Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
WRG 1959 §21a Abs1Rechtssatz
Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes im Sinne des § 21a Abs 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde den Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Anlage; öffentliche Interessen;Anmerkung
VwGH 31.01.2019, Ra 2019/07/0001 bis 0002-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.844.001.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019