RS Lvwg 2018/10/23 LVwG-AV-844/001-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

WRG 1959 §21a Abs1
WRG 1959 §21a Abs3
WRG 1959 §27 Abs1 lita

Rechtssatz

Bei der Prüfung einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich eines möglichen Änderungsbedarfes im Sinne des § 21a Abs 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde den Ist-Zustand dem Soll-Zustand, vom Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen aus betrachtet, gegenüber zu stellen. Ergibt sich, dass die bestehende Anlage im Beurteilungszeitpunkt wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen nicht oder nicht in gleicher Weise bewilligungsfähig wäre, besteht grundsätzlich Anlass für ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Anlage; öffentliche Interessen;

Anmerkung

VwGH 31.01.2019, Ra 2019/07/0001 bis 0002-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.844.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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