kostenbeitrag in Höhe von monatlich € 92,00 zu leisten.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bei EE FF arbeite. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 230,00. 40 % davon seien als monatlicher Kostenbeitrag an die Landesbuchhaltung zu überweisen.

Diese Erledigung wurde an die Beschwerdeführerin adressiert und durch Hinterlegung am 27.1.2017 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder Ing. Mag. AE AA fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.2.2017 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Auf die weiteren Beschwerdegründe ist in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung nicht näher einzugehen.

Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1.3.2017 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass die Beschwerde von dem dafür bevollmächtigten Bruder Herrn Ing. Mag. AE AA eingebracht worden sei.

Am 13.9.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, in welcher der Vertreter und Bruder der Beschwerdeführerin sowie die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden. Weiters wurden die Akten, nämlich der gegenständliche Gerichtsakt sowie der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt, verlesen. Da in dieser Verhandlung der Hinweis hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin prozesssunfähig sein könnte, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 1.12.2017, Zahl 405-9/236/1/17-2017, Herr Primar Univ. Doz. Dr. AN AM, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. In Wahrung des Parteiengehörs wurde das eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 12.3.2018, eingelangt am 28.3.2018, mit E-Mail vom 3.4.2018 den Parteien des Verfahrens übermittelt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 13.4.2018 wurde beim AQ zur Vornahme der Zustellung des Beschlusses die Bestellung eines Prozesskurators angeregt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15.6.2018, Zahl YYY-7, eingelangt hg am 19.7.2018, wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für AB AA geprüft wurde, gemäß § 122 AußStrG eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich zwar ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass AB AA auf Grund ihrer intellektuellen Einschränkung nicht mehr in der Lage sei, sämtliche ihrer Angelegenheiten ohne der Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu erledigen. Sie erhalte jedoch Unterstützung durch ihre beiden Brüder, die sich auch bereit erklärt hätten, sich als Erwachsenenvertreter registrieren zu lassen.

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 19.7.2018 wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, Herr Ing. Mag. AE AA, um Mitteilung ersucht, ob er im gegenständlichen Verfahren als Erwachsenenvertreter einschreite. Dieser teilte mit, dass er die erforderlichen Schritte setzen werde und sich als Erwachsenenvertreter registrieren lasse.

Der Antrag auf Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV (Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis) iSd § 245 Abs 2 ABGB wurde am 14.11.2018 an den Notar Dr. AH GG übermittelt und erfolgte sodann die Eintragung.

Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg kann nachstehender

S a c h v e r h a l t

als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Beschluss zugrunde gelegt werden:

Die Beschwerdeführerin wurde am AC geboren und ist in LL, AD-Straße, wohnhaft. Sie ist seit 1.10.1990 bei EE FF in LL beschäftigt und bezieht Pflegegeld der Stufe 2.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde an die Beschwerdeführerin adressiert und ihr durch Hinterlegung zugestellt. Mit "Vollmacht" vom 14.2.2017 erteilte sie ihrem Bruder, Ing. Mag. AE AA, die Befugnis, sie insbesondere für das Verfassen der Bescheidbeschwerde zu vertreten. Diese Vollmacht wurde von Frau AB AA unterschrieben.

Über Veranlassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erfolgte seitens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. AN AM eine fachärztliche Untersuchung am 12.3.2018. Laut dem in der Folge erstellten psychiatrischen und neurologischen Gutachten erlitt die Beschwerdeführerin im Kindesalter eine Meningoencephalitis, die möglicherweise zu spät erkannt wurde und in der Folge zu einer schweren Entwicklungsstörung führte. In den ersten Jahren bestanden auch epileptische Anfälle, die in der Zwischenzeit nicht mehr auftreten. Auf Grund dieser Schädigung des Gehirns bestehen massive kognitive Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin kann zwar verbal auf einfachster Ebene kommunizieren, es fehlt jedoch das Verständnis für komplexere Zusammenhänge, auch ist sie nicht in der Lage mit Ausnahme ihres eigenen Namens zu schreiben und zu lesen.

Weiters führte der Sachverständige aus wie folgt: "Fr. AB AA war nicht in der Lage, den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.1.2017 zu lesen oder in irgendeiner Weise zu verstehen, selbst wenn man ihr den Bescheid vorliest und erklärt. Sie hat somit den Inhalt des Bescheides und auch die Rechtsmittelbelehrung darin nicht verstanden. Fr. AB AA hat den Inhalt und die Bedeutung der Vollmacht vom 14.2.2017 in keiner Weise verstanden, sie weiß nicht einmal, was eine Vollmacht ist. Fr. AB AA ist somit nicht in der Lage, dritten Personen eine Vollmacht zu erteilen."

Den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. AN AM war seitens des erkennenden Gerichtes auf Grund der nachfolgenden Beweiswürdigung zu folgen.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich diese Feststellungen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Einholung des Gutachtens durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ. Doz. Dr. AN AM für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie ergeben haben.

Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin gründen sich auf das schlüssige psychiatrische und neurologische Gutachten vom 12.3.2018. Dieses Gutachten stützt sich auf die im Akt vorliegenden Unterlagen, diversen medizinischen Befunden sowie die fachärztliche Untersuchung vom 12.3.2018. Der Sachverständige ist fachlich befähigt und befugt, entsprechende Diagnosen zu erstellen und geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg daher von der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens aus. Es gibt daher keinen Grund an der Feststellung des Sachverständigen, nämlich dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.1.2017 zu lesen oder in irgendeiner Weise zu verstehen, zu zweifeln. Darüber hinaus wurde auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Inhalt und die Bedeutung der Vollmacht vom 14.2.2017 in keiner Weise verstanden hat.

Unter den gegebenen Umständen besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen einen Zweifel zu hegen.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt:

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) - Beteiligte; Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) - Rechts- und Handlungsfähigkeit

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 11 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

Die Beschwerdeführerin, die mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde zum laufenden Kostenbeitrag für die Dauer der Gewährung der angeführten Hilfeleistung verpflichtet werden sollte, ist unzweifelhaft Partei im Sinne des § 8 AVG.

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nachdem die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, nämlich das Salzburger Behindertengesetz 1981, nicht anderes bestimmen, ist gemäß § 9 AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Unter persönlicher Rechtsfähigkeit ist die Parteifähigkeit und unter Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit gemeint, wobei es sich bei der Prozessfähigkeit um die Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten Vertreters rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen, handelt (vgl Hengstschläger-Leeb, AVG, § 9 Rz 1, Rdb.at).

Da - wie oben ausgeführt - die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur Handlungs- oder Prozessfähigkeit keine gesonderten Regelungen vorsehen, war diese nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen. Hierbei ist auf die Regelungen über die Geschäftsfähigkeit abzustellen. Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Allerdings kann es auch volljährigen Menschen an der vollen Geschäfts- und damit an der Prozessfähigkeit mangeln, wenn diese etwa gemäß § 865 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorübergehend oder auch dauerhaft den Gebrauch der Vernunft nicht haben. Derart (beschränkt) Prozessunfähige können rechtswirksam sohin nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Für eine Person, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, kann gemäß § 268 Abs 1 ABGB von einem nächsten Angehörigen als gesetzlicher Erwachsenvertreter vertreten werden.

Das erkennende Gericht hat die Prozessfähigkeit als Vorfrage zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Prozessfähigkeit ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was auch für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Bedeutung ist (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007; 20.2.2013, 2010/11/0062; 16.11.2012, 2012/02/0198).

Laut dem psychiatrischen und neurologischen Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. AN AM vom 12.3.2018 war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.1.2017 zu lesen oder in irgendeiner Weise zu verstehen, selbst wenn ihr der Bescheid vorgelesen und erklärt wird. Sie hat den Inhalt des Bescheides und auch die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden. Darüber hinaus hat sie auch den Inhalt und die Bedeutung der Vollmacht vom 14.2.2017 in keiner Weise verstanden und ist sie nicht in der Lage, dritten Personen eine Vollmacht zu erteilen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite des anhängigen Verfahrens und der prozessualen Vorgänge dazu zu erkennen und diese zu verstehen. Die Beschwerdeführerin war daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits prozessunfähig.

Ein Bescheid, der gegenüber einem nicht Handlungsfähigen erlassen wird, ist von vornherein nicht wirksam und geht die Verfahrenshandlung insoweit ins Leere, als sie den prozessunfähigen Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (vgl VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0095; 16.11.2012, 2012/02/0198).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der gegenständliche Bescheid als nicht erlassen gilt (vgl Hengstschläger-Leeb, AVG, § 9 Rz 5, Stand 1.1.2014, Rdb.at). Auch die Bevollmächtigung des Bruders durch die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde scheidet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus, weil die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit auch nicht zur Erteilung einer Vollmacht an ihren Bruder in der Lage ist.

Der Antrag auf Registrierung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter des Herrn Ing. Mag. AE AA für die Beschwerdeführerin wurde am 14.11.2018 eingebracht und erfolgte in weiterer Folge die Eintragung im ÖZVV. Die Bestellung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis wirksam und gilt somit für die Zukunft. Infolgedessen war die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen, weil die verfahrensgegenständliche Erledigung an die prozessunfähige Beschwerdeführerin zugestellt worden ist und somit nicht erlassen wurde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sozialrecht Behindertengesetz Prozessunfähigkeit, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.236.1.39.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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